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Bitte Abstand halten: Nachbarn dürfen auf Entfernung einer zu nah angebrachten Wärmepumpe bestehen

Die Vorschriften des Bauordnungsrechts sollten von Nachbarn stets eingehalten werden – sonst wird es teuer.

Eine Wärmepumpe wurde in 2 m Entfernung zum Nachbargrundstück betrieben. Die Nachbarn verlangten nun, dass diese Wärmepumpe beseitigt wird, da von ihr eine erhebliche Lärmbelästigung ausging. Die Abstandsfläche von mindestens 3 m sei nicht eingehalten worden. Schließlich klagten die Nachbarn ihren Beseitigungsanspruch ein – mit Erfolg.

Tatsächlich musste die Wärmepumpe entfernt werden. Dabei kam es nicht auf die Dimension der Anlage an, sondern auf die Emissionen, die sie verursachte.

Hinweis: Der Beseitigungsanspruch setzte kein Verschulden der Betreiber der Wärmepumpe voraus. Die Pumpe muss mindestens 3 m Abstand zum Nachbargrundstück haben, anderenfalls gibt es einen Beseitigungsanspruch.

Quelle: OLG Nürnberg, Urt. v. 30.01.2017 – 14 U 2612/15

Thema: Mietrecht

Verweigerte Pflege: Ein Pflichtteilsentzug ist nur nach schwerwiegenden Verfehlungen möglich

Kommt es zu einem Zerwürfnis zwischen Eltern und Kindern, versuchen Eltern immer wieder, die Kinder vollkommen vom Erbe auszuschließen. Den Kindern steht jedoch der gesetzliche Pflichtteil zu, der nur in Ausnahmefällen entzogen werden kann.

Ein Mann war nach einem schweren Unfall pflegebedürftig. Dessen geschiedene Ehefrau und die beiden Kinder weigerten sich, seine Pflege zu übernehmen. Er setzte daher in einem handschriftlichen Testament seine Lebensgefährtin als Alleinerbin ein, die ihn rund um die Uhr bis zu seinem Tod betreute und pflegte. Gleichzeitig entzog er den Kindern den Pflichtteil. Nach seinem Tod wehrte sich seine Tochter dagegen.

Das Gericht entschied, dass die Ablehnung der Pflege die Entziehung des Pflichtteils nicht rechtfertigt. Für eine Pflichtteilsentziehung muss einer der gesetzlich geregelten Gründe vorliegen; es reicht eben nicht jedes Fehlverhalten eines Kindes aus, das zu einer Entfremdung oder zu einem Zerwürfnis mit dem Erblasser führt. Die Verletzung der Unterhaltspflicht ist zwar grundsätzlich ein Grund für die Pflichtteilsentziehung, jedoch schulden Kinder ihren Eltern Unterhalt grundsätzlich nur als Geldleistung. Eine Verpflichtung zur persönlichen Pflege gibt es nicht. Die Tochter war zum Zeitpunkt des Unfalls zudem erst 16 Jahre alt. Darüber hinaus muss eine böswillige Verletzung der Unterhaltspflicht vorliegen, wofür die bloße Leistungsverweigerung nicht genügt. Diese muss vielmehr auf einer verwerflichen Gesinnung beruhen. Dafür gab es in diesem Fall keine Anhaltspunkte – der Tochter wurde deshalb ihr Pflichtteil zugesprochen.

Hinweis: Die Gründe für einen berechtigten Pflichtteilsentzug sind auf schwerwiegende Verfehlungen begrenzt. So kann der Pflichtteil unter anderem entzogen werden, wenn der Abkömmling dem Erblasser nach dem Leben trachtet oder ein Verbrechen gegen ihn begangen hat, wenn er seine Unterhaltspflicht gegenüber dem Erblasser böswillig verletzt oder er wegen einer vorsätzlichen Straftat zu einer mindestens einjährigen Freiheitsstrafe verurteilt wurde und dem Erblasser deshalb eine Beteiligung am Erbe unzumutbar ist.

Quelle: OLG Frankfurt/Main, Urt. v. 29.10.2013 – 15 U 61/12

Thema: Erbrecht

Wiederbeschaffungswert und Umsatzsteuer: Versicherer muss auch beim Privatkauf den tatsächlich aufgewendeten Betrag erstatten

Der Versicherungsnehmer kann bei einem Totalschaden die Umsatzsteuer unabhängig von ihrem Anfall verlangen, wenn er sich ein Ersatzfahrzeug zu Kosten mindestens in Höhe des Bruttowiederbeschaffungswerts des beschädigten Fahrzeugs beschafft.

