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Bestimmung des Endvermögens: Ein verfrühter Scheidungsantrag hat güterrechtliche Folgen

In den allermeisten Fällen ist der Ablauf eines Trennungsjahres Voraussetzung dafür, dass eine Ehe geschieden werden kann. Das heißt nicht, dass ein Scheidungsantrag erst dann gestellt werden darf, sobald das Trennungsjahr abgelaufen ist. Das Jahr muss nur verstrichen sein, wenn bei Gericht über die Scheidung entschieden wird. Was passiert aber, wenn der Antrag deutlich zu früh eingereicht wird?

Dem Oberlandesgericht Düsseldorf (OLG) wurde dazu ein Fall vorgelegt. Der Mann machte geltend, sich innerhalb der ehelichen Wohnung am 1.4.2012 getrennt zu haben. Den Scheidungsantrag ließ er seiner Frau am 11.3.2013 zustellen. Diese widersprach und gab den 5.11.2012 als Trennungszeitpunkt an. Wäre nun vor dem 5.11.2012 verhandelt worden, hätte das Gericht demnach den Scheidungsantrag des Mannes abgewiesen, weil das Trennungsjahr dann noch nicht abgelaufen gewesen wäre. Nach längeren gerichtlichen Auseinandersetzungen kam das Gericht auch durchaus zu dem Ergebnis, dass der Frau und nicht dem Mann hinsichtlich des Trennungszeitpunkts zu glauben war. Da unterdessen aber der 5.11.2013 verstrichen war, lagen auch unter Beachtung der Darstellung der Frau nunmehr die Voraussetzungen für eine Scheidung vor.

Nur – und darum entbrannte ein Streit – welche Folgen hatte diese Situation güterrechtlich? Im Güterrecht ist der Tag der Zustellung des Scheidungsantrags automatisch auch der Tag, auf den sich die Bestimmung des Endvermögens bezieht. Dem gegenübergestellt wird das Vermögen bei Eheschließung, das Anfangsvermögen. Die Differenz beider Beträge ist der Zugewinn, der für jeden Ehegatten getrennt zu ermitteln ist. Die Hälfte der Differenz des jeweiligen Zugewinns ist auszugleichen. Gilt nun auch dann der Tag der Zustellung des Scheidungsantrags als der für die Berechnung des Endvermögens maßgebliche Tag, wenn der Antrag (viel) zu früh eingereicht wurde? Das OLG beantwortet die Frage mit einem klaren „ja“.

Hinweis: Güterrechtliche Fragen sind oft komplex. Sie sollten mit fachkundiger Beratung bearbeitet werden.

Quelle: OLG Düsseldorf, Beschl. v. 29.09.2016 – II-7 UF 114/15

Thema: Familienrecht

Aufopferungsanspruch korrigiert: BGH spricht zu Unrecht verhaftetem und verletztem Mann Schmerzensgeld zu

Polizeibeamte müssen häufig schnell Entscheidungen fällen. Da kann es auch einmal zu Fehlentscheidungen kommen, die zu Verletzungen Dritter führen.

Aus einem Auto heraus wurde ein Schuss auf ein Restaurant abgegeben. Im Zuge der Fahndungsmaßnahmen wurde dann auf einem Tankstellengelände das mutmaßliche Tatfahrzeug entdeckt. Der Fahrer des Fahrzeugs befand sich zusammen mit einem Mitarbeiter im Verkaufsraum der Tankstelle. Weil auch die grobe Personenbeschreibung der Täter auf den Mann und seinen Begleiter passte, gingen die Polizeibeamten davon aus, dass es sich bei ihnen um die Tatverdächtigen handeln würde. Da die Einsatzkräfte meinten, der vermeintliche Täter führe eine Schusswaffe mit sich, ging es bei der Festnahme wohl etwas grober zu. Der Verdächtige erlitt eine Schulterverletzung. Im Nachhinein stellte sich allerdings heraus, dass er mit der Schussabgabe nichts zu tun gehabt hatte. Nun verlangte der Geschädigte Schmerzensgeld und Ersatz des aufgrund der Verletzung erlittenen Vermögensschadens.

Nach der bisherigen Rechtsprechung hätte der Verletzte kein Schmerzensgeld erhalten. Denn die Polizeibeamten hatten zwar den Falschen verhaftet, sich aber dennoch angesichts der Gefährdungslage rechtmäßig verhalten. Diese alte Rechtsprechung zum sogenannten Aufopferungsanspruch hat der Bundesgerichtshof nun korrigiert und festgestellt, dass der Entschädigungsanspruch auch den Ausgleich immaterieller Schäden umfassen kann – also auch ein Schmerzensgeld.

