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Pkw als Haushaltsgegenstand: Eigentumsübertragung ist Voraussetzung für eine eventuelle Ausgleichszahlung

Ein Pkw, der nicht nur beruflich, sondern auch für die Familie genutzt wird, fällt nicht in die Zugewinnausgleichsberechnung – er gilt als Haushaltssache. Überträgt ein Ehegatte dem anderen einen Haushaltsgegenstand, kann dieser dafür eine Ausgleichszahlung verlangen. Zu der Frage, ob das auch gilt, wenn das Fahrzeug auf Kredit gekauft wurde, hat das Oberlandesgericht Frankfurt (OLG) eine Entscheidung erlassen.

Die Ehegatten haben in ihrer Ehezeit einen Wagen gekauft. Ein Teil des Preises wurde angezahlt. Im Übrigen schloss der Mann in seinem Namen einen Darlehensvertrag ab und zahlte die monatlichen Raten. Nach der Scheidung machte die Frau geltend, der Mann habe ihr die halbe Anzahlung und die Hälfte der monatlichen Raten zu erstatten. Es bestehe schließlich ein Anwartschaftsrecht hinsichtlich des Fahrzeugs. Sie sei damit einverstanden, dass er Alleineigentümer des Wagens werde, sobald alles gezahlt sei. Dann wolle sie aber auch die Hälfte des gezahlten Kaufpreises bzw. des Wagenwerts.

Das OLG verweigerte der Frau diesen Anspruch; der Mann muss nichts zahlen. Es ist nämlich nicht so, dass sich die Ehegatten darauf verständigt hätten, dass der Ehemann Eigentümer des Wagens werde. Eine solche Eigentumsübertragung ist aber Voraussetzung dafür, eventuell eine Ausgleichszahlung verlangen zu können. Die Übertragung eines Anwartschaftsrechts kann man schon wie die Übertragung eines Eigentumsrechts behandeln. Hier ist aber gar nicht feststellbar, dass die Frau überhaupt Mitberechtigte beim Kauf des Wagens wurde. Vielmehr ist davon auszugehen, dass allein der Mann aus dem Kaufvertrag berechtigt ist. War demnach aber nur der Mann berechtigt, übertrug die Frau ihm nichts – und kann nun auch nichts übertragen. Deshalb steht ihr auch kein Ausgleichsanspruch zu.

Hinweis: Darlehensraten beeinflussen in den meisten Fällen die Höhe des zu zahlenden Unterhalts. Ist das der Fall, kommt eine weitere rechtliche Verwertung nicht mehr in Betracht. Die vorstehende Problematik kann deshalb nur zum Tragen kommen, wenn Unterhaltsfragen zwischen Ehegatten keine Rolle spielen, das heißt, keiner vom anderen Unterhalt verlangt.

Quelle: OLG Frankfurt a.M., Beschl. v. 06.04.2017 – 5 UF 295/16

zum Thema: Familienrecht

Vorsicht, Scherzkeks! Nur erkennbar unernst gemeinte Geschäftserklärungen können ohne Folgen bleiben

Wer hin und wieder gern zu scherzen pflegt, sollte bei Geschäften unbedingt darauf achten, seinen Humor nur sehr wohldosiert einzusetzen. Nicht immer haben Scherzkekse im Streitfall Glück wie hier.

Im Internet wurde ein Fahrzeug zum Kauf angeboten, dessen Wert über 10.000 EUR lag. Ein Interessent und der Verkäufer des Fahrzeugs konnten sich über den Kaufpreis allerdings nicht einigen, auch ein Tauschangebot lehnte der Verkäufer ab. Schließlich sandte der Mann dem Kaufinteressenten eine Nachricht mit dem Wortlaut: „Also für 15 kannste ihn haben“. Der Interessent schlug natürlich prompt ein und antwortete: „Guten Tag für 15 EUR nehme ich ihn“ und erkundigte sich, wo er das Auto abholen könne. Die Antwort darauf lautete: „Kannst Kohle überweisen, Wagen bringe ich dann.“ Doch dann – kaum verwunderlich – erhielt der Interessent das Auto nicht und klagte seinen vermeintlichen Anspruch ein: Er wolle das Fahrzeug für 15 EUR nun auch haben.

