Nachweispflicht: Kein Schadensersatz bei überlagernden Vorschäden ohne Reparaturbeweise
Bei massiven, den Schaden überlagernden Vorschäden muss der Geschädigte nicht nur den Umfang der Vorschäden im Einzelnen darlegen, sondern auch spezifiziert vortragen, welche Reparaturmaßnahmen durchgeführt worden sind.
Nach einem unverschuldeten Unfall macht der Halter eines Pkw gegenüber der Haftpflichtversicherung des Unfallgegners Schadensersatzansprüche geltend. Bei dem Unfall wurden die Seitenwand, der Stoßfänger und die Achse hinten links sowie die Front beschädigt. In diesem Bereich befanden sich bereits Vorschäden durch Unfälle, die sich ein bzw. zwei Jahre vorher ereignet hatten. Aufgrund dieser Vorschäden und der Tatsache, dass der Geschädigte die Reparatur nicht nachweisen konnte, lehnte die Haftpflichtversicherung die Zahlung von Schadensersatz ab.
Nach Auffassung des Oberlandesgerichts Düsseldorf zu Recht: Der Geschädigte hat die vollständige und ordnungsgemäße Behebung der Vorschäden mit der sogenannten Schadensüberlagerung nicht hinreichend bzw. in nicht zulässiger Weise dargelegt. Er hatte zwar Bilder vorgelegt, aus denen sich ergeben sollte, dass er sein Fahrzeug nach den beiden Vorfällen repariert hatte. Diese Lichtbilder stellen laut Gericht jedoch keinen tauglichen Nachweis dar und ersetzen nicht den erforderlichen Vortrag zu den durchgeführten Reparaturen. Ferner konnte er keine konkreten Angaben dazu machen, wann und unter welchen Umständen die Reparaturen durchgeführt worden sein sollen. Anhand der Fotos könne lediglich festgestellt werden, dass sich das Fahrzeug wieder in einem optisch einwandfreien Zustand befindet – sie lassen allerdings offen, ob die Beschädigungen fachgerecht und vollständig beseitigt wurden.
Hinweis: Hat das Fahrzeug des Geschädigten bereits deckungsgleiche Vorschäden, obliegt es ihm, den Verlauf der zu den Vorschäden führenden Unfälle und die hierdurch jeweils eingetretenen Schäden konkret und im Einzelfall zu benennen sowie den Reparaturweg und -umfang darzulegen. Dieser Nachweis gelingt am einfachsten durch Vorlage der Reparaturrechnungen oder des Gutachtens eines Sachverständigen, der die vollständige und fachgerechte Reparatur des Fahrzeugs bestätigt.
Quelle: OLG Düsseldorf, Urt. v. 10.02.2015 – I-1 U 32/14