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Autor: Knofy68

Erstattung von Aufwendungen für Grabpflegekosten

Urteil des Oberlandesgerichts Köln – 20 W 94/13 – Das Oberlandesgericht Köln hat sich in einer aktuellen Entscheidung mit der Frage auseinandergesetzt, ob Erben für die Grabpflege aufkommen müssen.

Das Oberlandesgericht hat sich der herrschenden Lehre und Rechtsprechung angeschlossen und bestätigt, dass Grabpflegekosten getrennt von den „reinen Bestattungskosten“ zu bewerten sind. Grabpflegekosten gehören danach nicht zu den Kosten der Beerdigung. Die Beerdigung ist mit der erstmaligen Herstellung der Grabstätte abgeschlossen; die Grabpflege beruht daher nicht auf einer Rechtspflicht der Erben, sondern auf einer sittlichen Verpflichtung der nahen Angehörigen.

Etwas anderes gilt selbstverständlich, wenn die Kostentragung durch den Erblasser geregelt wurde. Je nach Art der Anordnung können die Grabpflegekosten dann als Nachlassverbindlichkeit gewertet werden.

Autor: Rechtsanwalt Peter Kania

Die Mietpreisbremse – Neues Gesetz tritt zum 1. Juni 2015 in Kraft

Im März hat der Bundestag eine Dämpfung des Mietanstiegs beschlossen, die sogenannte Mietpreisbremse. Künftig soll es bei der Wiedervermietung bestimmter Wohnungen eine Preisobergrenze geben. Das Gesetz tritt am 1. Juni 2015 in Kraft. Die Landesregierungen sind hierdurch ermächtigt, Gebiete mit angespannten Wohnungsmärkten durch Rechtsverordnung zu bestimmen.

Durch das Mietrechtsnovellierungsgesetz ist ein neues Unterkapitel ins Mietrecht des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) eingefügt worden. In vier neuen Paragraphen wird die Neuvertragsmiete in den §§ 556d bis 556g BGB geregelt. In dem Zusammenhang wurden außerdem noch die Vorschriften über die Staffel- und die Indexmiete angepasst.

Die neuen Regelungen sehen folgende Neuerungen vor:

Wird ein Mietvertrag über Wohnraum abgeschlossen, der in einem durch Rechtsverordnung bestimmten Gebiet mit einem angespannten Wohnungsmarkt liegt, so darf die Miete zu Beginn des Mietverhältnisses die ortsübliche Vergleichsmiete höchstens um 10 % übersteigen.

Die Landesregierungen werden ermächtigt, Gebiete mit angespannten Wohnungsmärkten durch Rechtsverordnung zu bestimmen. Gebiete mit angespannten Wohnungsmärkten liegen vor, wenn die ausreichende Versorgung der Bevölkerung mit Mietwohnungen in einer Gemeinde oder einem Teil der Gemeinde zu angemessenen Bedingungen besonders gefährdet ist. Dies kann insbesondere dann der Fall sein, wenn die Mieten deutlich stärker steigen als im bundesweiten Durchschnitt, die durchschnittliche Mietbelastung der Haushalte den bundesweiten Durchschnitt deutlich übersteigt, die Wohnbevölkerung wächst, ohne dass durch Neubautätigkeit insoweit erforderlicher Wohnraum geschaffen wird, oder geringer Leerstand bei großer Nachfrage besteht. Eine ausreichende Versorgung setzt voraus, dass das Angebot die Nachfrage um etwa 3 bis 5 % übersteigt. Angemessene Bedingungen liegen vor, wenn ein durchschnittlich verdienender Arbeitnehmerhaushalt die Miete überhaupt aufbringen kann. Eine besondere Gefährdung tritt ein, wenn zu erwarten ist, dass die sog. Fluktuationsreserve unter 3 % sinkt.