Doch das Gericht brachte den nötigen Ernst in die Angelegenheit zurück: Die Erklärungen des Verkäufers waren erkennbar nicht ernst gemeint gewesen. Dementsprechend war die Antwort des Interessenten „Für 15 EUR nehme ich ihn“ auch nicht als ernsthafte Annahme eines vermeintlichen Kaufvertragsangebots anzusehen. Ein Kauf war nicht zustande gekommen und der Kaufinteressent verlor den Rechtsstreit.

Hinweis: Die Scherzerklärung „Für 15 EUR kannst du ihn haben“ löst in Bezug auf ein im fünfstelligen Bereich angebotenes Auto also keine Vertragsansprüche aus. Trotzdem sollten Beteiligte mit solchen Äußerungen eher vorsichtig sein.

Quelle: OLG Frankfurt a.M., Urt. v. 02.05.2017 – 1 U 170/16

zum Thema: Sonstiges

Zustimmung eingeklagt: Die Beschaffenheit von Vergleichswohnungen soll die Mieterhöhung nachvollziehbar machen

Jede Mieterhöhung muss bei Wohnraum durch den Vermieter begründet werden.

Eine Vermieterin verlangte von ihren Mietern die Zustimmung zur Mieterhöhung, die sie mit Wohnungen begründete, für die bereits die begehrte Miete gezahlt wurde. Es wurden drei Vergleichswohnungen beschrieben, bei denen jeweils bestimmte Merkmale vergleichbar waren (Zimmerzahl, Wohnungsgröße, Baujahr, Fenster, Wärmedämmung, Innen-WC, Warmwasseranschluss in Küche, Klingelanlage). Ferner wurden jeweils die Größe der Vergleichswohnungen, die Miete pro Quadratmeter, die Adresse sowie die Lage im Gebäude konkret bezeichnet. Als die Mieter dem Mieterhöhungsbegehren nicht zustimmten, klagte die Vermieterin.

Das Landgericht Wuppertal hat die Angelegenheit so beurteilt: Auf die Frage, ob die Vergleichswohnungen tatsächlich vergleichbar waren, kam es gar nicht an. Denn die Angabe von Vergleichswohnungen im Mieterhöhungsverlangen diente nicht dem Nachweis der ortsüblichen Vergleichsmiete, sondern soll dem Mieter lediglich Hinweise auf die Berechtigung des Mieterhöhungsverlangens geben und ihn in die Lage versetzen, das zumindest ansatzweise nachzuvollziehen. Die vom Vermieter gemachten Angaben reichten daher für die Mieterhöhung aus.

Hinweis: Mieterhöhungen sind stets ein kritisches Feld. Der Vermieter kann viel falsch machen. Beide Parteien sollten sich im Fall einer Mieterhöhung durch einen Anwalt beraten lassen.

Quelle: LG Wuppertal, Urt. v. 27.04.2017 – 9 S 237/16

zum Thema: Mietrecht

Schenkung mit Formmängeln: Schenkung des gesamten Vermögens wird nicht durch Vollzug wirksam

Zur Regelung erbrechtlicher Angelegenheiten noch zu Lebzeiten wird immer wieder auf Schenkungen zurückgegriffen. Dass dabei einige rechtliche Vorgaben dringend zu beachten sind, zeigt der folgende Fall.

Eine Frau erteilte kurz vor ihrem Tod einem Bekannten eine Generalvollmacht, mit der er Fondsanteile von ihrem Konto verkaufte und das Geld für sich behielt. Die Frau starb wenige Stunden später, und die Erben verlangten die Rückzahlung des Betrags.

