Klassischer Vorführeffekt: Verkäufer muss sporadisch auftretendem Mangel sicherheitsrelevanter Fahrzeugteile nachgehen
Was passiert, wenn sich ein am gekauften Fahrzeug nur sporadisch auftretender Defekt an den klassischen Fluch des Vorführeffekts hält und sich vor dem Verkäufer prompt nicht zeigt?
Von einem Autohaus kaufte der Käufer einen Volvo mit einer Laufleistung von 81.500 km. Etwa dreieinhalb Monate nach Übernahme des Fahrzeugs stellte er fest, dass das Kupplungspedal nach Betätigung am Fahrzeugboden liegen bzw. hängen blieb, so dass es händisch in die Ausgangsposition zurückgezogen werden musste. Aber wie es so oft ist: Bei einer daraufhin durchgeführten Untersuchungsfahrt durch einen Mitarbeiter des Autohauses trat dieses Phänomen nicht auf. Beim Gespräch mit dem Geschäftsführer des Autohauses wurde der Mangel am Kupplungspedal erneut gerügt. Anschließend sendete der Käufer eine E-Mail an das Autohaus, in der er mitteilte, dass sich der Geschäftsführer zum einen geweigert habe, eine Fahrzeugreparatur durchzuführen, es zum anderen gleichzeitig abgelehnt habe, ihm diese Entscheidung schriftlich zu bestätigen.
Das Schleswig-Holsteinische Oberlandesgericht hat entschieden, dass der letztendlich vom Käufer erklärte Rücktritt vom Kaufvertrag wirksam war und das Autohaus verpflichtet ist, das Fahrzeug gegen Rückzahlung des Kaufpreises zurückzunehmen. Der Geschäftsführer habe es abgelehnt, das Fahrzeug wegen des nur zeitweise auftretenden Mangels konkret näher zu untersuchen. Dazu war das Autohaus jedoch verpflichtet und hätte gegebenenfalls auch über einen Zeitraum von mehreren Tagen überprüfen müssen, ob der behauptete Mangel tatsächlich auftritt, um dann – sofern sich der Mangel zeigt – die Ursache beseitigen zu können.
Hinweis: Bei einem Mangel, der sich nur zeitweise, jedoch nicht während der Vorstellung des Fahrzeugs bei einem gewerblichen Verkäufer zeigt, ist nach Art der von dem Käufer behaupteten Mängel zu differenzieren: Betreffen die behaupteten Mängel Umstände, die für den Fahrzeugkomfort von Bedeutung sind oder nicht sicherheitsrelevante Fahrzeugteile betreffen, kann auch ein gewerblicher Verkäufer den Käufer darauf verweisen, sich mit dem Fahrzeug wieder vorzustellen, wenn der Mangel tatsächlich auftritt. Anders verhält es sich hingegen, wenn der gerügte Mangel – wie hier – sicherheitsrelevante Fahrzeugteile betrifft. Hier ist ein Verkäufer gehalten, den Mangel näher zu untersuchen.
Quelle: Schleswig-Holsteinisches OLG, Urt. v. 02.10.2015 – 17 U 43/15
Thema: Verkehrsrecht