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Schlagwort: verfestigte Lebensgemeinschaft

Unterschied zu Verheirateten: Berechtigter Unterhaltsanspruch der nichtehelichen Mutter bei Zusammenleben mit einem neuen Partner

Kann die Mutter eines kleinen Kindes wegen dessen Betreuung nicht arbeiten, kann sie einen Unterhaltsanspruch gegenüber dem Kindesvater haben, von dem sie getrennt lebt. Das gilt zunächst einmal unabhängig davon, ob die Eltern verheiratet sind bzw. waren oder nicht. Dass sich die Situation der verheirateten bzw. geschiedenen Mutter von der ledigen dennoch unterscheidet, zeigt der folgende Fall des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main (OLG).

Die Mutter eines nichtehelichen Kindes hatte sich schon vor der Geburt vom Kindesvater getrennt. Mit einem neuen Partner lebte sie in einem gemeinsamen Haushalt. Gegen den Unterhaltsanspruch berief sich der Kindesvater darauf, dass dieser nur jenen zustünde, die nicht in einer neuen verfestigten Lebensgemeinschaft lebten. Das – so begründete er – gelte auch im Rahmen einer nichtehelichen Partnerschaft.

Dies sah das OLG allerdings anders. Einer der Unterscheide zwischen dem Unterhaltsanspruch der ehelichen Mutter und der nichtehelichen bestehe gerade auch darin, dass dabei keine Rolle spiele, ob sie in einer neuen Partnerschaft lebe. Die entsprechenden gesetzlichen Regeln für den Unterhaltsanspruch ehelicher Mütter seien nämlich gerade nicht auf den Unterhalt für nichteheliche Mütter anzuwenden. Der Gesetzgeber habe hierzu nämlich keine entsprechende Anwendung angeordnet. Der Mutter wurde deshalb Unterhalt zugesprochen, obwohl sie in einer neuen Partnerschaft lebte.

Hinweis: Zwischen dem Unterhaltsanspruch der ehelichen und der nichtehelichen Mutter bestehen auch ansonsten gravierende Unterschiede. Es ist deshalb angezeigt, fachkundigen Rat einzuholen, wenn sich eine entsprechende Konstellation ergibt.

Quelle: OLG Frankfurt am Main, Beschl. v. 03.05.2019 – 2 UF 273/17

Thema: Familienrecht

Neue Partnerschaft: Zahlreiche Faktoren beantworten die Frage, ob eine neue Liebe den Unterhaltsanspruch kostet

Das Gesetz gibt vor, dass der Anspruch eines Ehegatten auf Unterhalt unter gewissen Voraussetzungen versagt, herabgesetzt oder zeitlich begrenzt werden kann. Dies kann unter anderem dann der Fall sein, wenn der Unterhaltsberechtigte in einer neuen verfestigten Lebensgemeinschaft lebt. Aber eine neue Partnerschaft nimmt nicht automatisch Einfluss auf den Unterhalt. Das Oberlandesgericht Saarbrücken (OLG) befasste sich mit dieser Problematik.

Die Ehefrau beanspruchte Unterhalt, der Mann trat dem entgegen mit der Begründung, sie habe seit drei Jahren einen neuen Partner. Zwar lebe sie nicht mit ihm zusammen; dennoch sei wegen des Bestehens der nach dieser langen Zeit als verfestigt anzusehenden Lebensgemeinschaft der Unterhaltsanspruch seiner Meinung nach verwirkt.

Das OLG sprach den Unterhaltsanspruch zu. Richtig sei laut Gericht, dass bei Vorliegen einer verfestigten neuen Lebenspartnerschaft der Anspruch auf Unterhalt des (geschiedenen) Ehegatten verwirken könne. Auch lebe die Frau im zur Entscheidung vorgelegten Fall in einer solchen Partnerschaft, selbst wenn sie nicht mit dem Partner zusammenlebe.