Liegen diese Voraussetzungen vor, darf bei Abschluss eines neuen Mietvertrags nur eine Miete vereinbart werden, die höchstens 10 % über den ortsüblichen Vergleichsmieten liegt. Hat allerdings der Vormieter bereits eine höhere Miete gezahlt, darf der Vermieter auch mit einem neuen Mieter die Miete in dieser Höhe vereinbaren. Die neuen Regelungen sind außerdem nicht anzuwenden auf eine Wohnung, die nach dem 1. Oktober 2014 erstmals genutzt und vermietet wird.

Die Vereinbarung über die Höhe der Miete ist bei einem Verstoß gegen das neue Recht grundsätzlich teilweise insoweit unwirksam, als die zulässige Miete überschritten wird. Maßgeblich ist, wie hoch die ortsübliche Vergleichsmiete zum Zeitpunkt des Mietvertragsbeginns ist.

Wenn der Mieter eine überhöhte Miete bezahlt hat, kann er den überzahlten Anteil zurückfordern. Der Mieter muss hierfür die Höhe der Miete gegenüber dem Vermieter ausdrücklich rügen; danach kann er die Rückforderung geltend machen.

Die Landesregierung in Nordrhein-Westfalen hat angekündigt, bis zum 1. Juli 2015 eine Verordnung zu erlassen, in der diejenigen Gebiete festgelegt werden sollen, in denen die Mietpreisbremse gelten wird. Einen möglichen Anhaltspunkt für die künftig betroffenen Städte könnte die bislang schon in NRW geltende Kappungsgrenzenverordnung (KappGrenzVO NRW) bieten, die derzeit bereits regelt, wo Mieten nur bis 15 % erhöht werden dürfen. Der Text mit einer Liste der Städte findet sich hier: https://recht.nrw.de/lmi/owa/br_text_anzeigen?v_id=10000000000000000687.

Die weitere Entwicklung bleibt abzuwarten.

Bundesarbeitsgericht: Rückforderung eines Provisionsvorschusses nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses

BGB §§ 305c, 307; HGB § 87 III – Eine Vertragsklausel in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, die nicht näher benannte Provisions- und Stornohaftungsbedingungen in Bezug nimmt und einen Provisionsanspruch daran knüpft, dass der Arbeitnehmer diese Bedingungen „anerkennt und als vertragsgemäß akzeptiert“, ist intransparent und daher unwirksam. Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 21.01.2015 – 10 AZR 84/14

Sachverhalt
Die Klägerin ist Versicherungsmaklerin. Der Beklagte war bis zu seiner Eigenkündigung für sie als Regionaldirektor im Anstellungsverhältnis tätig. Neben einem Grundgehalt erhielt er für seine Vermittlungsleistungen Provisionen, die ihm als Vorschuss gezahlt wurden. Im Arbeitsvertrag wurden nicht näher benannte Provisions- und Stornohaftungsbedingungen in Bezug genommen und der Provisionsanspruch des Beklagten davon abhängig gemacht, dass der Beklagte diese „anerkennt und als vertragsgemäß akzeptiert“. Nach der Beendigung des Arbeitsverhältnisses verlangte die Klägerin vom Beklagten Rückzahlung von Provisionsvorschüssen, die nicht vollständig ins Verdienen gebracht wurden, weil es nach dem vermittelten Vertragsschluss zu keiner Leistung von Prämien der geworbenen Versicherungsnehmer gekommen war.

Das ArbG gab der Klage statt, die Berufung des Beklagten blieb erfolglos.

Entscheidung
Das Bundesarbeitsgericht hob das Urteil auf die Revision des Beklagten auf und verwies die Klage zur erneuten Prüfung an das LAG zurück.

Nach Ansicht des Bundesarbeitsgericht ist die Klage mangels hinreichender Bestimmtheit des Klageantrags unzulässig. Die Klägerin hatte ihrer Klageforderung einen Bruttobetrag zugrunde gelegt und es unterlassen, die Höhe der abgeführten Arbeitnehmeranteile zur Sozialversicherung zu beziffern.

Das Bundesarbeitsgericht hält die Klage darüber hinaus auch in der Sache für bislang unbegründet.

