Unzulässige Keyloggersoftware: Die verdeckte Protokollierung der Tastatureingaben verletzt die Grundrechte der Arbeitnehmer
Die geltenden Datenschutzgesetze setzen der Arbeitnehmerüberwachung enge Grenzen.
Eine Arbeitgeberin informierte ihre Mitarbeiter, dass sie künftig sämtliche Internetaktivitäten aufzeichnen werde. Sie installierte auf dem PC eines Arbeitnehmers eine Software, die alle Tastatureingaben protokollierte und in regelmäßigen Abständen Bildschirmfotos erstellte. Als sich nach Auswertung der Daten schließlich herausstellte, dass tatsächlich eine Privatnutzung des PC durch den Arbeitnehmer erfolgt war, kündigte die Arbeitgeberin das Arbeitsverhältnis. Dagegen legte der Arbeitnehmer eine Kündigungsschutzklage mit dem Argument ein, dass die Daten im Prozess vor dem Arbeitsgericht gar nicht verwendet werden dürften.
Das sah das Bundesarbeitsgericht genauso. Die mittels einer Keyloggersoftware erstellten Daten über die Privatnutzung des PC durch den Arbeitnehmer durften im gerichtlichen Prozess nicht verwertet werden. Denn der Einsatz der Software verletzte den Arbeitnehmer in seinen Grundrechten. Die Arbeitgeberin hatte ohne ersichtlichen Grund eine solche Überwachungsmaßnahme vorgenommen. Es gab keinen begründeten Verdacht einer Straftat oder einer anderen schwerwiegenden Pflichtverletzung. Und damit war die Maßnahme unverhältnismäßig und rechtswidrig.
Hinweis: In diesem neuen Fall zur Überwachung von Arbeitnehmern ist sehr schön zu erkennen, was erlaubt ist und was nicht. Der Einsatz einer Keyloggersoftware, die sämtliche Tastatureingaben an einem PC verdeckt protokolliert, ist unzulässig – selbst wenn der Arbeitnehmer zuvor auf eine grundsätzliche Überwachung hingewiesen wurde.
Quelle: BAG, Urt. v. 27.07.2017 – 2 AZR 681/16
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