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Schlagwort: Verkehrssicherung

Sturz auf Fluggastbrücke: Das Recht auf Schutz vor Gefahren schließt auch das Be- und Entsteigen eines Flugzeugs ein

Die Rechte von Fluggästen sind in den vergangenen Jahren nicht nur in Sachen Verspätungen enorm erweitert worden – auch bei Unfällen außerhalb ihrer Flugzeuge gibt es nun ein Urteil, das die Luftverkehrsunternehmen zu mehr Sorgfalt in der Verkehrssicherung anhält.

Ein Ehepaar hatte einen Flug von Düsseldorf nach Hamburg gebucht. Beim Einsteigen rutschte die Frau auf einer feuchten Stelle der Fluggastbrücke aus und erlitt einen Bruch der Kniescheibe. Sie machte Schadensersatz für aufgewendete Heilungskosten und die erlittene Erwerbsunfähigkeit sowie eine Entgeltfortzahlung und Schmerzensgeld geltend. Und tatsächlich erhielt sie zunächst im Grundsatz recht. Die Fluggastbrücke birgt wegen des konstruktionsbedingt fehlenden Handlaufs, des abhängigen Gefälles und durch die Gefahr von Kondenswasserbildung spezifische Risiken, vor denen die gesetzlich angeordnete Gefährdungshaftung den Reisenden schützen soll. Kommt der Reisende zu Schaden, weil eine dieser Gefahren eintritt, muss das Luftverkehrsunternehmen hierfür einstehen, soweit nicht ein Mitverschulden des Reisenden vorliegt. Eben diesen Umstand muss das Berufungsgericht nun noch prüfen, das vom Bundesgerichtshof damit erneut betraut wurde.

Hinweis: Fluggesellschaften werden immer mehr zur Verantwortung gezogen. Nun haften sie auch für Unfälle außerhalb ihrer Flugzeuge. Bei Verspätungen sollten Fluggäste ohnehin stets prüfen, ob ihnen Geld zustehen könnte.

Quelle: BGH, Urt. v. 21.11.2017 – X ZR 30/15
Sonstiges

Verkehrssicherungspflicht: Querschnittslähmung nach verbotenem Kopfsprung in Baggersee

In dem einer Entscheidung des Oberlandesgerichts Oldenburg (OLG) zugrundeliegenden Fall ging es um einen tragischen Badeunfall und die Frage, ob dafür jemand verantwortlich gemacht werden kann.

Eine Stadt war Eigentümerin eines Baggersees. Auf insgesamt fünf Warnschildern wies sie darauf hin, dass das Baden in dem See verboten war. Trotzdem badeten dort immer wieder Personen. Einem 22-jährigen Mann wurde das zum Verhängnis. Er lief zum Ufer und sprang kopfüber ins Wasser. Da der See an der Stelle nicht tief genug war, verletzte er sich schwer und erlitt eine Querschnittslähmung. Von der Stadt verlangte er Schmerzensgeld in Höhe von 70.000 EUR. Das Geld erhielt er allerdings nicht, da die Stadt keine Verkehrssicherungspflicht verletzt hatte. Vor allem war sie nicht verpflichtet, zusätzlich zu den Warnschildern weitere Sicherungsmaßnahmen vorzunehmen. Das wilde Baden im See fand stets auf eigene Gefahr der Badenden statt.

Hinweis: Das OLG wies sogar darauf hin, dass es von vornherein auf der Hand lag, dass der Kopfsprung gefährlich war. Niemals sollte man in ein unbekanntes Gewässer springen – erst recht nicht mit einem Kopfsprung.

Quelle: OLG Oldenburg, Urt. v. 07.10.2014 – 6 U 140/14

Verkehrssicherungspflicht: Für Legionellen im Trinkwasser können Vermieter haftbar gemacht werden

Legionellen im Trinkwasser führen weltweit immer wieder zu Erkrankungen und Todesfällen. Deswegen gibt es auch in Deutschland eine Trinkwasserverordnung, die die Grenzwerte für Legionellen vorschreibt.

Der Mieter einer Wohnung hatte im Jahr 2008 eine Lungenentzündung erlitten, hervorgerufen durch Legionellen im Trinkwasser. Nachdem er an dieser Erkrankung verstorben war, verlangte dessen Alleinerbin vom Vermieter Schadensersatz und Schmerzensgeld in Höhe von fast 25.000 EUR. Sie war der Auffassung, dass der Vermieter das Trinkwasser nicht regelmäßig kontrolliert habe. In den Vorinstanzen wurde die Klage abgewiesen – der Bundesgerichtshof (BGH) hob diese Urteile jedoch auf und verwies die Angelegenheit zurück. Denn grundsätzlich kommt eine Verletzung der Verkehrssicherungspflicht des Vermieters in Betracht. Das gilt erst recht, wenn – wie in diesem Fall – das zuständige Bezirksamt eine starke Legionellenkontamination festgestellt hatte.

Hinweis: Der entscheidende Paragraph der Trinkwasserverordnung trat zwar erst im November 2011 in Kraft. Der BGH sagt aber deutlich, dass auch vor diesem Datum bereits eine Verpflichtung des Vermieters zur Untersuchung des Trinkwassers auf Legionellen bestanden hatte.

Quelle: BGH, Urt. v. 06.05.2015 – VIII ZR 161/14