Grundsätzlich sei zwar eine Vertragsklausel in AGB zulässig, wonach sich der Arbeitnehmer zur Rückzahlung geleisteter, jedoch noch nicht vollständig ins Verdienen gebrachter Provisionen verpflichtet. Vorliegend habe es die Klägerin aber versäumt, darzulegen, wie sich ihre Klageforderung zusammensetzt. Eine schlüssige Klage auf Rückforderung von Provisionsvorschüssen erfordert nach Ansicht des Bundesarbeitsgericht die Aufschlüsselung, für welchen Vertrag Provisionen in welcher Höhe als Vorschuss gezahlt wurden und inwieweit es nicht zur Prämienzahlung durch den Versicherungsnehmer gekommen ist. Eine solche Konkretisierung sei auch für kleine Rückforderungsbeträge (sog. Kleinstorni) erforderlich. Zur schlüssigen Begründung des Rückforderungsanspruchs gehöre ferner die Darlegung der ordnungsgemäßen Nachbearbeitung des einzelnen „notleidenden“ Versicherungsvertrags durch den Arbeitgeber nach § 87 III 2 HGB. Die Klägerin hatte keine Vornahme sog. Storno-Abwehrmaßnahmen vorgetragen.

Schließlich konnte die Klägerin ihren Rückforderungsanspruch auch nicht auf die arbeitsvertraglich in Bezug genommenen Provisions- und Stornohaftungsbedingungen stützen. Die entsprechende Klausel hält das Bundesarbeitsgericht für intransparent i.S.d. § 307 III 2 BGB i.V.m. § 307 I 2 BGB, da die externen Regelwerke, auf die vertraglich verwiesen wurde, nicht hinreichend bestimmbar seien.

Praxishinweis
Arbeitgeber müssen auf eine transparente Vertragsgestaltung achten. Die Bezugnahme auf externe Klauselwerke in AGB ist in der Regel nur zulässig, wenn diese konkret bezeichnet und dem Arbeitnehmer auch zugänglich sind.

Referiert von: Rechtsanwalt Rainer Tschersich, Fachanwalt für Arbeitsrecht, Fachanwalt für Handelsrecht und Gesellschaftsrecht

Erstattungsfähigkeit von Detektivkosten im Unterhaltsprozess

Das Oberlandesgericht Hamm hat sich mit Beschluss vom 09.01.2015 mit der Frage auseinandergesetzt, ob Detektivkosten, die dadurch entstanden sind, dass eine Ehefrau ihren Ehemann hat beobachten lassen, im Rahmen der Kostenfestsetzung des Gerichtsverfahrens erstattungsfähig sind.


Zugrunde lag die Situation, dass der Ehemann von seiner Ehefrau Trennungsunterhalt verlangte. Die Ehefrau berief sich darauf, dass ein Unterhaltsanspruch dem Ehemann nicht zusteht, da ihrem Ehemann ein offensichtlich schwerwiegendes Fehlverhalten zuzurechnen war. Der Ehemann soll seine Ehefrau betrogen haben.

Tatsächlich kann dies die Voraussetzungen des §§ 1579 BGB erfüllen und dazu führen, dass ein Unterhaltsanspruch versagt wird.

In dem Fall, den das Oberlandesgericht Hamm entschieden hat, war es der Ehefrau unter anderem über die Einschaltung eines Detektives gelungen, den Nachweis zu führen, dass der Ehemann gegen seine ehelichen Treuepflichten verstoßen hatte.

Im Rahmen der Kostenentscheidung des gerichtlichen Verfahrens hat sich dann das Oberlandesgericht Hamm mit der Frage auseinandergesetzt, ob die hierbei angefallenen Detektivkosten der Ehefrau zu erstatten waren.

Dies hat das Oberlandesgericht begründet mit der Einschränkung, dass sich die Detektivkosten – gemessen an den wirtschaftlichen Verhältnissen der Parteien unter Bedeutung des Streitgegenstandes – in vernünftigen Grenzen gehalten haben und prozessbezogen waren.

