Lockangebote: Als lieferbar beworbene Artikel müssen auch tatsächlich lieferbar sein
Wenn ein Verkäufer damit wirbt, dass er ein Produkt sofort liefern kann, muss dies auch stimmen.
In einem Onlineshop wurde ein Elektrofahrrad angeboten. Die Anzeige enthielt den Hinweis, dass „nur noch wenige Exemplare auf Lager“ seien. Außerdem stellte der Anbieter eine Lieferzeit von zwei bis vier Tagen in Aussicht. Als nun ausgerechnet ein Rechtsanwalt zu Testzwecken ein solches Elektrofahrrad mit einer bestimmten Rahmengröße bestellte, wurde ihm mitgeteilt, dass das bestellte Rad nicht auf Lager sei, aber einen Monat später ein Nachfolgemodell auf den Markt kommen würde. Das weitere Verfahren war vorgezeichnet: Der Händler erhielt eine einstweilige Verfügung wegen eines Verstoßes gegen das Verbot von Lockangeboten. Dagegen ging der Händler in Berufung, verlor aber vor dem Oberlandesgericht Hamm. Das Angebot war wettbewerbswidrig, da das angebotene Rad nicht lieferbar war.
Hinweis: Derartige Lockangebote sollen Kunden dazu animieren, mit einer Kaufentscheidung nicht mehr allzu lange zu warten. Nach der Enttäuschung, dass der Artikel nicht mehr lieferbar ist, verlässt sich der Anbieter oftmals darauf, dass die unter Druck entstandene Entscheidung jedoch nicht mehr zurückgenommen und auf einen Nachfolgeartikel gewartet wird.
Quelle: OLG Hamm, Urt. v. 11.08.2015 – 4 U 69/15
Thema: Sonstiges