Ehegattensplitting: Keine gemeinsame Steuerveranlagung für nichteheliche Lebensgemeinschaften möglich
Ehegatten können wählen, ob sie steuerlich einzeln oder gemeinsam veranlagt werden wollen. Den Besonderheiten des gemeinsamen Wirtschaftens und Lebens im gemeinsamen Haushalt soll dabei Rechnung getragen werden. Ist dies auf nichteheliche Lebensgemeinschaften übertragbar?
Die gemeinsame steuerliche Veranlagung kann Vorteile mit sich bringen. Verdient ein Ehegatte deutlich mehr als der andere, bringt der bei gemeinsamer steuerlicher Veranlagung anzuwendende Splittingtarif eine steuerliche Entlastung. Denn es werden zwar alle Einkünfte der Ehegatten herangezogen, der Steuersatz wird aber nicht doppelt – d.h. einmal aus dem hohen Einkommen und einmal aus dem niedrigeren – angewendet. Stattdessen wird der prozentuale Steuersatz aus der Hälfte des addierten Einkommens in Ansatz gebracht, was wegen der im Steuerrecht maßgeblichen Progression eine erhebliche Steuerersparnis zur Folge haben kann.
Dieses sogenannte Ehegattensplitting können besagte Ehegatten, aber auch Partner einer eingetragenen Lebensgemeinschaft in Anspruch nehmen. Sind sie aber auch auf die Partner einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft übertragbar?
Nein, so die eindeutige Antwort des Finanzgerichts Münster (FG). Nicht miteinander verheiratete Partner einer Lebensgemeinschaft, die einen gemeinsamen Haushalt mit drei gemeinsamen Kindern führten, hatten darauf geklagt, steuerlich wie Ehegatten privilegiert zu werden. Das FG unterschied jedoch sowohl sprachlich als auch steuerrechtlich relevant diese Form der Lebensgemeinschaft von der der Ehe als rechtlich institutionalisierte Lebensgemeinschaft. Faktisch stünden die Partner der nichtehelichen Lebensgemeinschaft sicherlich füreinander ein. Anders als die Partner einer Ehe oder einer eingetragenen Partnerschaft seien sie dazu aber nicht verpflichtet – und dies sei der entscheidende Unterschied.
Hinweis: Wer in nichtehelicher Lebensgemeinschaft zusammenlebt, kann sich also den Versuch sparen, in den Genuss des Splittingtarifs zu kommen.
Quelle: FG Münster, Urt. v. 18.05.2016 – 10 K 2790/14 E
Thema: Familienrecht