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Betreuungsleistung entfällt: Mit Eintritt in die Volljährigkeit muss der Unterhalt des Kindes neu berechnet werden

Trennen sich Ehegatten, ist unter anderem der Kindesunterhalt zu regeln. Meist sind die Kinder zu diesem Zeitpunkt noch minderjährig. Der Elternteil, bei dem die Kinder leben, leistet seinerseits den Unterhaltsbeitrag durch die Betreuung der Kinder, der andere Teil zahlt. Was passiert, wenn die Kinder volljährig werden und der Betreuungsbedarf entfällt?

 

Im Gesetz ist geregelt, dass die Betreuung eines minderjährigen Kindes durch einen Elternteil den gleichen Wert hat wie die Zahlung von Unterhalt. Das bedeutet, dass es beim minderjährigen Kind zumeist nicht darauf ankommt, was der betreuende Elternteil verdient – der Unterhalt wird allein anhand der Einkünfte des unterhaltspflichtigen Elternteils bestimmt. Mit Eintritt der Volljährigkeit entfällt jedoch gemäß Gesetz der Betreuungsunterhalt. Das bedeutet, dass ab diesem Zeitpunkt beide Elternteile zur Zahlung von Unterhalt heranzuziehen sind. Etwa noch erfolgende Betreuungsleistungen sind nicht mehr zu beachten.

Aus diesem Grund hat mit Eintritt der Volljährigkeit eine Neubestimmung des Kindesunterhalts zu erfolgen. Etwa vorher erfolgte Unterhaltstitulierungen – sei es in der Form von Jugendamtsurkunden oder in der Form gerichtlicher oder sonstiger Beschlüsse – verlieren nicht ihre Gültigkeit. Es können aber deren Überprüfung sowie etwaige Änderung verlangt werden. Das hat der Bundesgerichtshof (BGH) in einer Ende 2016 verkündeten Entscheidung ausdrücklich klargestellt.

Es ist dabei laut BGH die Aufgabe des unterhaltsberechtigten und jetzt volljährigen Kindes, die Höhe des Einkommens jenes Elternteils darzulegen und zu beweisen, der bisher wegen der Betreuung keinen Unterhalt zahlen musste. Das gilt unabhängig davon, ob das Kind nach Eintritt der Volljährigkeit mehr Unterhalt für sich in Anspruch nehmen oder der bisher allein zahlungspflichtige Elternteil geltend machen möchte, ab sofort weniger Unterhalt zahlen zu müssen.

Hinweis: Wegen weiterer Unterschiede zwischen dem für Minderjährige oder Volljährige zu zahlenden Unterhalts ist es ratsam, rechtzeitig fachkundigen Rat einzuholen.

Quelle: BGH, Beschl. v. 07.12.2016 – XII ZB 422/15

Thema: Familienrecht

Höchstgrenze im Versicherungsfall: Der Verlust ungesicherter Wertgegenstände und Schmuckstücke kann doppelt schmerzen

Der folgende Fall zeigt auf, wie wichtig es sein kann, die eigene Hausratversicherung zu überprüfen und gegebenenfalls zu aktualisieren.

Ein Mann wurde in seinem Haus von zwei Tätern beraubt. Dabei erbeuteten die Täter unter anderem eine Rolex-Uhr sowie eine mit Brillanten besetzte Damenarmbanduhr. Beide Uhren waren aus Gold bzw. Platin, deren Wiederbeschaffungswert belief sich auf ca. 80.000 EUR. Die Hausratversicherung des Mannes zahlte allerdings nur 20.000 EUR. Die Begründung der Versicherung: Es gab im Versicherungsvertrag eine Höchstgrenze für die Entschädigung von Wertsachen pro Versicherungsfall. Wertsachen waren nach den Geschäftsbedingungen insbesondere Schmucksachen sowie „alle Sachen aus Gold oder Platin“. Sofern sich die Sachen nicht in einem Stahlschrank befinden, sollte die Entschädigungssumme nur 20.000 EUR betragen. Trotzdem zog der Mann vor das Gericht.

Die Versicherungsklausel für Wertgrenzen von Wertsachen war jedoch wirksam und dabei weder überraschend noch intransparent. Da beide Uhren aus Gold hergestellt worden sind, fielen sie unter die entsprechende Vertragsklausel. Daher musste das Gericht nicht entscheiden, ob es sich bei den Uhren auch um Schmuckstücke gehandelt hatte – es handelte sich bei beiden Stücken unbestritten um Wertsachen. Und damit hatte der beraubte Mann seinen Rechtsstreit verloren.

