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Schlagwort: Weisungsrecht des Arbeitgebers

Außendienst: Fahrtzeiten zählen zur Arbeitszeit

Gehören die Fahrtzeiten eines Außendienstmitarbeiters zu seinem ersten Arbeitsort zur Arbeitszeit? Wenn ein „normaler“ Arbeitnehmer zur Arbeit fährt, bekommt er diese Zeit ja auch nicht bezahlt!

Die Außendienstmitarbeiter eines spanischen Unternehmens hatten nach der Schließung regionaler Büros keinen gewöhnlichen, festen Arbeitsort mehr. Sie fuhren täglich von ihrem Wohnort zu den verschiedenen Kunden. Dabei waren die Fahrtzeiten teils beträchtlich. Der Arbeitgeber rechnete allerdings die täglichen Fahrtzeiten vom Wohnort zum ersten Kunden und vom letzten Kunden zum Wohnort zurück nicht als Arbeitszeit, sondern als Ruhezeit an. Über diese Angelegenheit musste nun der Europäische Gerichtshof entscheiden. Dieser stellte klar, dass die Zeit, die Arbeitnehmer ohne festen oder gewöhnlichen Arbeitsort für Fahrten zwischen ihrem Wohnort und dem Standort des ersten und des letzten Kunden des Tages zurücklegen, Arbeitszeit darstellt. Die Arbeitnehmer unterliegen nämlich auch während dieser Fahrten dem Weisungsrecht des Arbeitgebers.

Hinweis: Insoweit wird klar, dass ein deutlicher Unterschied zu einem Arbeitnehmer mit einem festen Arbeitsplatz besteht. Während dieser seine Fahrtzeit zum Betrieb und zurück nicht bezahlt bekommt, gilt für den Außendienstler etwas anderes.

Quelle: EuGH, Urt. v. 10.09.2015 – C-266/14

Thema: Arbeitsrecht