Von den Gesamt-Detektivkosten in Höhe von ca. 17.600,00 € erachtete das OLG Hamm 7.600,00 € als erstattungsfähig.

Wegfall des Krankengeldanspruchs

Mit folgendem, häufig auftretenden Problem hatten sich einige Sozialgerichte wie auch das Bundessozialgericht (BSG) in den letzten Jahren zu befassen:


Ein Arbeitnehmer ist arbeitsunfähig erkrankt und erhält Krankengeld. Während des Krankengeldbezugs wird dann irgendwann das Arbeitsverhältnis beendet. Die Krankenversicherung mit Krankengeld läuft in diesem Fall gesetzlich weiter. Der Versicherte reicht bei seiner Krankenkasse jeweils neue Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen ein. Jedoch ergibt sich irgendwann eine Lücke bzw. die erneute Krankmeldung erfolgt erst einen Tag verspätet. Die Krankenkasse hebt die Versicherung mit Krankengeld auf.

Die Rechtslage sieht so aus, dass die gesetzliche Krankenversicherung eines ausgesteuerten Arbeitnehmers solange erhalten bleibt, wie der Anspruch auf Krankengeld besteht (§ 192 Abs. 1 Ziff. 2 Sozialgesetzbuch Fünftes Buch – SGB V). Der Anspruch auf Krankengeld entsteht wiederum grundsätzlich von dem Tag an, der auf den Tag der ärztlichen Feststellung der Arbeitsunfähigkeit folgt (§ 46 Satz 1 Ziff. 2 SGB V).

Umstritten ist hierbei, ob der Versicherte sein Krankengeld weiter laufend erhalten kann, wenn er sich nicht bereits am letzten Tag der Krankschreibung wieder erneut für den Folgetag krankschreiben lässt. Das Bundessozialgericht (BSG) handhabt dies für Versicherte sehr strikt: Wenn die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung beispielsweise für den 23.02.-25.02.2015 ausgestellt ist, muss der Versicherte am 25.02.2015 seinen Arzt erneut aufsuchen und ab dem 26.02.2015 wieder krankschreiben lassen. Ansonsten entfällt der Anspruch auf Krankengeld. Gleichzeit erlischt auch die nach § 192 SGB V fortgeführte Mitgliedschaft. Der Versicherte ist dann nur noch „bürgerversichert“, wobei allerdings kein Anspruch auf Krankengeld mehr besteht.

Einige Sozialgerichte haben dieser Sichtweise mit guten Argumenten widersprochen, beispielsweise das SG Mainz, das SG Speyer und das SG Trier.

Das SG Detmold (v. 15.10.2014 – S 5 KR 518/12) hat kürzlich allerdings wie das BSG entschieden:

Im Fall fiel der letzte Tag der zuletzt ausgestellten Bescheinigung auf einen Brückentag. Wider Erwarten war die Praxis der Ärztin an diesem Freitag nicht geöffnet, so dass sich der Betroffene erst am darauffolgenden Montag bei seiner Ärztin vorstellte, um erneut die Arbeitsunfähigkeit (AU) bescheinigen zu lassen. Daraufhin stellte die beklagte Krankenkasse die Zahlung des Krankengeldes ein. Das SG Detmold gab der Krankenkasse Recht. Eine Lücke in der Bescheinigung von AU könne zum Wegfall des Krankengeldanspruchs führen. Etwas anderes könne nur dann gelten, wenn der Arzt im Rahmen seiner (schriftlichen) Prognoseentscheidung davon ausgehe, dass die AU dauerhaft oder zumindest für einen längeren Zeitraum gegeben ist.

