Skip to main content

Schlagwort: Urt. v. 13.04.2011 – IV ZR 204/09

Nachlass der Großmutter: Ein Enkel hat nach der berechtigten Enterbung seines Vaters ein Anrecht auf seinen Pflichtteil

Wird jemand enterbt, stellt sich immer wieder die Frage, welche Ansprüche er selbst, aber auch seine Nachkommen dennoch geltend machen können.

Ein Ehepaar setzte sich mit notariellem Testament gegenseitig zu Alleinerben des Erstversterbenden und ihren Sohn zum Schlusserben ein. Nach dem Tod des Mannes errichtete die Frau ein notarielles Testament, in dem sie ihren Sohn berechtigterweise enterbte und ihm den Pflichtteil entzog, da er unter anderem Gelder unterschlagen hatte. Zum neuen Alleinerben bestimmte sie einen der Söhne des Enterbten, also ihren Enkel. Dessen Bruder – also ihren zweiten Enkel – überging sie jedoch. Eben dieser wollte nach dem Tod der Großmutter nun aber Pflichtteilsansprüche geltend machen, da sowohl er als auch sein noch lebender Vater enterbt worden waren.

Das Gericht hielt dies für zulässig. Der Enkel wäre infolge der Enterbung seines Vaters zum gesetzlichen Erbe geworden, wurde durch die Nichterwähnung im Testament jedoch enterbt. Damit stand ihm ein Pflichtteilsrecht zu. Sein Vater lebte zwar noch und wäre damit der eigentliche gesetzliche Erbe gewesen, ihm wurde aber sein Pflichtteil berechtigterweise entzogen.

Hinweis: Im Gesetz finden sich Regelungen für den Fall, dass der Erbe durch Ausschlagung der Erbschaft, Erbunwürdigkeit oder einen beschränkten Erbverzicht ausfällt. Dann treten dessen Erben an seine Stelle. Für die Ausschließung eines Abkömmlings von der Erbfolge durch Verfügung von Todes wegen fehlt eine solche Regelung. Das Gericht hat aber in diesem Urteil klargestellt, dass auch in einem solchen Fall die gleichen Regeln gelten.

Quelle: BGH, Urt. v. 13.04.2011 – IV ZR 204/09

Thema: Erbrecht