Wunsch des Betroffenen: Geschäftsunfähiger kann noch einen beachtlichen Willen haben und sein Kind als Betreuer einsetzen
Wenn es aufs Alter zugeht, sollte man rechtzeitig überlegen, wer für den Ernstfall als „Vorsorgebevollmächtigter“ eingesetzt werden sollte. Im folgenden Fall stellte sich die Frage, ob eine solche Vollmacht eines bereits Demenzerkrankten Gültigkeit besitzt oder durch den Fakt der Geschäftsunfähigkeit bereits unwirksam ist. Der Bundesgerichtshof (BGH) fand hierauf eine gute Antwort, mit der er sich gegen das erstinstanzliche Betreuungsgericht stellte.