Unterlassungsanspruch: Privatpersonen müssen nicht als unfreiwillige Staffage auf Promifotos herhalten
Schnell noch ein Foto von mir und dem Star. Das haben viele gern, aber eben nicht alle.
Es geht um einen Artikel in einer Zeitung. Ein berühmter Profifußballer wurde auf Mallorca fotografiert und das Foto veröffentlicht. Es zeigte den Fußballer, im Hintergrund waren jedoch auch mehrere Personen auf Strandliegen zu sehen. Am rechten Bildrand, auf der Liege unmittelbar hinter dem Fußballer, war eine Frau in einem Bikini zu erkennen. Ein weiterer Artikel mit demselben Berichtsgegenstand und einem größeren Ausschnitt desselben Fotos wurde zudem im Internetportal veröffentlicht. Die Frau wollte nicht, dass sie auf dem Bild zu erkennen ist und wehrte sich dagegen. Sie klagte gegen den Herausgeber der Zeitung auf Unterlassung.
Und das Oberlandesgericht gab ihr Recht! Bilder einer Person dürfen grundsätzlich nur mit deren Einwilligung verbreitet werden. Eine Verbreitung ohne Einwilligung ist dann möglich, wenn das Bild dem Bereich der Zeitgeschichte zuzuordnen ist. Dabei darf dieser Begriff nicht zu eng verwendet werden. Es werden eher Fragen von allgemeinem gesellschaftlichen Interesse umfasst, unterhaltende Beiträge sind davon nicht ausgenommen. Das hier veröffentlichte Foto zeigte die Frau jedoch in einer erkennbar privaten Situation. Es bestand keinerlei Zusammenhang mit einem zeitgeschichtlichen Ereignis. Deshalb durfte es nicht veröffentlicht werden und die Frau hat einen Unterlassungsanspruch für die Zukunft.
Hinweis: Da ist eine Zeitung wieder einmal über das Ziel hinaus geschossen. Trotzdem sollte niemals vergessen werden, dass Berichterstattungen, die im allgemeinen gesellschaftlichen Interesse liegen, in Ordnung sind.
Quelle: BGH, Urt. v. 21.04.2015 – VI ZR 245/14
Thema: Sonstiges