Eingetretene Operationsrisiken: Schmerzensgeld und Schadensersatz nach mangelnder Aufklärung durch den Arzt
Steht eine Operation an, muss der Arzt den Patienten über die möglichen Risiken aufklären. Versäumt er dies, haftet er, wenn die Operation nicht gelingt.
Ein Mann hatte Beschwerden im Sprunggelenk, das schon einmal operiert worden war. Er ging zu einem Arzt und dieser diagnostizierte eine Arthrose. Nach verschiedenen Behandlungen empfahl er seinem Patienten eine als Arthrodese bezeichnete Versteifungsoperation. Diese ließ der Mann schließlich auch von seinem Arzt durchführen. Dabei kam es jedoch zu einer Pseudoarthrose, weil die gewünschte knöcherne Verdichtung ausblieb. Hierdurch entstand eine Spitzfußstellung, die eine weitere Operation nach sich zog.
Der Patient verlangte von seinem Arzt daraufhin Schadensersatz und ein Schmerzensgeld von 6.000 EUR, da er seiner Meinung nach nicht ausreichend über die Operationsrisiken aufgeklärt worden sei. Und tatsächlich konnte er vor Gericht einen Erfolg verbuchen. Ein derartiges Risiko belief sich bei dieser Operation laut Sachverständigengutachten immerhin auf 14 %. Deshalb hätte der Mann darüber aufgeklärt werden müssen. Der Arzt konnte seinerseits jedoch nicht nachweisen, dass ein solcher Hinweis tatsächlich erfolgt war.
Hinweis: Ärzte müssen ihre Patienten aufklären. Andererseits sollten Patienten sich auch nicht scheuen, bei Unklarheiten vor der Operation nachzufragen.
Quelle: OLG Hamm, Urt. v. 08.07.2016 – 26 U 203/15
Thema: Sonstiges