Das Gericht ging davon aus, dass es sich bei dem Vorgang um eine Schenkung handelte. Ein Schenkungsvertrag ist jedoch nur wirksam, wenn er notariell geschlossen wird. Dieser Formmangel kann zwar durch den sogenannten „Vollzug der Schenkung“ wettgemacht werden – jedoch nicht, wenn die Schenkung nahezu das gesamte Vermögen betrifft. Daher sah das Gericht den Schenkungsvertrag in diesem Fall als unwirksam an und verurteilte den Mann zur Rückzahlung des Geldes an die Erben.

Hinweis: Allgemein hin wird bei einer solchen „Schenkung zu Lebzeiten mit aufgeschobener Erfüllung“ der Formmangel einer fehlenden notariellen Beurkundung „geheilt“, sobald das Schenkungsversprechen vollzogen wird – im Gegensatz zu einer „Schenkung auf den Todesfall“, bei der die Vorschriften für Testamente und Erbverträge gelten und eine solche Heilung ausgeschlossen ist. Doch Vorsicht! Auch die „Schenkung zu Lebzeiten mit aufgeschobener Erfüllung“ stößt bei fehlender Beurkundung in Sachen Großzügigkeit auf ihre Grenzen: Sobald sich die Schenkung auf das gesamte Vermögen bezieht, entfällt die Heilung des Formmangels. So sollen eine übereilte Übertragung des gesamten Vermögens und eine Umgehung erbrechtlicher Regelungen verhindert werden. Es empfiehlt sich daher, größere Schenkungen rechtzeitig notariell beurkunden zu lassen.

Quelle: BGH, Urt. v. 28.06.2016 – X ZR 65/14

zum Thema: Erbrecht

Grenzwert zur MPU: Bundesverwaltungsgericht schafft Klarheit zur erstmaligen Führerscheinneuerteilung

Nach einer einmaligen Trunkenheitsfahrt mit einem Promillewert von weniger als 1,6 darf die Neuerteilung der Fahrerlaubnis nicht von der Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens abhängig gemacht werden. Das gilt zumindest dann, wenn der Fahrerlaubnisbehörde keine weiteren zusätzlichen Tatsachen vorliegen, die die Annahme von künftigem Alkoholmissbrauch begründen können.

Einem Fahrzeugführer war nach einer Trunkenheitsfahrt, bei der eine Blutalkoholkonzentration (BAK) von 1,28 ‰ festgestellt wurde, die Fahrerlaubnis entzogen worden. Im Führerscheinneuerteilungsverfahren wurde seitens der Fahrerlaubnisbehörde trotz der einmaligen Trunkenheitsfahrt die Neuerteilung von der Beibringung eines medizinisch-psychologischen Fahreignungsgutachtens abhängig gemacht. Der Betroffene hielt diese Anordnung für fehlerhaft und klagte.

Das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) gab dem Mann Recht und verurteilte die Fahrerlaubnisbehörde, die beantragte Fahrerlaubnis ohne vorherige Vorlage eines positiven medizinisch-psychologischen Gutachtens neu zu erteilen: Ohne Vorliegen zusätzlicher aussagekräftiger Tatsachen darf die Anforderung des geforderten Gutachtens im Neuerteilungsverfahren bei einer einmaligen Trunkenheitsfahrt erst ab einer BAK von 1,6 ‰ gestellt werden. Alkoholmissbrauch liegt vor, sobald das Führen von Fahrzeugen und ein die Fahrsicherheit beeinträchtigender Alkoholkonsum nicht hinreichend sicher getrennt werden können. Der Verordnungsgeber hat 1998 angenommen, dass von einem fehlenden Trennungsvermögen nach einer einmaligen Trunkenheitsfahrt erst ab einer BAK von 1,6 ‰ auszugehen ist. Dass diese Annahme heute unvertretbar wäre, ist nicht ersichtlich. Es ist Sache des Verordnungsgebers, diesen Grenzwert gegebenenfalls neu zu bestimmen.

Hinweis: Nachdem mehrere Oberverwaltungsgerichte in der Vergangenheit entschieden hatten, dass die Vorlage eines solchen Gutachtens im Rahmen der Neuerteilung auch unterhalb von 1,6 ‰ erforderlich ist, hat das BVerwG mit seiner Entscheidung nunmehr Klarheit geschaffen.