Hinweis: Der zu Unrecht verhaftete und verletzte Mann hat also auch ein Schmerzensgeld erhalten. Wichtig ist in solchen Fällen stets, dass Beweise gesichert werden. Außerdem haben mittlerweile eine Vielzahl von Bundesländern Bestimmungen eingeführt, nach denen Ersatz auch des immateriellen Schadens bei Verletzung des Körpers oder der Gesundheit infolge präventiv-polizeilicher Maßnahmen zu zahlen ist.

Quelle: BGH, Urt. v. 07.09.2017 – III ZR 71/17

Thema: Sonstiges

Zuschlag für Schönheitsreparaturen: Preishauptabreden unterliegen nicht der Kontrolle auf inhaltliche Angemessenheit

Hier kommt ein neuer Ansatz von Vermietern, die Kosten für Schönheitsreparaturen auf die Mieter umzulegen. Und dieser scheint auch zu funktionieren.

Im Mietvertrag hatten die Parteien dieses Falls eine Grundmiete von 421,83 EUR, eine Betriebskostenvorauszahlung von 148 EUR sowie einen monatlichen „Zuschlag für Schönheitsreparaturen“ von 79,07 EUR vereinbart. Außerdem hatten die Parteien festgelegt, dass im Gegenzug der Vermieter die Schönheitsreparaturen übernimmt und der dafür in der Miete enthaltene Kostenansatz sich derzeit auf 0,87 EUR je m2 monatlich belaufe. Später waren die Mieter dann allerdings der Auffassung, dass dieser Zuschlag für die Schönheitsreparaturen nicht wirksam vereinbart sei. Sie klagten auf Rückzahlung des bisher gezahlten Zuschlags und auf Feststellung, dass sie künftig nicht zur Zahlung verpflichtet seien. Das sah der Bundesgerichtshof allerdings vollkommen anders.

Der neben der Grundmiete ausgewiesene „Zuschlag Schönheitsreparaturen“ sei als Preis(haupt)abrede einzuordnen, die nicht der Kontrolle auf ihre inhaltliche Angemessenheit unterliegt. Außerdem wurde den Mietern auch gar nicht die Verpflichtung zur Übernahme von Schönheitsreparaturen einer unrenovierten Wohnung auferlegt, die ihnen im Wege allgemeiner Geschäftsbedingungen nicht hätte auferlegt werden können. Der Mieter weiß in diesem Fall genau, woran er ist und was er zu zahlen hat – unabhängig davon, welche Kosten für die Durchführung der Schönheitsreparaturen tatsächlich entstehen.

Hinweis: Vermieter sollten diesen Beschluss genau lesen. Es eröffnet ihnen eine neue Möglichkeit, Kosten auf ihre Mieter umzulegen. Allerdings müssen sie dann auch damit rechnen, dass der Mieter regelmäßig zur Durchführung der Schönheitsreparaturen auffordert.

Quelle: BGH, Beschl. v. 30.05.2017 – VIII ZR 31/17

Thema: Mietrecht

Selbstverfasstes Testament: Fehlt es der Erbenbestimmung an Eindeutigkeit, steht der letzte Wille auf wackeligen Füßen

Bei selbstverfassten Testamenten kommt es immer wieder vor, dass Formulierungen gewählt werden, die rechtlich nicht korrekt oder nicht eindeutig genug sind. Die ungewollte Folge: Die Bestimmungen sind unwirksam.

Ein Ehepaar hatte ein gemeinschaftliches privatschriftliches Testament errichtet, in dem es Folgendes festlegte: „Wir bestimmen gegenseitig, dass der Überlebende der Alleinerbe des Verstorbenen sein soll. Nach dem Tod des zuletzt verstorbenen Ehegatten soll derjenige, der den zuletzt verstorbenen Ehegatten begleitet und gepflegt hat, der Alleinerbe sein.“ Nach dem Tod des Ehemannes kümmerte sich dessen Bruder um die Frau und half unter anderem bei der Organisation der Beerdigung. Der Bruder der Frau wiederum trat dem entgegen und führte an, dass der Bruder des Mannes die Frau nicht gepflegt habe und er selbst sie auch durch Besuche und Telefonate unterstützt habe.

