Stromversorger: Preisanpassungsklauseln nach billigem Ermessen sind wirksam
Immer wieder müssen sich die Gerichte mit Preisanpassungsklauseln in Strom-, Wasser- oder Gaslieferverträgen befassen. Hier hat ein Unternehmen einmal Recht bekommen.
Es geht um die allgemeinen Geschäftsbedingungen eines Stromanbieters und die darin enthaltene Preisanpassungsklausel. Ein Wettbewerber hielt diese für intransparent und damit für wettbewerbs- sowie rechtswidrig. Gegenstand der Klausel war die Bestimmung, dass der Lieferant die Preise nach billigem Ermessen gemäß Entwicklung der Kosten anpassen durfte. Zudem enthielt die Klausel ein Sonderkündigungsrecht für den Kunden. Der Bundesgerichtshof kam im Gegensatz zum klagenden Wettbewerber allerdings zu der Auffassung, dass die Klausel rechtmäßig war. Sie verstieß nicht gegen das Transparenzgebot, da der Kunde die Möglichkeit einer gerichtlichen Überprüfung hatte und Fehlvorstellungen bei den Kunden nicht hervorgerufen wurden.
Hinweis: Preisanpassungsklauseln müssen Kunden nicht auf sämtliche Rechte hinweisen, die diese aus dem Gesetz haben. Die Rechtsprechung ist unübersichtlich und im Zweifelsfall sollten Kunden ihre Rechnungen „unter Vorbehalt“ bezahlen.
Quelle: BGH, Urt. v. 25.11.2015 – VIII ZR 360/14
Thema: Sonstiges