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Schlagwort: Zugriffsrechte

Auslegung des Vollstreckungstitels: BGH spricht Erben volle Zugangsrechte auf Social-Media-Konten von Verstorbenen zu

Zum wiederholten Mal musste sich der Bundesgerichtshof (BGH) mit den Auskunftsansprüchen von Erben gegenüber den Betreibern von Plattformen aus dem Bereich der sozialen Medien beschäftigen. Denn die nach einem ersten Urteilsspruch gestatteten Zugriffsrechte auf das Konto einer Verstorbenen hielten die klagenden Erben zu Recht für unzureichend.

Nachdem ihre damals noch minderjährige Tochter verstorben war, stritten die Eltern in Erbengemeinschaft mit dem Betreiber einer Social-Media-Plattform über den Zugang zum Account der Verstorbenen. Mit Urteil vom 12.08.2018 hatte der BGH bereits entschieden, dass den Eltern in Erbengemeinschaft Zugang zu dem vollständigen Benutzerkonto der Erblasserin und den darin enthaltenen Kommunikationsinhalten gewährt werden müsse. Die Betreiber der Plattform stellten den Eltern daraufhin jedoch lediglich ein PDF-Dokument zur Verfügung, das nach den Angaben der Betreiber der Plattform eine Kopie der ausgelesenen Daten aus dem von der Verstorbenen geführten Konto enthält. Die Eltern waren der Ansicht, dass die Verpflichtung aus der Entscheidung, einen Zugang zum Account der Verstorbenen zu gewähren, damit nicht erfüllt sei.

Der BGH gab den Klägern völlig recht mit ihrer Vermutung. Der Senat vertrat nunmehr die Ansicht, dass die Auslegung des Vollstreckungstitels ergebe, dass der Zugang zu dem vollständigen Benutzerkonto die Möglichkeit beinhalten muss, vom Konto und dessen Inhalt auf dieselbe Art und Weise Kenntnis nehmen zu können, wie dies die Erblasserin einst gekonnt habe.

Hinweis: Dieses Urteil bedeutet, dass sich die Erben in dem Benutzerkonto – mit Ausnahme einer aktiven Nutzung, zum Beispiel durch neue Postings – so bewegen können müssen wie zuvor die Erblasserin selbst.

Quelle: BGH, Urt. v. 27.08.2020 – III ZB 30/20

Thema: Erbrecht

Trotz Betriebsratsweigerung: Stadtwerke dürfen Betriebsratsmitglied nach gravierenden Pflichtverstößen kündigen

Die Kündigung von Mitgliedern des Betriebsrats ist für den Arbeitgeber alles andere als einfach. Das gilt allerdings nicht, wenn der Betriebsrat Daten manipuliert hat.

Ein langjährig beschäftigtes Betriebsratsmitglied der Bonner Stadtwerke sollte die Kündigung erhalten, da es als IT-Techniker Daten unter Ausnutzung seiner Administratorenrechte verändert und hierdurch den Arbeitgeber getäuscht haben soll. Bei dem Arbeitgeber wurden Arbeitsschutzunterweisungen der Mitarbeiter mithilfe eines webbasierten Dokumentationssystems durchgeführt. Das Problem: Änderte ein Mitarbeiter seinen Namen, konnten die bereits durchgeführten Schulungen nicht unter dem neuen Namen als erledigt angezeigt werden. Das Betriebsratsmitglied arbeitete an diesem Problem und entwickelte folgende „Lösung“: Das von dem Betriebsratsmitglied entwickelte Programm erzeugte lediglich den Anschein, dass ein ordnungsgemäßes Durchlaufen der Schulungen erfolgt sei. Der Arbeitgeber beantragte daraufhin beim Betriebsrat die Zustimmung zur Kündigung, die dieser nicht erteilte. Daraufhin wollte er vom Arbeitsgericht (ArbG) diese Zustimmung ersetzen lassen und stellte einen entsprechenden Antrag.

Das ArbG kam diesem Antrag nach und ersetzte wegen der Datenmanipulation bei der Schulungssoftware für Arbeitssicherheit tatsächlich die Kündigung. Die Richter sahen eine gravierende Pflichtverletzung, die bei einem Administrator mit weitreichenden Zugriffsrechten eine fristlose Kündigung rechtfertigen kann.

Hinweis: Ein Mitglied des Betriebsrats darf eigentlich nur mit der Zustimmung des Betriebsrats gekündigt werden. Doch bei wirklich gravierenden Pflichtverstößen kann diese Zustimmung auch vom ArbG ersetzt werden, sofern der Betriebsrat sie verweigert hat.

Quelle: ArbG Bonn, Beschl. v. 14.03.2017 – 6 BV 100/16

zum Thema: Arbeitsrecht