Skip to main content

Schlagwort: VG Karlsruhe

Unternehmerisches Risiko: Wer Mitarbeiter in ein Coronarisikogebiet schickt, erhält keine quarantänebedingte Entschädigung

Das Infektionsschutzgesetz regelt, dass der Staat Menschen in der Pandemie unter Quarantäne nehmen kann.  Aufgrund des Ausfalls von Arbeitslohn und fehlendem Umsatz bei Selbständigen zahlt er Entschädigungen. Doch wenn ein Arbeitgeber einen Arbeitnehmer in ein Risikogebiet schickt, sieht das Ganze laut folgendem Urteil des Verwaltungsgerichts Karlsruhe (VG) anders aus.

Ein Maschinenbauunternehmen hatte einen angestellten Servicemonteur zu einem Kunden nach Österreich geschickt. Zu diesem Zeitpunkt war Österreich jedoch bereits als Coronarisikogebiet eingestuft. Deshalb musste sich der Monteur nach seiner Rückkehr nach Deutschland 14 Tagen in die häusliche Quarantäne begeben. Während der Zeit zahlte der Arbeitgeber das Arbeitsentgelt weiter, wollte es sich jedoch später vom Staat zurückholen. Das ist grundsätzlich nach dem Infektionsschutzgesetz möglich. Als das Land Baden-Württemberg den Betrag nicht überwies, klagte das Unternehmen – vergeblich.

Das VG konnte keinen Anspruch auf Entschädigung nach dem Infektionsschutzgesetz erkennen. Denn nach Meinung der Richter sei die Dienstreise nach Österreich vermeidbar gewesen, da es sich nicht um ein außergewöhnliches Ereignis gehandelt habe. Das Unternehmen hatte daher jene Entgeltfortzahlung geleistet, zu der es arbeitsvertraglich verpflichtet war. Der Arbeitsausfall fiel zudem in dessen Risikosphäre und war nicht von dem Servicemonteur verschuldet worden. Denn dieser hatte ja lediglich eine Weisung seines Arbeitgebers zur Vornahme einer Dienstreise in das Risikogebiet Österreich befolgt.

Hinweis: Vielen Arbeitgebern droht es also, in entsprechenden Fällen auf den Kosten sitzen zu bleiben. Behörden werden nach diesem Urteil nicht so leicht Entschädigungszahlungen freigeben.

Quelle: VG Karlsruhe, Urt. v. 30.06.2021 – 9 K 67/21

Selbstdarsteller aufgepasst: Das Autoposen kann behördlich untersagt werden

Generell ist die Attitüde, mit Schönem glänzen zu wollen, durchaus menschlich. Doch nicht nur für Verkehrsrechtler, sondern vor allem für das Umfeld sind sogenannte Autoposer lästig und nicht selten auch gefährlich. Im folgenden Fall beschäftigte das Geltungsbedürfnis eines Jaguar F-Type-Fahrers das Verwaltungsgericht Karlsruhe (VG).

Der Mann war mehrfach unter anderem damit aufgefallen, dass er nachts während einer Rotlichtphase „unnötig Gas“ gab, „mit durchdrehenden Rädern“ und „laut aufheulendem Motor“ unterwegs war und „übermäßig stark beschleunigt“ hatte. Zudem wurden mehrfach „unnötig starke Gasstöße“ registriert. Die Stadt Mannheim hatte ihm deshalb verboten, bei der Benutzung von Fahrzeugen unnötigen Lärm oder vermeidbare Abgasbelästigungen im Mannheimer Stadtgebiet zu verursachen. Hiergegen erhob der Fahrer Klage, da er sich in seiner Freiheit beschränkt fühlte.

Unzumutbar ist laut VG der durch ein Fahrzeug verursachte Lärm besonders dann, wenn er auf dem Hochjagen des Motors im Leerlauf, hochtourigem Fahren in niedrigen Gängen, sehr starkem Beschleunigen mit durchdrehenden Reifen, plötzlichem Abbremsen und Reifenquietschen sowie auf lärmverursachenden Kurvengeschwindigkeiten beruht. Zudem würden zusammen mit den genannten unnötigen Lärmbelästigungen auch vermeidbare Abgasbelästigungen auftreten. Die in der StVO enthaltenen Verbote knüpfen dabei nicht an die Beschaffenheit des Fahrzeugs, sondern an ein Verhalten des Fahrzeugführers an. Ein Verstoß kann deshalb auch vorliegen, wenn das Fahrzeug selbst ordnungsgemäß zum Verkehr zugelassen ist. Daher lehnte das VG den Antrag des Fahrers ab.

Hinweis: Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig. Das Gericht weist aber auch zutreffend darauf hin, dass das persönliche Bedürfnis des Pkw-Fahrers, mit seinem Auto zu „posen“, im Rahmen einer Gesamtbeurteilung außer Betracht zu bleiben bzw. hinter die schutzwürdigen Belange der Anwohner in der Innenstadt zurückzutreten hat, vor lautem Fahrzeuglärm weitestgehend geschützt zu werden.

Quelle: VG Karlsruhe, Urt. v. 17.12.2018 – 1 K 4344/17

Thema: Verkehrsrecht

„Beiläufige“ Verkaufsförderung: Das Abstellen von Rädern und Anhängern zu reinen Werbezwecken bedarf einer Erlaubnis

Werbung ist für Unternehmen wichtig. Denn nur dadurch können Sie Ihre Angebote vermarkten und entsprechend verkaufen. Wie es allerdings nicht geht, zeigt dieser Fall.

In der Heidelberger Innenstadt hatte ein Gastronomiebetrieb ein Fahrrad abgestellt, an dem vorne und hinten Kisten mit Werbetafeln angebracht waren. Darauf standen unter anderem die tagesaktuellen Angebote des Restaurants. Gegen die Aufforderung der Stadt Heidelberg, das Fahrrad zu entfernen, klagte der Gastronomiebetrieb – allerdings ohne Erfolg. Denn das Abstellen des Fahrrads stellte eine reine Werbemaßnahme und damit eine Sondernutzung der Straße dar. Eine solche Sondernutzung ist nur nach einer vorherigen Erlaubnis möglich, die hier weder beantragt noch erteilt worden war.

Hinweis: Bei einer Sondernutzung von Verkehrsflächen ist also besondere Vorsicht geboten. Das gilt nicht nur für Fahrräder, sondern insbesondere auch für Werbeanhänger, die an Straßenrändern abgestellt werden. Das ist nicht immer erlaubt und sollte daher unbedingt vorab geprüft werden.

Quelle: VG Karlsruhe, Beschl. v. 04.11.2016 – 7 K 3601/16
Thema: Sonstiges