Nachvertragliches Wettbewerbsverbot: Ohne Anspruch des Arbeitnehmers auf eine Karenzentschädigung ist die Vereinbarung nichtig
Viele nachvertragliche Wettbewerbsverbote sind unwirksam, wie auch dieser Fall zeigt.
Nachvertragliche Wettbewerbsverbote für Arbeitnehmer sind eher selten. Denn nach dem Gesetz muss der Arbeitgeber für die Dauer des Wettbewerbsverbots mindestens das halbe Gehalt weiter zahlen – ohne dass der Arbeitnehmer arbeitet. Diese Vergütungspflicht wird auch Karenzentschädigung genannt.
In diesem Fall war es so, dass die Parteien ein solches nachvertragliches Wettbewerbsverbot vereinbart hatten, aber eben keine Vergütungspflicht für den Arbeitgeber. Die Arbeitnehmerin blieb nun zwei Jahre zu Hause und wollte trotzdem für die zwei Jahre ihre monatliche Karenzentschädigung von ca. 600 EUR brutto erhalten. Diesen Anspruch klagte sie auch ein – leider vergeblich. Das Bundesarbeitsgericht urteilte, dass das Wettbewerbsverbot insgesamt nichtig war.
Hinweis: Ein nachvertragliches Wettbewerbsverbot ist also unwirksam, wenn die Vereinbarung keinen Anspruch des Arbeitnehmers auf eine Karenzentschädigung vorsieht. Weder Arbeitgeber noch Arbeitnehmer können sich dann auf das Wettbewerbsverbot berufen.
Quelle: BAG, Urt. v. 22.03.2017 – 10 AZR 448/15
Thema: Arbeitsrecht