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Schlagwort: Versicherungsbedingungen

Betriebsschließungsversicherung muss zahlen: Bei unklar definierter Klausel zu neu entstehenden Krankheiten ist deren Ausschluss hinfällig

Nicht nur der, der schreibt, bleibt. Auch der, der es auf sich nimmt, das Geschriebene sorgfältig zu prüfen, kann in vielen Fällen auf der Gewinnerseite stehen – so wie im folgenden Fall, in dem Barbetreiber aus der Düsseldorfer Altstadt vor dem Landgericht Düsseldorf (LG) gegen ihre Versicherung gewonnen haben.

Zwei Betreiber von drei bekannten Bars in der Düsseldorfer Altstadt hatten in den Jahren 2017 und 2018 Betriebsschließungsversicherungen abgeschlossen. In den Bedingungen der Versicherungen heißt es: „Der Versicherer leistet Entschädigung für den Fall, dass von der zuständigen Behörde (…) der versicherte Betrieb geschlossen wird (…).“ Bei den aufgezählten Krankheiten und Krankheitserregern war das Virus SARS-CoV2 dabei natürlich nicht aufgeführt. Als die Betreiber dann ihre drei Bars im Frühjahr 2020 schließen mussten, verlangten sie von der Versicherung dennoch 75 % des Tagesumsatzes des Vorjahres für 30 Tage – also für den vereinbarten Versicherungszeitraum.

Das LG hat die Versicherung in der Tat zur Zahlung von rund 765.000 EUR verurteilt. Der Versicherungsschutz bestand, auch wenn der Erreger SARS-CoV2 noch nicht in der Liste der im Infektionsschutzgesetz aufgeführten Krankheiten aufgenommen war. Die Klausel in den Versicherungsbedingungen war nämlich unwirksam, weil nicht klar genug herausgestellt war, dass der Versicherungsschutz für neu entstehende Krankheiten ausgeschlossen sei.

Hinweis: Jeder Versicherungsvertrag ist anders. Sind auch Sie von einer coronabedingten Betriebsschließung betroffen gewesen, sollten Sie den Versicherungsvertrag dem Rechtsanwalt Ihres Vertrauens zur Prüfung überlassen.

Quelle: LG Düsseldorf, Urt. v. 19.02.2021 – 40 O 53/20

Thema: Sonstiges

Kaputt, repariert und verkauft: Dem Versicherer muss eine Begutachtung zur Regulierung unbedingt ermöglicht werden

Der Halter eines Pkw behauptete, am 18.04. einen Unfall verschuldet zu haben. Am 20.04. beauftragte er eine Werkstatt mit der Reparatur. Am 30.04. teilte er mündlich seiner Vollkaskoversicherung den Schaden mit. Am 18.05. verkaufte er das reparierte Fahrzeug nach Kasachstan. Die von ihm ausgefüllte Schadensanzeige ging bei seiner Kaskoversicherung am 05.06.  ein. Die Versicherung lehnte die Schadensregulierung mit dem Hinweis ab, dass der geschädigte Versicherungsnehmer eine Obliegenheitsverletzung begangen habe.

Nach Auffassung des Kammergerichts (KG) erfolgte die Ablehnung zu Recht. Der Geschädigte habe seiner Versicherung nicht die Möglichkeit gegeben, den behaupteten Schaden durch einen eigenen Sachverständigen überprüfen zu lassen. Hierzu war er allerdings nach den Versicherungsbedingungen verpflichtet. Aus den Versicherungsbedingungen ergab sich, dass der Versicherungsnehmer verpflichtet ist, vor Beginn der Verwertung oder der Reparatur des versicherten Fahrzeugs Weisungen des Versicherers einzuholen. Der Versicherungsnehmer behauptete zwar, keine Kenntnis vom Inhalt der Versicherungsbedingungen gehabt zu haben. Das Gericht ließ dieses Argument allerdings nicht gelten. Es vertritt die Auffassung, dass es zum Allgemeinwissen eines durchschnittlich verständigen Versicherungsnehmers gehört, dass Versicherungen eigene Feststellungen zum Eintritt des Versicherungsfalls und zum Umfang der Entschädigungsleistung treffen wollen, sobald sie auf eine Entschädigungszahlung in Anspruch genommen werden.

Hinweis: Die Entscheidung des Gerichts macht deutlich, dass die Kenntnis der eigenen Versicherungsbedingungen im Schadensfall vorausgesetzt wird. Ist ein Schaden entstanden und soll die eigene Versicherung diesen regulieren, ist ein Blick in die Allgemeinen Versicherungsbedingungen zwingend erforderlich, um dem Vorwurf einer Obliegenheitsverletzung zu entgehen.

Quelle: KG, Beschl. v. 12.12.2016 – 6 U 122/14
Thema: Verkehrsrecht