Bagatellschadensgrenze: Gutachter bei Bagatellschäden nicht erforderlich
Die Einschaltung eines Kfz-Sachverständigen ist bei Unfallschäden unter 750 EUR nicht erforderlich. Die Vorlage eines Kostenvoranschlags reicht in diesen Fällen aus.
Der Halter eines bei einem Verkehrsunfall beschädigten Fahrzeugs beauftragte einen Kfz-Sachverständigen mit der Ermittlung der Schadenshöhe. Dieser berechnete die erforderlichen Reparaturkosten mit etwa 1.000 EUR. Die Haftpflichtversicherung des Unfallverursachers lehnte die Übernahme der Sachverständigenkosten mit der Begründung ab, die Vorlage eines Kostenvoranschlags sei vorliegend ausreichend, da es sich um einen Bagatellschaden handele.
Nach Auffassung des Amtsgerichts Essen (AG) sind die Kosten eines Sachverständigen zu ersetzen, wenn sie zu einer zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig sind. Erforderlich sind solche Aufwendungen, die ein verständiger, wirtschaftlich denkender Mensch in der Lage des Geschädigten tätigen würde. Für die Frage, ob der Schädiger die Kosten eines Gutachtens zu ersetzen hat, ist nicht allein entscheidend, ob die ermittelte Schadenshöhe einen bestimmten Betrag überschreitet oder in einem bestimmten Verhältnis zu den Sachverständigenkosten steht, sofern dem Geschädigten zum Zeitpunkt der Beauftragung diese Höhe nicht bekannt ist. Allerdings kann der später ermittelte Schadensumfang ein Gesichtspunkt für die Beurteilung sein, ob eine Begutachtung tatsächlich erforderlich war oder ob nicht möglicherweise andere, kostengünstigere Schätzungen ausreichen, wie beispielsweise ein Kostenvoranschlag eines Reparaturbetriebs. Bloße Bagatellschäden – in der Regel unter 750 EUR – erfordern lediglich die Einholung eines Kostenvoranschlags.
Hinweis: Der Bundesgerichtshof hat in mehreren Entscheidungen die Bagatellgrenze bei 750 EUR festgelegt. Das Urteil des AG nimmt hierauf Bezug. Es weist aber auch darauf hin, dass – sobald die Gefahr einer möglichen Schadenserweiterung oder eines etwaig verdeckten Schadens besteht – dieser erst im Rahmen einer Begutachtung festgestellt werden kann und die Einschaltung eines Sachverständigen erforderlich ist.
Quelle: AG Essen, Urt. v. 13.01.2015 – 11 C 361/14
Thema: Verkehrsrecht