Hinweis: Vorsicht! Eine Versicherungsklausel in einer Hausratversicherung kann durchaus eine (für den Versicherungsnehmer oftmals unbeabsichtigte) Höchstgrenze als Entschädigungssumme festlegen.

Quelle: OLG Frankfurt am Main, Urt. v. 26.07.2017 – 7 U 119/16

Thema: Sonstiges

Der Wannenduscher: Ein Mieter haftet ohne Minderungsansprüche für selbst verursachte Schimmelbildung

Gibt es Schimmel in der Wohnung, können Mieter die Beseitigung verlangen und zudem die Miete mindern. Doch was, wenn sie den Schimmel unter Umständen selbst verursacht haben?

 

Es ging um eine Mietwohnung mit einer Badewanne im Badezimmer. Dort duschte der Mieter, obwohl nur bis zur halben Stehhöhe Fliesen angebracht waren. Im darüber liegenden Wandbereich zeigte sich alsbald ein Schimmelbefall. Der Mieter minderte die Miete und verlangte die Entfernung des Schimmels durch den Vermieter. Ein gerichtlich eingeholtes Sachverständigengutachten ergab dann jedoch, dass das Duschen des Mieters im Stehen die Schimmelbildung eindeutig verursacht hatte. Zwar war der Schimmelbefall ein Mangel, diesen hatte der Mieter jedoch selbst hervorgerufen. Daher hatte er weder einen Mängelbeseitigungsanspruch noch das Recht auf eine Mietminderung.

Hinweis: Minderungsansprüche scheiden immer dann aus, wenn der Mangel selbst verschuldet wurde oder bereits bei Vertragsabschluss vorgelegen hat. Auch das sollten Mieter stets beachten! 
  
Quelle: LG Köln, Urt. v. 24.02.2017 – 1 S 32/15

Thema: Mietrecht

Auskunftsanspruch des Pflichtteilsberechtigten: Notarielles Nachlassverzeichnis kann auch bei behaupteter Überschuldung verlangt werden

Um Pflichtteilsansprüche geltend machen zu können, muss der Berechtigte den Wert des Nachlasses kennen. Daher steht ihm gegen den Erben ein Auskunftsanspruch zu, der auch die Erstellung eines Nachlassverzeichnisses umfasst.


Er muss sich dabei nicht auf ein durch den Erben selbsterstelltes Nachlassverzeichnis verlassen, sondern kann fordern, dass ein notarielles Nachlassverzeichnis durch einen Notar erstellt wird. Der Erbe kann dies nur verweigern, wenn eine solche Forderung rechtsmissbräuchlich wäre.

Ein Ehepaar setzte sich in einem Erbvertrag gegenseitig als Erben ein. Nach dem Tod des Mannes verlangte der Sohn des Ehepaars seinen Pflichtteil und Auskunft über den Wert des Nachlasses. Die Ehefrau des Erblassers übersandte ihm ein von ihr erstelltes Nachlassverzeichnis mit Belegen, das ihr Sohn jedoch für lückenhaft hielt. Er forderte daraufhin ein notarielles Verzeichnis und bot an, die Kosten dafür zu tragen. Dies verweigerte seine Mutter jedoch mit der Begründung, dass der Nachlass überschuldet und die Forderung eines weiteren Nachlassverzeichnisses rechtsmissbräuchlich sei.

Das Gericht entschied, dass es nicht rechtsmissbräuchlich ist, wenn neben dem privatschriftlichen auch ein notarielles Verzeichnis gefordert wird. Der Erbe kann die Erstellung eines notariellen Nachlassverzeichnisses zwar verweigern, wenn im Nachlass nicht genügend Geld vorhanden ist, um die Notarkosten zu decken. Diese Dürftigkeitseinrede darf der Erbe jedoch nicht vorbringen, wenn der Pflichtteilsberechtigte bereit ist, die Kosten für das Verzeichnis selbst zu tragen und im Voraus direkt an den Notar zu entrichten.

Hinweis: Der Auskunftsanspruch des Pflichtteilsberechtigten ist ein wichtiges Recht, das nur in Ausnahmefällen verwehrt werden darf – zum Beispiel in denen Rechtsmissbrauch oder Schikane vorliegt. Die Dürftigkeitseinrede kann der Betroffene zudem aushebeln, indem er die Notarkosten übernimmt. Ist also zu erwarten, dass durch die Beteiligung eines Notars bislang unbekannte Vermögenswerte im Nachlass auftauchen, kann es lohnenswert sein, die Kosten für die Erstellung des Verzeichnisses zu übernehmen.