In solchen Fällen ist daher dringend auf eine rechtzeitige erneute AU-Bescheinigung zu achten. Sofern die Krankenkasse die Versicherung mit Krankengeld aufhebt, sollte gegen den Bescheid jedenfalls Widerspruch eingelegt werden. Gerne vertreten wir Betroffene im Widerspruchsverfahren sowie auch im Klageverfahren. Mit den richtigen Argumenten kann u.U. eine für Betroffene günstigere Entscheidung herbeigeführt werden. Welcher Sichtweise sich das unter anderem für Wuppertal zuständige Sozialgericht Düsseldorf anschließt, ist noch offen, da bislang keine Entscheidung des SG Düsseldorf zu dieser Frage veröffentlich ist.

Autor: Matthias Juhre, Rechtsanwalt für Sozialrecht in Wuppertal

BGH kippt Klauseln zu Schönheitsreparaturen

Der Bundesgerichtshof hat seine Rechtsprechung zu den sog. Schönheitsreparaturen nunmehr wesentlich geändert und positioniert sich noch weiter mieterfreundlich.


Fast alle Mietverträge enthalten die Klausel, dass der Mieter die Wohnung während der Laufzeit des Mietvertrags renovieren und sie auch in renoviertem Zustand wieder übergeben muss. Für den Fall, dass die Renovierung bei Übergabe noch nicht fällig ist, enthalten die meisten Mietverträge zudem die Klausel, dass dann ein Teil der Renovierungskosten an den Mieter zu zahlen ist (sog. Abgeltungs- bzw. Quotenabgeltungsklausel). Dies galt bislang grundsätzlich unabhängig davon, ob die Wohnung anfangs renoviert war oder nicht.

Fast alle Mietverträge enthalten die Klausel, dass der Mieter die Wohnung während der Laufzeit des Mietvertrags renovieren und sie auch in renoviertem Zustand wieder übergeben muss. Für den Fall, dass die Renovierung bei Übergabe noch nicht fällig ist, enthalten die meisten Mietverträge zudem die Klausel, dass dann ein Teil der Renovierungskosten an den Mieter zu zahlen ist (sog. Abgeltungs- bzw. Quotenabgeltungsklausel). Dies galt bislang grundsätzlich unabhängig davon, ob die Wohnung anfangs renoviert war oder nicht.

Der BGH hat nunmehr jedoch entschieden (BGH, Urteile v. 18.03.2015 – VIII ZR 185/14, VIII ZR 242/13, VIII ZR 21/13), dass eine Klausel, die dem Mieter einer unrenoviert übergebenen Wohnung die Schönheitsreparaturen ohne angemessenen Ausgleich auferlegt, unwirksam ist; zudem ist auch eine Quotenabgeltungsklausel unwirksam. Der BGH hat seine frühere Rechtsprechung aufgegeben, dass die Schönheitsreparaturen auch bei einer zu Mietbeginn dem Mieter unrenoviert überlassenen Wohnung durch allgemeine Geschäftsbedingungen auf den Mieter übertragen werden können. Auch an seiner weiteren (früheren) Rechtsprechung zur Wirksamkeit formularmäßiger Quotenabgeltungsklauseln hält der BGH nach den Entscheidungen vom 18.03.2015 nicht mehr fest.

Im Einzelnen:

  • Im Verfahren VIII ZR 185/14 hat der BGH eine Klage auf Schadensersatz wegen unterlassener Schönheitsreparaturen abgewiesen. Die formularmäßige Abwälzung der Schönheitsreparaturen auf die beklagten Mieter ist nach Auffassung des BGH unwirksam, denn bei Mietbeginn waren in drei Zimmern Streicharbeiten erforderlich, so dass die Mieter bei Nutzungsbeginn eine unrenovierte Wohnung übernommen hatten. Der ihnen zu Mietbeginn gewährte Nachlass von lediglich einer halben Monatsmiete stellte in diesem Fall keinen angemessenen Ausgleich dar.
      
