Lastschriftverfahren genügt nicht: Stromanbieter müssen verschiedene Zahlungsmöglichkeiten zur Auswahl stellen
Manche Stromanbieter bieten ausschließlich das Lastschriftverfahren zur Zahlung von Rechnungen an. Das ist jedoch nicht immer erlaubt.
Ein Stromanbieter verlangte bei einer Online-Bestellung des Tarifs „Strom Basic“ zwingend die Angabe von Kontodaten und die Erteilung eines SEPA-Lastschriftmandats. Dabei wurden bei anderen Tarifen auch andere Zahlungsmöglichkeiten angeboten. Das wollte sich eine Verbraucherzentrale nicht gefallen lassen und sah einen Verstoß gegen § 41 Abs. 2 Energiewirtschaftsgesetz. Demnach müssen Haushaltskunden vor Vertragsschluss verschiedene Zahlungsmöglichkeiten angeboten werden. Der Stromanbieter war hingegen der Auffassung, dass ja bei verschiedenen Tarifen auch verschiedene Zahlungsmöglichkeiten bestehen würden. Schließlich zog die Verbraucherzentrale vor Gericht und verlangte die Unterlassung.
Der Stromanbieter wurde in der Tat zur Unterlassung verurteilt. Nach der benannten auf EU-Recht zurückgehenden Vorschrift müssen für jeden Tarif verschiedene Zahlungsmöglichkeiten angeboten werden. Andernfalls können Kunden, die über kein Konto verfügen, den Tarif nicht erhalten.
Hinweis: Die Zahlung über Lastschriften ist bei vielen Banken und Sparkassen teurer als durch Überweisungen. Checken Sie doch einmal, welche Kosten bei Ihnen entstehen.
Quelle: OLG Köln, Urt. v. 24.03.2017 – 6 U 146/16
Thema: Sonstiges