Quelle: OLG München, Urt. v. 01.06.2017 – 23 U 3956/16

Thema: Erbrecht

Trotz Handynummer abgeschleppt: Grundstückseigentümer ist nicht verpflichtet, telefonisch nach dem Falschparker zu forschen

Abschleppkosten sind auch dann zu erstatten, wenn die Handynummer hinter der Windschutzscheibe hinterlegt wird.

Ein Pkw-Fahrer hatte gegen 22:30 Uhr seinen Pkw auf einem als solchen deutlich gekennzeichneten Privatparkplatz abgestellt. Als er am nächsten Morgen zu dem Parkplatz zurückkam, war das Fahrzeug abgeschleppt.

Nach Auffassung des Amtsgerichts München (AG) müssen die Abschleppkosten bezahlt werden. Durch das Abstellen seines Fahrzeugs auf einem nicht der Öffentlichkeit gewidmeten Grundstück beging der Fahrer eine Eigentumsverletzung. Der Grundstückseigentümer ist daher auch berechtigt, das Fahrzeug auf Kosten des Halters bzw. Fahrers abschleppen zu lassen. Dass dieser seine Handynummer hinter der Windschutzscheibe hinterlegt hatte, lässt nach Auffassung des Gerichts einen Schadensersatzanspruch nicht entfallen. Der Berechtigte war nicht verpflichtet, nachzuforschen, wo sich der Fahrer aufhält. Dadurch, dass er den Zettel hinter der Windschutzscheibe hinterlassen hatte, suggerierte der Fahrzeugführer zugleich, dass er sein Auto nicht nur kurzfristig abgestellt hatte. Zudem konnte dem Zettel nicht entnommen werden, dass sich der Falschparker nach einem Anruf sofort wieder einfinden werde.

Hinweis: Ob die Entscheidung des AG einer obergerichtlichen Überprüfung standhalten würde, erscheint zumindest zweifelhaft. Der geschädigte Eigentümer ist verpflichtet, den Schaden so gering wie möglich zu halten. Auch wenn auf dem Zettel nicht vermerkt war, wo sich der Fahrer aufhält, hätte dies ebenso wie die Frage, wann das Fahrzeug weggefahren werden könne, durch einen einfachen Anruf geklärt werden können.

Quelle: AG München, Urt. v. 02.05.2016 – 122 C 31597/15

Thema: Verkehrsrecht

Kontrollierender Signalton: Berliner Taxifahrer muss seine Arbeitsbereitschaft nicht im Dreiminutentakt bestätigen

Die Arbeitnehmerüberwachung nimmt immer krassere Formen an. Dass sie nicht zulässig sein muss und sich erfolgreich dagegen gewehrt werden kann, zeigt dieser Fall.

 

 

Den „Droschkenkutschern“ der Hauptstadt sagt man im Allgemeinen eine raue Schnauze mit Herz nach. Dass diese Wesenszüge nicht auf deren Vorgesetzten zutreffen müssen, zeigte das Taxameter eines Arbeitnehmers, das nach einer Standzeit von drei Minuten ein Signal von sich gab. Der Fahrer hatte nach Ertönen dieses Tons zehn Sekunden Zeit, eine Taste zu drücken. Drückte er die Taste innerhalb dieser Frist, wurde seine Standzeit als Arbeitszeit erfasst – drückte er die Taste nicht, wurde die Standzeit nicht als Arbeitszeit, sondern als unbezahlte Pause gewertet. Der Arbeitnehmer klagte jedoch auf Zahlung seiner Arbeitsvergütung in Höhe des Mindestlohns für die Standzeit – mit Erfolg.

Der Taxifahrer hatte einen Anspruch auf Zahlung der Arbeitsvergütung in Höhe des Mindestlohns für die Standzeiten, allerdings abzüglich der gesetzlich vorgeschriebenen Pausenzeiten. Standzeiten, in denen ein Taxifahrer bereit ist, einen Auftrag zu übernehmen, gelten als Arbeitsbereitschaft oder zumindest als Bereitschaftsdienst und sind daher mindestlohnpflichtig. Außerdem verstieß die Signaltaste gegen das Bundesdatenschutzgesetz.

