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Schlagwort: Verbraucherzentrale

Zur Folgenbeseitigung verpflichtet: Bank muss Kunden über unwirksame AGB-Klausel informieren

Hier steht ein Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH) ausnahmsweise mal am Beginn des Falls. Denn der BGH traf bereits eine Entscheidung zur Unwirksamkeit einer Klausel in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) einer Bank. Ein Verbraucherverein war damit jedoch noch nicht zufrieden, sondern verlangte, dass diese Änderung der AGB auch den betreffenden Bankkunden direkt mitgeteilt werde – und damit kamen hier zuerst das Landgericht (LG) und schließlich das Oberlandesgericht Frankfurt am Main (OLG) ins Spiel.

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Allgemeine Geschäftsbedingungen: Die Vertragklauseln sind nur gültig, wenn sie allgemeinverständlich sind

Allgemeine Geschäftsbedingungen müssen aufgrund ihrer Bedeutung verständlich sein.

Eine Verbraucherzentrale klagte gegen die Geschäftsbedingungen des Instant-Messaging-Dienstes WhatsApp. Jeder, der WhatsApp nutzen möchte, muss sich naturgemäß zunächst registrieren und den Nutzungsbedingungen und der Datenschutzrichtlinie zustimmen. Beides war allerdings in englischer Sprache verfasst und mit Fachausdrücken versehen. Daher hielt der Verbraucherverband die Vertragsklauseln für unwirksam und klagte unter anderem auf die Unterlassung der Verwendung von nicht in deutscher Sprache verfügbaren allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB).

Das Kammergericht Berlin stimmte dem Verbraucherverband zu. Die AGB waren unwirksam. Kein Kunde muss einem umfangreichen und komplexen Regelwerk mit vielen Klauseln, das nur in einer fremden Sprache vorliegt, zustimmen.

Hinweis: Sobald ein Unternehmen auf seine AGB hinweist, sollte geprüft werden, ob diese überhaupt Bestandteil des Vertrags geworden und allgemeinverständlich sind und weder überraschend noch einseitig benachteiligen.

Quelle: KG Berlin, Urt. v. 08.04.2016 – 5 U 156/14
Thema: Sonstiges