Falschangaben zu Hartz IV: Eine beschönigende Flächenangabe zum Eigenheim führt zu empfindlichen Rückforderungen
Vorsätzliche Falschangaben zur Erlangung von Hartz-IV-Leistungen sowie von anderen Sozialleistungen können auch nach Jahren noch gravierende Folgen haben. Das musste ein Hauseigentümer in diesem Fall bitter erfahren.
Der alleinstehende Mann war Eigentümer einer Immobilie, die er selbst bewohnte. Zugleich bezog er Arbeitslosengeld II – also Hartz IV. Ein selbstgenutztes Eigenheim ist an sich beim Hartz-IV-Bezug vor einer Verwertung geschützt. Alleinstehenden wird dabei nur eine Wohnfläche von 90 m² zugebilligt. Entsprechend hatte der Mann dem Jobcenter gegenüber jahrelang angegeben, dass die Wohnfläche unter 100 m² liegen würde. Dann stellte das Jobcenter allerdings fest, dass die Gesamtwohnfläche tatsächlich 130 m² betrug. Gegen einen entsprechenden Rückforderungsbescheid klagte der Mann.
Die Klage hatte allerdings keinen Erfolg. Das Sozialgericht entschied, dass er ca. 75.000 EUR zurückzahlen muss. Auf eine Schutzwürdigkeit konnte der Mann sich hierbei nicht berufen, da er durch seine falschen Angaben die Zahlungen überhaupt erst veranlasst hatte.
Hinweis: Der Mann in dem Fall hatte offensichtlich versucht, sich auf Kosten der Allgemeinheit Leistungen zu erschleichen. Nun wird er sich vermutlich von seinem Haus verabschieden müssen. Deshalb gilt: Ehrlich währt am längsten!
Quelle: SG Koblenz, Urt. v. 27.04.2017 – S 14 AS 656/15
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