Quelle: BVerwG, Urt. v. 06.04.2017 – 3 C 24.15

zum Thema: Verkehrsrecht

Unzulässige Keyloggersoftware: Die verdeckte Protokollierung der Tastatureingaben verletzt die Grundrechte der Arbeitnehmer

Die geltenden Datenschutzgesetze setzen der Arbeitnehmerüberwachung enge Grenzen.

Eine Arbeitgeberin informierte ihre Mitarbeiter, dass sie künftig sämtliche Internetaktivitäten aufzeichnen werde. Sie installierte auf dem PC eines Arbeitnehmers eine Software, die alle Tastatureingaben protokollierte und in regelmäßigen Abständen Bildschirmfotos erstellte. Als sich nach Auswertung der Daten schließlich herausstellte, dass tatsächlich eine Privatnutzung des PC durch den Arbeitnehmer erfolgt war, kündigte die Arbeitgeberin das Arbeitsverhältnis. Dagegen legte der Arbeitnehmer eine Kündigungsschutzklage mit dem Argument ein, dass die Daten im Prozess vor dem Arbeitsgericht gar nicht verwendet werden dürften.

Das sah das Bundesarbeitsgericht genauso. Die mittels einer Keyloggersoftware erstellten Daten über die Privatnutzung des PC durch den Arbeitnehmer durften im gerichtlichen Prozess nicht verwertet werden. Denn der Einsatz der Software verletzte den Arbeitnehmer in seinen Grundrechten. Die Arbeitgeberin hatte ohne ersichtlichen Grund eine solche Überwachungsmaßnahme vorgenommen. Es gab keinen begründeten Verdacht einer Straftat oder einer anderen schwerwiegenden Pflichtverletzung. Und damit war die Maßnahme unverhältnismäßig und rechtswidrig.

Hinweis: In diesem neuen Fall zur Überwachung von Arbeitnehmern ist sehr schön zu erkennen, was erlaubt ist und was nicht. Der Einsatz einer Keyloggersoftware, die sämtliche Tastatureingaben an einem PC verdeckt protokolliert, ist unzulässig – selbst wenn der Arbeitnehmer zuvor auf eine grundsätzliche Überwachung hingewiesen wurde.

Quelle: BAG, Urt. v. 27.07.2017 – 2 AZR 681/16

zum Thema: Arbeitsrecht

Sonderbedarf im Unterhaltsfall: Der Eigenanteil für eine Kieferbehandlung ist dem Einkommen entsprechend aufzuteilen

Es entsteht heutzutage fast der Eindruck, dass Zahnfehlstellungen bei jedem Kind diagnostiziert werden, das sich dahingehend untersuchen lässt. Um entsprechenden Folgen vorzubeugen, tragen sehr viele Kinder eine Spange. Soweit die damit verbundenen – nicht unerheblichen – Kosten nicht vollständig von der Krankenkasse übernommen werden, stellt sich bei getrenntlebenden bzw. geschiedenen Eltern die Frage, von wem sie in welchem Umfang zu tragen sind.

Mit genau dieser Konstellation hatte sich das Kammergericht in Berlin auseinanderzusetzen. Die Ehegatten lebten getrennt, das minderjährige Kind bei der Mutter. Eine als notwendig festgestellte kieferorthopädische Behandlung wurde durchgeführt. Die Krankenkasse zahlte diese Therapie bis auf einen zu leistenden Eigenanteil von 1.500 EUR. Da die Mutter deutlich weniger als der Vater verdiene, meinte sie, dass sie deshalb diese Kosten auch in deutlich geringerem Umfang als der Vater zu tragen habe. Der Vater jedoch wollte sie hälftig geteilt wissen.