Das Gericht sah die Bestimmung im Testament als unwirksam an. Sowohl die Begriffe der „Pflege“ und des „Begleitens“ als auch der Zeitraum, auf den sich dies beziehen sollte, waren unklar. Da der Bruder des Mannes die Frau nur allgemein unterstützt hatte, kam er nach jeglicher Deutung nicht als Alleinerbe in Frage.

Hinweis: Der Erblasser muss seine Erben in der letztwilligen Verfügung selbst bestimmen. Der Erbe muss zwar nicht namentlich genannt sein, er muss aber zumindest anhand des Inhalts der Verfügung zuverlässig festgestellt werden können – gegebenenfalls unter Berücksichtigung von außerhalb der Urkunde liegenden Umständen. Bei der Formulierung empfiehlt es sich, rechtskundigen Rat einzuholen, damit der letzte Wille auch tatsächlich wunschgemäß umgesetzt werden kann.

Quelle: OLG Köln, Beschl. v. 14.11.2016 – 2 Wx 536/16

Thema: Erbrecht

Alkoholbedingte Verkehrsuntüchtigkeit: Verursacht ein volltrunkener Fußgänger einen Unfall, haftet er auch im vollen Umfang

Wer meint, im alkoholisierten Zustand rechtlich sicherzugehen, wenn er sich nur noch zu Fuß durch den Straßenverkehr bewegt, irrt gewaltig. In dunkler Kleidung an einem späten Herbstabend eine unbeleuchtete Landstraße entlangzulaufen, kann im Schadensfall doppelt wehtun – wie dieser Fall zeigt.

Im Oktober lief ein Fußgänger gegen 21:48 Uhr auf einer Landstraße – wie sich später herausstellte mit einer Blutalkoholkonzentration von 2,07 ‰. Schließlich wurde der Mann rund 100 m vor einem Ortseingang von einem Fahrzeug erfasst und verletzt. Nach Auffassung des Thüringer Oberlandesgerichts (OLG) stehen dem Mann allerdings keine Schadensersatz- bzw. Schmerzensgeldansprüche zu.

Der Unfall war darauf zurückzuführen, dass der Fußgänger auf der Fahrbahn lief – und das zudem „alkoholbedingt verkehrsuntüchtig“. Was gern vergessen wird, kam hier zum Tragen: Jeden trifft die Verpflichtung, nicht im Zustand alkoholbedingter Verkehrsuntüchtigkeit am Straßenverkehr teilzunehmen – auch Fußgänger. Bei einer solchen absoluten alkoholbedingten Verkehrstüchtigkeit verweist der Beweis des ersten Anscheins darauf, dass dieser Umstand allein ursächlich für den Unfall war. Die von dem Pkw ausgehende Betriebsgefahr tritt in diesem Fall zurück.

Hinweis: Die Entscheidung des OLG entspricht der allgemeinen Rechtsprechung. Eine Alleinhaftung eines Fußgängers wurde nicht nur in Fällen des Alkoholkonsums (ab 1,10 ‰) gesehen, sondern auch dann, wenn der Fußgänger aufgrund dunkler Kleidung bei Dunkelheit nicht zu erkennen war. In solchen Fällen wurde das Verhalten des Fußgängers als derart grob fahrlässig angesehen, dass eine Mithaftung des Pkw-Fahrers ausgeschlossen werden konnte.

Quelle: Thüringer OLG, Urt. v. 15.06.2017 – 1 U 540/16

Thema: Verkehrsrecht

„Mein Kampf“ im Pausenraum: Ordnungsamt kündigt Mann nach Verstoß gegen die freiheitlich-demokratische Grundordnung

Manche Verhaltensweisen von Arbeitnehmern machen einfach nur sprachlos.

Ausgerechnet ein Mitarbeiter des Berliner Ordnungsamts las im Pausenraum während der Dienstzeit eine Originalausgabe des Buches „Adolf Hitler, Mein Kampf“. Auf dem Buch war ein Hakenkreuz aufgedruckt. Als der Arbeitgeber davon erfuhr, sprach er eine ordentliche fristgerechte Kündigung zum nächstmöglichen Termin aus. Dagegen klagte der Arbeitnehmer – vergeblich. Der Arbeitnehmer hatte nämlich einen erheblichen Pflichtverstoß begangen, der noch nicht einmal zuvor abgemahnt werden musste. Der Arbeitnehmer trat als Repräsentant des Landes Berlin auf und war verpflichtet, besonders für die freiheitlich-demokratische Grundordnung einzutreten. Das ist jedoch nicht in Einklang zu bringen mit einem öffentlichen Zurschaustellen eines Hakenkreuzes.