Hinweis: Ein Taxifahrer muss also nicht alle drei Minuten eine Taste drücken, um seine Arbeitsbereitschaft während einer Standzeit dem Arbeitgeber anzuzeigen. Und das gilt entsprechend natürlich auch für alle anderen Arbeitsplätze.

Quelle: ArbG Berlin, Urt. v. 10.08.2017 – 41 Ca 12115/16

Thema: Arbeitsrecht

Unterschied zur Ehe: Der Unterhaltsanspruch nach nichtehelichen Lebensgemeinschaften hat klare Grenzen

Trennen sich Ehegatten, wird der zu zahlende Unterhalt nach den ehelichen Lebensverhältnissen bestimmt.

Auf dieser Basis kommt der sogenannte Halbteilungsgrundsatz zur Anwendung, der dafür sorgt, dass nach Trennung und Scheidung jeder Ehegatte über die Hälfte des Familieneinkommens verfügt. Bei besonders guten wirtschaftlichen Verhältnissen wird allerdings ganz konkret bestimmt, was an Unterhalt zu zahlen ist. Ganz anders verhält sich das Ganze bei zu zahlendem Unterhalt nach Beendigung einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft.

Endet eine nichteheliche Lebensgemeinschaft, kann der ehemaligen Partner, der das gemeinsame Kind betreut, Unterhalt für sich verlangen, solange das Kind das dritte Lebensjahr noch nicht vollendet hat. Die Möglichkeit, den Unterhalt auf der Basis ehelicher Lebensverhältnisse zu bestimmen, entfällt – schließlich waren die Partner gerade nicht verheiratet. Das ändert sich auch nicht, wenn das Zusammenleben viele Jahre gedauert hat: Nichteheliche Lebensverhältnisse werden nicht dadurch zu ehelichen.

Auch besonders gute wirtschaftliche Verhältnisse ändern hieran nichts – die Möglichkeit, den Unterhalt durch diesen Umstand konkret zu bestimmen, besteht nicht. Das ist bei der Bestimmung des Unterhaltsanspruchs des nichtehelichen Partners vom Gesetzgeber einfach nicht vorgesehen, was jüngst das Oberlandesgericht Köln (OLG) bestätigt hat.

Vielmehr richtet sich der Unterhaltsanspruch des nichtehelichen Partners danach, welches Einkommen die Mutter erzielt hätte, wenn sie ihre bisherige Erwerbstätigkeit fortgesetzt hätte. Lediglich nach oben begrenzt ist der Unterhaltsanspruch durch den oben angesprochenen Halbteilungsgrundsatz, sonst stünde der ehedem gut verdienenden Mutter mehr zur Verfügung, als dem unterhaltspflichtigen ehemaligen Partner verbleibe – was laut OLG zugunsten des Unterhaltspflichtigen zu beachten sei.

Hinweis: Die Unterhaltsansprüche nichtehelicher Partner sind anders geregelt als die ehelicher. Fachkundiger Rat ist einzuholen, um Fehler zu vermeiden.

Quelle: OLG Köln, Beschl. v. 21.02.2017 – 25 UF 149/16

Thema: Familienrecht

Verklagter Ex-Geschäftsführer: Gerichtliche Zuständigkeiten sollten vor der Klageerhebung sorgfältig geprüft werden

Wer von einem ehemaligen Geschäftsführer satte 191 Mio. EUR Schadensersatz verlangt, der muss auch den ordentlichen Rechtsweg einhalten.

Das Bundeskartellamt ordnete gegen ein Unternehmen Geldbußen über 191 Mio. EUR wegen wettbewerbswidriger Kartellabsprachen beim Vertrieb von Schienen und anderen Oberbaumaterialien an. Daraufhin wollte das Unternehmen seinerseits von seinem Ex-Geschäftsführer Schadensersatz in Höhe der gezahlten Geldbußen erhalten. Das damit betraute Landesarbeitsgericht war jedoch nach § 87 Satz 2 Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen gar nicht für die Entscheidung in der Sache zuständig, sondern die ordentlichen Gerichte. Die ausschließliche Zuständigkeit lag bei deren Kartellspruchkörpern. Es hätte eine Verweisung an die Zivilgerichtsbarkeit erfolgen müssen.

Hinweis: Stellen sich in einem Verfahren vor dem Arbeitsgericht zu entscheidende kartellrechtliche Vorfragen, ist das Arbeitsgericht für diese Entscheidung also nicht zuständig. Es bleibt spannend, wie sich dieser Fall weiterentwickelt.