Das Gericht gab der Mutter Recht. Den Privatkostenanteil der Spange erklärten die Richter zum sogenannten Sonderbedarf. Das ist Bedarf, der wegen einer einmaligen Behandlung anfällt – wenngleich auch innerhalb mehrerer Sitzungen -, der überraschend auftritt und dessen Kosten nicht im Vorhinein abschätzbar sind. Ein solcher Sonderbedarf ist zusätzlich zum sonstigen Unterhalt zu zahlen. Zwischen den Eltern, die beide für ihn aufzukommen haben, ist er im Verhältnis der Einkünfte nach vorherigem Abzug eines Selbstbehalts aufzuteilen. Damit hat der Elternteil, der mehr als der andere verdient, auch einen höheren Anteil an dem Sonderbedarf zu tragen – in diesem Fall am Eigenanteil der Behandlungskosten.

Hinweis: Sonderbedarf muss zwar nicht wie der normale Unterhalt im Vorhinein geltend gemacht werden, es gibt aber durchaus eine Jahresfrist: Spätestens ein Jahr, nachdem die Kosten angefallen sind, muss die Erstattung vom anderen Elternteil verlangt werden. Die Zahlung kann danach ansonsten verweigert werden.

Quelle: KG, Beschl. v. 31.01.2017 – 13 UF 125/16

zum Thema: Familienrecht

Urlaubs- oder Weihnachtsgeld: Anlassbezogene Sonderzahlungen spielen bei der Berechnung des Elterngeldes keine Rolle

Falls Sie Elterngeld beziehen, wird Sie dieses Urteil interessieren.

Eine Frau hatte zusätzlich zu ihrem laufenden Gehalt sowohl Urlaubs- als auch Weihnachtsgeld erhalten. Als sie dann in Elternzeit ging, berücksichtigte die Behörde bei der Berechnung des Elterngeldes jedoch lediglich die Monatslöhne ohne die zusätzlichen Urlaubs- und Weihnachtsgelder. Dagegen klagt die junge Mutter – doch leider vergeblich.

Nach dem Bundessozialgericht bemisst sich das Elterngeld für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer nach dem Durchschnitt des laufenden, üblicherweise monatlich gezahlten Lohns. Grundlage der Berechnung sind damit die monatlich gezahlten Löhne der letzten zwölf Monate vor der Geburt des Kindes. Zu den laufenden, monatlich wiederkehrenden Zahlungen zählen weder das Urlaubs- noch das Weihnachtsgeld. Denn diese Zahlungen erfolgen anlassbezogen.

Hinweis: Ein gezahltes Urlaubs- oder Weihnachtsgeld bleibt also bei der Berechnung des Elterngeldes unberücksichtigt. Schade für die Eltern – jedoch gut zu wissen, dass in diesem Punkt jetzt Klarheit besteht.

Quelle: BSG, Urt. v. 29.06.2017 – B 10 EG 5/16 R

zum Thema: Sonstiges

Solardach mit Blendeffekt: Nachbarn müssen erhebliche Einschränkungen durch Photovoltaikanlage nicht hinnehmen

Zu den Klassikern der Nachbarschaftsstreitigkeiten kommt mit diesem Fall eine neue Facette zu Solaranlagen hinzu.

Der Eigentümer eines Grundstücks betrieb auf seinem Dach eine Photovoltaikanlage, die jedoch seinen Nachbarn erheblich blendete. Dieser sah somit die Nutzungsmöglichkeiten seines Grundstücks als erheblich beeinträchtigt an und zog deshalb vor Gericht – mit Erfolg!

Ein Sachverständiger bestätigte, dass an mehr als 130 Tagen im Jahr eine erhebliche Blendwirkung von bis zu zwei Stunden am Tag auftrat. Eine Tatsache, die der Kläger nicht dulden muss. Selbst die gesetzgeberische Entscheidung zugunsten der Förderung solcher Solaranlagen ist hierbei unerheblich und führt zu keiner grundsätzlichen Duldungspflicht im Nachbarrecht.

Hinweis: Es gilt noch immer der Grundsatz, dass vom Nachbargrundstück keine Beeinträchtigungen auf das eigene Grundstück erfolgen dürfen. Welche Ausnahmen es gibt, weiß am besten der Rechtsanwalt.

