Mindestlohn: Wichtiges Urteil für Zeitungszusteller mit Zusatzaufgaben
Ein überraschendes Urteil hat das Arbeitsgericht Nienburg (ArbG) für jene Zeitungszusteller gefällt, die neben der reinen Zustellung Zusatzaufgaben zu verrichten haben.
Der Fall handelt von einem Zusteller einer Tageszeitung sowie eines Anzeigenblatts. Beide Presseerzeugnisse enthalten regelmäßig Werbeprospekte als Beilage. Diese Prospekte musste der Zusteller per Hand in die Zeitungen einsortieren. Die Arbeitgeberin bezahlte diese zusätzliche Tätigkeit extra. Während in Deutschland flächendeckend ein Mindestlohn von 8,50 EUR existiert, gibt es für Zeitungszusteller noch eine Ausnahmeregelung, wonach derzeit nur 75 % des gesetzlichen Mindestlohns zu zahlen sind. Nun verlangte der Zeitungszusteller aber die volle Zahlung des Mindestlohns sowie die Zahlung eines Nachtzuschlags von 25 %. Er war nämlich der Auffassung, dass die Ausnahmen vom Mindestlohn für Zeitungszusteller bei ihm nicht greifen, da er nicht ausschließlich Zeitungen und Anzeigenblätter zustellt, sondern eben auch Werbeprospekte einsortiert. Das ArbG stellte sich dabei auf seine Seite. Nur wenn die Zeitungen ausschließlich zugestellt werden, gilt der abgesenkte Mindestlohn.
Hinweis: Verleger dürfen für Zeitungszusteller ab dem 01.01.2015 im ersten Jahr 25 % unter 8,50 EUR pro Stunde zahlen, im zweiten Jahr darf die Differenz zum vollen Stundensatz nur noch 15 % betragen. Ab 2017 gilt dann auch hier der Mindestlohn.
Quelle: ArbG Nienburg, Urt. v. 13.08.2015 – 2 Ca 151/15
Thema: Arbeitsrecht