Quelle: BAG, Urt. v. 29.06.2017 – 8 AZR 198/15

Thema: Sonstiges

Haustürgeschäft des Vermieters: Zwischen Tür und Angel getroffene Modernisierungsvereinbarungen können widerrufen werden

Haustürgeschäfte können genauso wie Verträge im Internet von Verbrauchern innerhalb bestimmter Fristen widerrufen werden. Doch gilt das auch für eine Vereinbarung über die Modernisierung der Wohnung?

Ein Vermieter kündigte die Modernisierung einer Wohnung an, die auf eine zentrale Heizung- und Warmwasserversorgung umgestellt werden sollte. Dann erschien der Vermieter bei den Mietern und dort vereinbarten die Parteien, dass sich die Miete um 60 EUR pro Monat erhöhen und die Arbeiten auf Wunsch des Mieters zwischen April und Juli abgeschlossen sein sollten. So wurde auch verfahren. Doch zwei Jahre nach den Arbeiten widerrief der Mieter sein Einverständnis zu der Mieterhöhung und verlangte die Rückzahlung der bereits bezahlten Erhöhungsbeträge, die sich mittlerweile immerhin auf 1.680 EUR beliefen. Schließlich klagte der Mieter das Geld ein.

Tatsächlich stand dem Mieter als Verbraucher ein Widerrufsrecht zu, da der Vermieter in Ausübung seiner gewerblichen Tätigkeit und damit als Unternehmer gehandelt hatte. Hierbei handelte es sich nämlich um einen sogenannten Haustürvertrag, da der Vermieter den Mieter zu Hause aufgesucht hatte. Somit bekam der Mieter sein Geld zurück.

Hinweis: Wichtige Verträge sollten niemals zwischen Tür und Angel abgeschlossen werden. Und auch der überraschende Besuch des Vermieters kann zu einem Widerrufsrecht des Mieters führen.

Quelle: BGH, Urt. v. 17.05.2017 – VIII ZR 29/16

  Mietrecht

Erbausschlagung zugunsten der Mutter: Der Irrtum über die Rechtsfolgen kann einen berechtigten Anfechtungsgrund darstellen

Die Ausschlagung einer Erbschaft kann nicht nur finanzielle, sondern auch taktische Gründe haben. Tritt der durch die Ausschlagung beabsichtigte Erfolg jedoch nicht ein, stellt sich die Frage, ob die Ausschlagung angefochten werden kann.

Ein Mann hinterließ eine Ehefrau und einen Sohn, der seinerseits die Erbschaft ausschlug. Als ihn das Gericht darüber informierte, dass nun an seiner Stelle seine Kinder erben würden, focht er die Ausschlagung jedoch an. Er erklärte, dass er davon ausgegangen sei, dass durch seine Ausschlagung seine Mutter zur Alleinerbin werde und er sich somit über die Rechtsfolgen geirrt habe.

Das Gericht gab ihm Recht. Zwar liegt grundsätzlich kein wirksamer Anfechtungsgrund vor, wenn der Ausschlagende sich im Hinblick auf die Person irrt, die in der gesetzlichen Erbfolge an seine Stelle tritt. Dies gilt jedoch nur, wenn der Irrtum die konkrete Person betrifft. Verkennt der Ausschlagende hingegen wie in diesem Fall die Rechtsfolgen seines Handelns, liegt ein beachtlicher Irrtum vor.

Hinweis: Welche Irrtümer als beachtlich angesehen werden, wird von der Rechtsprechung teilweise unterschiedlich beurteilt. Höchstrichterlich entschieden wurde, dass ein wirksamer Anfechtungsgrund vorliegt, wenn der Erbe irrig annimmt, er dürfe die Erbschaft nicht ausschlagen, um seinen Pflichtteilsanspruch nicht zu verlieren. Auch der Irrtum über Überschuldung des Nachlasses oder über die Erbquote wurde als beachtlich angesehen, nicht jedoch zum Beispiel der Irrtum über die zu zahlende Erbschaftsteuer. Bevor ein Erbe ausgeschlagen wird, sollte man sich daher genau über die Konsequenzen informieren, da die Entscheidung unter Umständen nicht mehr rückgängig gemacht werden kann.

Quelle: OLG Frankfurt am Main, Beschl. v. 04.05.2017 – 20 W 197/16

  Erbrecht