Aber, und das war entscheidend: Liegt eine neue Lebenspartnerschaft vor, nimmt diese auf den Unterhaltsanspruch nur dann Einfluss, wenn außerdem und zusätzlich die Inanspruchnahme des Unterhaltspflichtigen deshalb grob unbillig ist bzw. wäre. Zu den Billigkeitskriterien finden sich in dem Judikat folgende Überlegungen: Eine lange Ehedauer (im entschiedenen Fall 31 Jahre), beengte wirtschaftliche Verhältnisse des den Unterhalt begehrenden Ehegatten, mangelnde finanzielle Unterstützung durch den neuen Partner (Indiz: kein Zusammenleben), mangelnde ehebedingte Vermögensvorteile und schließlich wesentlich günstigere finanzielle Verhältnisse beim anderen Ehegatten sind die Indikatoren, die bei der Abwägung zu beachten sind. Da alle zugunsten der Ehefrau ins Gewicht fielen, sprach das Gericht der Frau den Nachscheidungsunterhalt trotz der neuen Partnerschaft zu.

Hinweis: Da eine neue Partnerschaft zu einer differenzierten Betrachtung im Unterhalt zwingt, ist es angebracht, sich fachkundigen Rat einzuholen.

Quelle: OLG Saarbrücken, Beschl. v. 11.05.2017 – 6 UF 32/17

Thema: Familienrecht

Facebook löscht Unterhalt: Offensiv dargestellte neue Beziehung kann Anspruch auf Trennungsunterhalt verwirken

Trennen sich Ehegatten, ist zu prüfen, ob einer dem anderen Unterhalt zahlen muss. Einer der Gründe, aus denen der Unterhaltsanspruch entfallen kann, ist der, dass eine neue verfestigte Lebensgemeinschaft vorliegt. Diese nachzuweisen, ist nicht immer leicht. Aber das Internet und dessen Soziale Medien können helfen.

Zu entscheiden war folgender Fall: Der Mann war nach der Trennung bedürftig und erhielt Trennungsunterhalt. Als dieser sich mit seiner früher von ihm geschiedenen Frau wieder versöhnt hatte und zu ihr gezogen war, machte die unterhaltspflichtige Frau geltend, sie habe nichts mehr zu bezahlen. Der Mann hielt entgegen, er wohne zwar bei seiner Ex, habe dort aber lediglich ein Zimmer – regulär liiert seien die beiden aber nicht.

Das Gericht versagte ihm jedoch den Unterhalt für die Zukunft. Eines der wesentlichen Argumente war, dass der Mann bei Facebook unter seinem Profil ein Hochzeitsfoto mit der früheren Frau mit dem Kommentar gepostet hatte: „Geduld zahlt sich aus. Endlich habe ich meine große Liebe zurück.“ Ähnliches hatte die betreffende Ex-Frau auf ihrem Profil geschrieben. Zudem bildeten die beiden als Bezieher öffentlicher Leistungen nach dem Zweiten Sozialgesetzbuch eine Bedarfsgemeinschaft.

Ein Facebookeintrag allein hätte dem Gericht womöglich nicht ausgereicht, um sogleich den Unterhalt zu versagen. Nach allgemeinen Kriterien ist es erforderlich, dass eine neue Lebenspartnerschaft über einen Zeitraum von zwei bis drei Jahren besteht, bevor sie als verfestigt gilt. Aufgrund des Eintrags ging das Gericht allerdings davon aus, dass die neue Partnerschaft nun schon so offensiv nach außen tritt, dass der Unterhaltsanspruch sofort abgelehnt wurde.

Hinweis: Es lohnt sich, auf die Internetauftritte des Ex-Partners zu achten, wenn gegenseitige Forderungen und Verpflichtungen bestehen. Gleichermaßen ist es auch wichtig, darauf zu achten, wie die eigene Darstellung ausfällt. Facebook ist also für das Familienrecht in jedem Fall von Bedeutung.

Quelle: KG, Beschl. v. 28.04.2016 – 13 UF 17/16
Thema: Familienrecht