Quelle: OLG Düsseldorf, Urt. v. 21.07.2017 – I-9 U 35/17

zum Thema: Mietrecht

Wunschvater vorzeitig verstorben: Bewiesenes Eltern-Kind-Verhältnis macht Haushaltshilfe nachträglich zur Adoptivtochter

Da Kinder bei Erbschaften steuerlich begünstigt werden, kommt es immer wieder vor, dass überlegt wird, den Wunscherben einfach zu adoptieren. Eine Adoption von Erwachsenen ist zwar möglich; der Beweggrund der Steuerersparnis darf aber stets nur ein Nebenzweck einer solchen Adoption sein.

Ein kinderloses Ehepaar beschäftige eine Frau jahrelang als Haushaltshilfe. Nach dem Tod der Ehefrau beschloss der Ehemann, die Haushaltshilfe zu adoptieren. Als Grund dafür gaben beide an, dass von Beginn an eine große wechselseitige Sympathie bestanden, das Verhältnis über die Jahre – insbesondere während der Erkrankungen der Eheleute – mehr als freundschaftliche Züge angenommen und schließlich auch die Kinder der Haushaltshilfe umfasst hatte.

Der Mann verstarb dann jedoch, bevor die Adoption abgeschlossen werden konnte, und hinterließ in seinem gemeinschaftlichen Testament sein Vermögen einer Stiftung sowie mehrere Vermächtnisse zugunsten der Haushaltshilfe. Diese wollte nun aber vor Gericht die Adoption durchsetzen.

Das Gericht wies darauf hin, dass eine Adoption eines Erwachsenen möglich ist, wenn die Annahme sittlich gerechtfertigt ist; dies ist insbesondere dann anzunehmen, wenn zwischen dem Annehmenden und dem Anzunehmenden ein Eltern-Kind-Verhältnis bereits entstanden ist. Im vorliegenden Fall sah das Gericht dies als gegeben an. Es ging davon aus, dass ein solches Maß an innerer Verbundenheit zwischen den Beteiligten bestand und dass sich die Beziehung somit klar von einer guten Bekanntschaft oder engen Freundschaft abhob. Dies zeigte sich insbesondere dadurch, dass die Haushaltshilfe nicht nur Besorgungen für das Ehepaar erledigte, sondern auch ihre Freizeit und Feiertage mit ihnen verbrachte, vertrauensvolle Gespräche führte, Vorsorgevollmachten für beide erhielt und sie sich gegenseitig in Krankheitsfällen und während der Scheidung der Haushaltshilfe von ihrem Mann unterstützen. Das Hauptmotiv für die Adoption waren nach Ansicht des Gerichts auch keine wirtschaftlichen Gründe, da die Haushaltshilfe im Testament großzügig bedacht wurde und auch ein Ausgleich für gegebenenfalls zu zahlende Erbschaftsteuer vorgesehen war.

Der Adoption wurde daher stattgegeben, so dass die Haushaltshilfe nun als Kind des Erblassers galt. Dies ermöglichte es ihr auch, neben den Vermächtnissen zusätzlich den Pflichtteil zu verlangen und auf Wunsch auch vom günstigeren Erbschaftssteuersatz zu profitieren.

Hinweis: Bei der Erwachsenenadoption wird der Adoptierte im Gegensatz zur Minderjährigenadoption zwar zum Kind des Annehmenden, verliert aber die Verbindung zu seinen leiblichen Eltern nicht. In erbrechtlicher Hinsicht hat der Adoptierte somit ein Recht auf den Nachlass sowohl der leiblichen als auch der adoptierten Eltern. Um die Adoption durchzuführen, muss ein notariell beurkundeter Antrag vor dem Familiengericht gestellt und das Bestehen eines Eltern-Kind-Verhältnisses nachgewiesen werden.

Quelle: OLG Braunschweig, Beschl. v. 15.03.2017 – 1 UF 139/16

zum Thema: Erbrecht