  • Im Verfahren VIII ZR 242/13 hat der BGH zurückverwiesen, damit die – vom Mieter zu beweisende Frage – geklärt werden kann, ob die Wohnung zu Vertragsbeginn unrenoviert übergeben worden und die Abwälzung der Schönheitsreparaturen deshalb unwirksam ist. Dabei komme es für die Abgrenzung renoviert/unrenoviert letztlich darauf an, ob etwa vorhandene Gebrauchsspuren so unerheblich sind, dass die Mieträume im Zeitpunkt der Überlassung den Gesamteindruck einer renovierten Wohnung vermitteln.
      
  • In dem Verfahren VIII ZR 242/13 hat der BGH zusätzlich entschieden, dass ein – von der klagenden Vermieterin hilfsweise geltend gemachter – Anspruch auf anteilige Kostentragung nach einer Quotenabgeltungsklausel nicht besteht. Der BGH hat entschieden, dass eine unangemessene Benachteiligung des Mieters darin liegt, dass der auf ihn entfallende Kostenanteil nicht verlässlich ermittelt werden kann und für ihn bei Abschluss des Mietvertrags nicht klar und verständlich ist, welche Belastung gegebenenfalls auf ihn zukommt. Dies gelte unabhängig davon, ob die Wohnung dem Mieter zu Beginn des Mietverhältnisses renoviert oder unrenoviert überlassen wurde.

Im Ergebnis müssen Mieter keine Endrenovierung mehr durchführen, wenn sie die Wohnung unrenoviert übernommen haben. Vermietern ist zu empfehlen, für Wohnungen, die unrenoviert übergeben werden, den Mietern einen „angemessenen Ausgleich“ zu gewähren, etwa einen Mietnachlass.

Im laufenden Mietverhältnis kann der Mieter, wenn er zu Schönheitsreparaturen nach dem oben Gesagten nicht wirksam verpflichtet worden ist, von seinem Vermieter verlangen, dass dieser die Wohnung renoviert. Weigert sich der Vermieter, kann der Mieter ihn – notfalls durch Klage – verpflichten, seine Instandhaltungspflicht zu erfüllen. Denn nach dem Gesetz ist es grundsätzlich die Pflicht des Vermieters, die Mietsache während der Mietzeit in einem zum vertragsgemäßen Gebrauch geeigneten Zustand zu erhalten.

Autor: Matthias Juhre, Fachanwalt für Mietrecht und Wohnungseigentumsrecht in Wuppertal

Test Karussell – Index

Herzlich willkommen bei Kania, Tschersich & Partner – einer der profiliertesten Rechtsanwaltskanzleien in Wuppertal und im Bergischen Land. Exzellente Ausbildung, fachliche Spezialisierung und soziale Kompetenz zeichnen unsere Fachanwälte und Anwälte aus. Jeder unserer Partner verfügt in der Regel über zwei Fachanwaltschaften, d.h. er ist besonders spezialisiert.
 
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Für alle Rechtsgebiete den richtigen Fachanwalt
 
Unsere Tätigkeit umfasst alle wichtigen Bereiche des Privat- und Wirtschaftsrechts. Wir betreuen wir in unserer Kanzlei in Wuppertal Einzelmandanten ebenso wie mittelständische Unternehmen. Prägend für unsere Sozietät ist das persönliche Verhältnis unserer Fachanwälte und Anwälte zu den Mandanten. Neben fachlicher Qualität stehen wir für erfahrene Beratung mit Augenmaß und höchste Leistungsbereitschaft. Wir hören Ihnen gut zu und prüfen alle Optionen bevor wir handeln. Denn wir haben ein klares Ziel: Für Sie das Beste erreichen!

Umzugshilfe unter Freunden: Wer haftet für Schäden?

Wer umzieht, ist für jede helfende Hand dankbar. Um Geld zu sparen, setzen viele Menschen dabei lieber auf Freunde und Bekannte als auf ein professionelles Speditionsunternehmen.


Doch Achtung: Falls etwas zu Bruch geht, kann der Umzug nicht nur zur Zerreißprobe für die Freundschaft werden – es drohen womöglich auch hohe Kosten und juristische Folgen. Wie sich bei unentgeltlicher Hilfe durch Bekannte Ärger vermeiden lässt und in welchen Fällen die Privat-Haftpflichtversicherung für ein Missgeschick aufkommt, wissen die Experten der ERGO Versicherungsgruppe.