Hinweis: Die Kündigung eines Mitarbeiters des Ordnungsamts, der während seiner Dienstzeit „Adolf Hitler, Mein Kampf“ liest, ist also gerechtfertigt. Das gilt zumindest dann, wenn das Hakenkreuz auf dem Buch nicht verdeckt wird. Dämlich ist ein solches Verhalten allemal.

Quelle: LAG Berlin-Brandenburg, Urt. v. 25.09.2017 – 10 Sa 899/17

Thema: Arbeitsrecht

Definition der ehelichen Verhältnisse: Auch kurz vor der Scheidung geborene Kinder finden beim Unterhalt Berücksichtigung

Bei der Unterhaltsberechnung wird zunächst der Unterhalt für die minderjährigen Kinder festgelegt, erst danach kommt der Ehegatte an die Reihe. Was gilt, wenn ein Kind nach der Trennung zur Welt kommt, das kein gemeinsames Kind der Ehegatten ist?

Mit dieser Frage hatte sich das Oberlandesgericht Brandenburg auseinanderzusetzen. Aus der Ehe gingen drei gemeinsame Kinder hervor, die bei Trennung alle drei noch minderjährig waren. Sie blieben bei der Mutter. Der Ehemann wurde nach der Trennung, aber noch vor der Scheidung Vater eines weiteren Kindes – und zwar nicht von seiner Nochehefrau. Er machte dennoch geltend, das zunächst der Unterhalt für alle vier Kinder zu bestimmen sei und erst danach ein etwa noch zu zahlender Unterhalt für die Frau aus dem verbleibenden Rest. Die Frau hingegen wendete ein, dass das vierte Kind bei der Frage, welcher Unterhalt ihr zustehe, unberücksichtigt zu bleiben habe. Die Argumentation der Frau klang schlüssig: Ihr Unterhalt für die Zeit nach der Scheidung bestimme sich nach den ehelichen Lebensverhältnissen. Die ehelichen Lebensverhältnisse seien nicht von dem vierten Kind geprägt gewesen, dessen Mutter sie schließlich nicht sei.

Das Gericht folgt ihr jedoch nicht. Zu den ehelichen Lebensverhältnissen gehören demnach auch noch alle Entwicklungen, die bis zum Zeitpunkt der Rechtskraft der Scheidung eintreten. Unter ehelichen Lebensverhältnissen werden also nicht nur die „ehegemeinsamen“ verstanden – diese enden nicht mit der Trennung, sondern erst mit rechtskräftiger Scheidung. Deshalb konnte die Frau erst nach Berücksichtigung der vier Kinder Unterhalt verlangen.

Hinweis: Der Unterschied hat zur Folge, dass der Frau aufgrund der Geburt des vierten Kindes weniger Unterhalt zusteht. Ein schwacher Trost ist, dass in vielen Fällen die Leistungsfähigkeit des Unterhaltspflichtigen ohnehin nicht dafür ausreicht, allen Berechtigten den ihnen gebührenden Unterhalt zu zahlen. Der Bedarf der minderjährigen Kinder ist vorrangig zu decken und die Frau hätte hier womöglich ohnehin das Nachsehen.

Quelle: OLG Brandenburg, Beschl. v. 02.03.2017 – 13 UF 106/15

Thema: Familienrecht

Wet-Lease-Vereinbarung: Bei hinzugemietetem Flieger mit Besatzung haftet die ursprünglich gebuchte Airline

Hat ein Flug eine größere Verspätung, sind Airlines in aller Regel zum Schadensersatz verpflichtet.

Zwei Männer buchten direkt bei einem Luftfahrtunternehmen jeweils einen Flug von Düsseldorf nach Marokko. Der Flug wurde dann allerdings mit einem Flugzeug und einer Besatzung eines spanischen Luftfahrtunternehmens durchgeführt. Die Fluggesellschaften hatten nämlich eine Vereinbarung über das Vermieten eines Flugzeugs samt Besatzung abgeschlossen – eine sogenannte „Wet-Lease-Vereinbarung“. Nun hatte aber der Flug eine Verspätung von mehr als sieben Stunden, woraufhin die Männer vom Luftfahrtunternehmen, bei dem sie gebucht hatten, nach der Fluggastrechteverordnung eine Entschädigung verlangten. Und die haben sie auch erhalten, allerdings erst durch den Bundesgerichtshof.

