Bundesverwaltungsgericht urteilt: Jeder verkaufsoffene Sonntag benötigt einen erheblichen Sachgrund
Die verkaufsoffenen Sonntage könnten grundsätzlich auf der Kippe stehen – das dürfte jedenfalls diese aktuelle Entscheidung zur Folge haben.
Eine Stadt hatte die Durchführung eines verkaufsoffenen Sonntags durch eine Verordnung genehmigt. Die Verordnung sah vor, dass an einem Sonntag sämtliche Verkaufsstellen im Gemeindegebiet von 13.00 Uhr bis 18.00 Uhr geöffnet sein durften. Dagegen klagte eine Gewerkschaft und stellte einen sogenannten Normenkontrollantrag. Sie wollte die Satzung der Stadt vom Gericht überprüfen lassen.
Und tatsächlich war die Verordnung unwirksam. Denn die verfassungsrechtlichen Anforderungen des Sonntagsschutzes sind nicht allein dadurch erfüllt, dass der Verordnungsgeber alle für und gegen die Ladenöffnung sprechenden Belange berücksichtigt und im Rahmen einer Gesamtabwägung vertretbar gewichtet hat. Als Sachgrund reichten das alleinige Umsatz- und Erwerbsinteresse der Handelsbetriebe und das Shoppinginteresse der Kundschaft nicht aus. Ein darüber hinausgehendes öffentliches Interesse muss hinreichend gewichtig sein, um die konkret beabsichtigte Ladenöffnung in ihrem zeitlichen, räumlichen und gegenständlichen Umfang zu rechtfertigen. Ein solcher Sachgrund für die sonntägliche Ladenöffnung lag bei Erlass der Verordnung jedoch nicht vor. Jeder verkaufsoffene Sonntag benötigt einen erheblichen Sachgrund.
Hinweis: Es bleibt spannend, wie künftig verkaufsoffene Sonntage nach diesem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts durchgesetzt werden sollen.
Quelle: BVerwG, Urt. v. 17.05.2017 – 8 CN 1.16
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