Ein Umzug ist immer für alle Beteiligten eine Herausforderung – auch für das Mobiliar. Denn ein falscher Schritt auf der Treppe, und schon ist es passiert: Der Flachbildfernseher rutscht, es klirrt – und das teure Gerät ist reif für den Müll. In den meisten Haushalten gibt es Dinge, deren Verlust schmerzt. Neben kostspieligen Elektrogeräten kann das auch ein antikes Erbstück oder ein Designersofa sein. Je wertvoller die Einrichtung, umso wichtiger die Frage, wer sie ins neue Zuhause bringt – und wie es im Schadensfall mit der Haftung aussieht. Aufpassen sollte vor allem, wer den Transport mit Hilfe von Freunden organisiert, anstatt eine Umzugsfirma zu beauftragen. Das mag vielen als die günstigere Variante erscheinen. Aber falls etwas kaputt geht, kommt sie die Beteiligten oft teuer zu stehen. Die Frage ist dann, wer für das Missgeschick aufkommt – denn beim Geld hört die Freundschaft bekanntlich auf. „Grundsätzlich muss zwar derjenige, der einen Schaden verursacht, auch dafür gerade stehen“, erklärt Michaela Zientek, Rechtsexpertin der D.A.S. Rechtsschutzversicherung. „Bei Freundschaftsdiensten oder Gefälligkeiten aber gehen die Gerichte in aller Regel davon aus, dass die Parteien stillschweigend einen Haftungsausschluss zumindest für Schäden aufgrund leichter Fahrlässigkeit vereinbart haben (AG Plettenberg, Az. 1 C 345/05).“
 
Anders gesagt: Wem Freunde unentgeltlich unter die Arme greifen, der kann sie im Schadensfall juristisch meist nicht belangen. Anders als ein professioneller Dienstleister muss ein freiwilliger Umzugshelfer in der Regel nicht für zerkratzte Schränke oder zerbrochenes Geschirr haften. „Nur, wenn Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit im Spiel sind, drohen dem Verursacher rechtliche Folgen“, betont die D.A.S. Rechtsschutzexpertin. „Bei leichter Fahrlässigkeit hat der Eigentümer des Umzugsgutes den Schaden selbst zu tragen – zum Beispiel, wenn der Helfer Kisten so ungeschickt stapelt, dass sie kippen.“ Dies gilt übrigens nicht nur für Umzüge, sondern auch für andere Gefälligkeiten: Wenn etwa der Nachbar beim Blumengießen die chinesische Vase von der Fensterbank stößt oder die Nichte beim Babysitten Kakao auf den Teppich schüttet. Anders sieht es aus, wenn die Parteien einen Vertrag aufgesetzt und eine angemessene Bezahlung vereinbart haben. Dann wäre es keine Gefälligkeit mehr – und der Verursacher müsste gegebenenfalls für den Schaden zahlen. Bekommt der Helfer aber nur Kaffee und Brötchen, gibt es noch eine andere Möglichkeit, Konflikten aus dem Weg zu gehen: „Der Helfer sollte sich schriftlich bestätigen lassen, dass er bei Missgeschicken durch leichte Fahrlässigkeit von der Haftung freigestellt ist“, rät die D.A.S. Juristin. Für Gefälligkeiten unter Freunden reicht ein formloses Blatt Papier.