Als ausführendes Luftfahrtunternehmen, gegenüber dem ein Anspruch auf Ausgleichsleistung nach der Fluggastrechteverordnung geltend zu machen ist, gilt nicht das Luftfahrtunternehmen, dessen Flugzeug mit Besatzung aufgrund der „Wet-Lease-Vereinbarung“ eingesetzt wurde, sondern das Luftfahrtunternehmen, bei dem der Flug gebucht worden war. 

Hinweis: Fluggäste sollten also darauf achten, dass Ansprüche wegen Flugverspätungen bei jener Gesellschaft anzumelden sind, bei der der Flug gebucht wurde – und nicht bei der Gesellschaft, mit der tatsächlich geflogen wurde.

Quelle: BGH, Urt. v. 12.09.2017 – X ZR 102/16 und X ZR 106/16

Thema: Sonstiges

Neue Maklerpflichten: Energieeinsparverordnung schreibt verpflichtende Angaben in Immobilienanzeigen vor

Der Bundesgerichtshof hat zu Angaben über den Energieverbrauch in maklerseitigen Immobilienanzeigen neue Urteile gefällt.

Es ging um Immobilienmakler, die Wohnimmobilien in Tageszeitungen zur Miete oder zum Kauf angeboten hatten. In den Anzeigen fehlten Angaben

zur Art des Energieausweises,
zum wesentlichen Energieträger für die Heizung des Wohngebäudes,
zum Baujahr des Wohngebäudes oder
zur Energieeffizienzklasse.
Das war so nicht in Ordnung. Verbraucher wurden unter dem Gesichtspunkt einer Irreführung durch das Vorenthalten wesentlicher Informationen getäuscht – und wesentliche Informationen muss der Verbraucher erhalten. Das ergibt sich aus der Energieeinsparverordnung sowie aus Art. 12 der europäischen Richtlinie 2010/31/EU.

Hinweis: Immobilienmakler müssen also alle notwendigen Angaben zum Energieverbrauch in ihren Immobilienanzeigen aufnehmen. Und daran sollten sie sich halten, da sie andernfalls schnell abgemahnt werden.

Quelle: BGH, Urt. v. 05.10.2017 – I ZR 229/16, I ZR 232/16, I ZR 4/17

Thema: Mietrecht

Chronische Wahnvorstellungen: Die Testierfähigkeit der Erblasserin muss gesondert geprüft werden

Insbesondere bei privatschriftlichen Testamenten und ungewöhnlichen Erbeinsetzungen werden die Testierfähigkeit und damit die Wirksamkeit des Testaments immer wieder angezweifelt. Dabei spielt die Beweisbarkeit vor Gericht eine entscheidende Rolle.

Eine Frau litt unter Wahnvorstellungen und war davon überzeugt, dass Diebe wiederholt in ihr Haus einzubrechen versuchten. Sie zahlte daher mehrere Tausend Euro an ein Brüderpaar, das sich als Detektive ausgab und ihre Wohnung mit Kameras und anderen Sicherheitsvorkehrungen ausrüstete. Kurz vor dem Tod der Frau setzte sie die beiden Männer in einem handschriftlichen Testament als Erben ein. Ihre Verwandten zweifelten die Wirksamkeit des Testaments an.

Das Gericht wies darauf hin, dass Testierunfähigkeit nicht nur vorliegt, wenn der Erblasser sich keine Vorstellung davon macht, überhaupt ein Testament zu errichten oder dessen Inhalt und Tragweite nicht einordnen kann. Die Testierunfähigkeit liegt auch dann vor, wenn allein die Motive für die Errichtung des Testaments auf einer krankheitsbedingten Unfreiheit beruhen. Ein Sachverständigengutachten, das bescheinigte, dass die Frau unter Wahnvorstellungen gelitten, aber auch lichte Momente gehabt habe, lässt nicht darauf schließen, dass sie das Testament in solch einem lichten Moment verfasst hat. Vielmehr sind bei chronischen Wahnvorstellungen klare Momente praktisch ausgeschlossen. Das Gericht verwies daher das Verfahren zur weiteren Aufklärung an die Vorinstanz zurück.

Hinweis: Grundsätzlich muss derjenige, der sich auf die Testierunfähigkeit des Erblassers beruft, diese auch darlegen und beweisen. In diesem Urteil wurde jedoch klargestellt, dass bei entsprechenden Anhaltspunkten für eine chronische psychische Erkrankung von Seiten der Gerichte ausdrücklich geprüft werden muss, ob der Erblasser bei Errichtung des Testaments tatsächlich testierfähig war.

Quelle: OLG Frankfurt am Main, Beschl. v. 17.08.2017 – 20 W 188/16

Thema: Erbrecht