Streit vermeiden mit einer privaten Haftpflichtversicherung

Auch eine Haftpflichtversicherung kann Frieden stiften – wenn sie bei Schäden aus Gefälligkeitshandlungen zahlt. „Umzugshelfer sollten unbedingt einen Blick in ihren Vertrag werfen, ehe sie Hand anlegen. Die meisten Versicherten gehen zwar davon aus, dass ihre Haftpflicht für Schäden aufkommt, die sie anrichten. Tatsächlich aber ist dies bei Gefälligkeitsleistungen nicht zwangsläufig der Fall“, warnt ERGO Experte Rolf Mertens. So zum Beispiel, wenn der Umzugshelfer versehentlich einen Karton mit wertvollem Porzellan fallen lässt. Er kann damit aber in ein moralisches Dilemma geraten – denn viele Menschen wollen ihre Freunde nicht auf dem Schaden sitzen lassen. „Inzwischen bieten deshalb einige Versicherer Tarife an, die auch Schäden aus Gefälligkeitshandlungen einschließen“, weiß Rolf Mertens. „Bei ERGO gilt dieser Schutz sogar bis 50.000 Euro und ist sinnvoll für alle, die auf Nummer sicher gehen wollen. Wenn dann beim Umzug etwas kaputt geht, deckt die Versicherung den Schaden ab – und kann so im Ernstfall Freundschaften retten.“

Quelle: ERGO

Was tun nach Autodiebstahl?

Sabrina J. aus Starnberg: Ich habe gehört, dass immer mehr Autos gestohlen werden. Was soll ich tun, wenn mir das auch mal passiert?


Frank Mauelshagen, Kfz-Experte von ERGO:  Wenn Sie feststellen, dass Ihr Auto gestohlen wurde, sollten Sie umgehend die Polizei informieren und auf einer Polizeidienststelle Strafanzeige gegen Unbekannt stellen. Als nächstes sollten Sie sich mit der Zulassungsbescheinigung auf den Weg zur zuständigen Kfz-Zulassungsstelle machen. Die Behörde legt das gestohlene Auto still.

Auch Ihrer Versicherung müssen Sie den Diebstahl unverzüglich schriftlich melden. Hierfür benötigen Sie neben dem Protokoll der Polizeidienststelle auch den Kfz-Brief, alle Autoschlüssel des gestohlenen Wagens sowie die Bescheinigung über dessen Stilllegung. Abgedeckt sind Autodiebstähle grundsätzlich über die Teilkasko-Versicherung. Sie erstattet den Wiederbeschaffungswert – das ist der Preis, den Sie für den Kauf eines gleichwertigen Fahrzeugs am Tag des Schadens bezahlen müssen. Achten Sie aber unbedingt darauf, alle Fragen zu Ihrem Fahrzeug wahrheitsgemäß zu beantworten! Andernfalls riskieren Sie Ihren Versicherungsschutz.

Auto privat verleihen

Esther A. aus Wuppertal: Ich habe mein Auto an einen Freund verliehen. Leider hat er damit einen Unfall gebaut. Wer kommt nun für den Schaden auf?


Frank Mauelshagen, Kfz Experte von ERGO: Das eigene Auto zu verleihen kann für Fahrzeughalter teuer werden. Nämlich dann, wenn der Freund oder Bekannte damit einen Unfall baut. Zwar kommt die Kfz-Haftpflichtversicherung des Halters für den Schaden des Unfallgegners auf – unabhängig davon, wer das Auto bei dem Unfall gefahren hat. Aber: Nach einem Schaden steigen oft die Versicherungsbeiträge.

Bei der Kaskoversicherung kann zusätzlich eine Selbstbeteiligung fällig sein. Ist der Wagen nicht kaskoversichert, muss der Halter mit dem Freund den Ersatz des finanziellen Schadens klären oder komplett selbst bezahlen. Wichtig zu wissen: Unbedingt im Vorfeld vom Entleiher einen gültigen Führerschein zeigen lassen! Versäumt der Fahrzeughalter dies, und der Fahrer besitzt gar keinen Führerschein, muss er sich bei einem Unfall grob fahrlässiges Verhalten anrechnen lassen – mit Auswirkungen auf den Versicherungsschutz! Gleiches gilt, wenn der Entleiher nicht nüchtern ist. Bestehen Zweifel über den Zustand des Fahrers, sollte man das Auto besser nicht verleihen.

Quelle: ERGO