Bei einem selbstverschuldeten Verkehrsunfall wurde der Pkw des Geschädigten erheblich in Mitleidenschaft gezogen. Ein von ihm beauftragter Sachverständiger ermittelte den Wiederbeschaffungswert mit 60.000 EUR brutto. Nach dem Unfall kaufte der Geschädigte von privat ein Ersatzfahrzeug für etwa 80.000 EUR. Seine Vollkaskoversicherung zog von dem ermittelten Wiederbeschaffungswert die Mehrwertsteuer ab – mit der Begründung, dass er diese nur dann erstattet bekommt, wenn beim Kauf des Ersatzfahrzeugs die Mehrwertsteuer ausgewiesen wird. Das war im vorliegend nicht der Fall, da der Verkauf durch eine Privatperson erfolgte.

Das Oberlandesgericht Celle verurteilte die Versicherung dennoch zur Zahlung des in Abzug gebrachten Mehrwertsteueranteils. Hat der Versicherungsnehmer bei einem Totalschaden für die Ersatzbeschaffung des Fahrzeugs tatsächlich mindestens Kosten in Höhe des Bruttowiederbeschaffungswerts aufgewendet, kann er deren Erstattung bis zur Höhe des Bruttowiederbeschaffungswerts verlangen – und zwar ohne dass es darauf ankommt, ob und gegebenenfalls in welcher Höhe der aufgewendete Betrag Umsatzsteuern enthält. Hierbei war zu berücksichtigen, dass ein durchschnittlicher Versicherungsnehmer nicht auf den Gedanken kommen wird, dass ihm seine Kosten dann nicht vollständig erstattet werden, wenn er den Pkw von einem Privatverkäufer erworben hat.

Hinweis: Im Kaskoschadensfall gilt, dass der Versicherungsnehmer den tatsächlich aufgewendeten Betrag bis zur Höhe des Bruttowiederbeschaffungswerts erhält – unabhängig davon, ob im Kaufpreis eine Regelumsatzsteuer, eine Differenzsteuer oder keine Umsatzsteuer enthalten ist. Ein durchschnittlicher Versicherungsnehmer wird nicht auf den Gedanken kommen, dass ihm eine im Wiederbeschaffungswert enthaltene Umsatzsteuer nicht zu erstatten ist, wenn er das Nachfolgefahrzeug von einer Privatperson und nicht von einem Händler kauft.

Thema: Verkehrsrecht

Der Betriebsfrieden zählt: Statt Kündigungen „immer nur“ zu verhindern, dürfen Betriebsräte diese sogar initiieren

Es hört sich komisch an, aber Fakt ist: Auch ein Betriebsrat kann in seiner Funktion als Arbeitnehmervertretung verlangen, dass Arbeitnehmer entlassen werden.

Eine seit Jahren beschäftigte Sachbearbeiterin eines Versicherungsunternehmens hatte am Arbeitsplatz erhebliche Probleme. Schließlich verlangte der Betriebsrat, die Sachbearbeiterin zu entlassen. Betriebsstörende Mitarbeiter müssen nämlich tatsächlich auf Antrag des Betriebsrats das Unternehmen verlassen. Der Betriebsrat zog mit seiner Forderung sogar vor Gericht, und das Arbeitsgericht beschloss nach Anhörung der Arbeitnehmerin, dass der Arbeitgeber tatsächlich verpflichtet war, der Kollegin zu kündigen. Als der Arbeitgeber dem nachkam, klagte die Sachbearbeiterin gegen die Kündigung. Doch das mit der Klage betraute Bundesarbeitsgericht entschied, dass die ordentliche Kündigung rechtmäßig war. Es bestand aufgrund der rechtskräftigen Entscheidung in dem Vorverfahren zwischen Betriebsrat und Arbeitgeber ein dringendes betriebliches Erfordernis zur Kündigung der Arbeitnehmerin. Die Kündigung war also rechtmäßig.

Hinweis: Das war sicherlich kein ganz alltäglicher Fall, er zeigt aber, dass auch der Betriebsrat gegen betriebsstörende Kolleginnen und Kollegen vorgehen kann.

Quelle: BAG, Urt. v. 28.03.2017 – 2 AZR 551/16

Thema: Arbeitsrecht

Wie geht es meinem Kind? Besitzt das Jugendamt die teilweise oder komplette elterliche Sorge, ist es auskunftspflichtig

Getrennte Eltern können voneinander Auskunft über die persönlichen Verhältnisse des Kindes verlangen. Kann das Recht nur zwischen den Eltern oder aber auch anderen gegenüber geltend gemacht werden?

Diese Frage beschäftigte kürzlich den Bundesgerichtshof (BGH). Die Eltern eines 14-jährigen Kindes waren geschieden. Die elterliche Sorge war ihnen teilweise entzogen und auf das Jugendamt übertragen worden. Das Jugendamt erfüllte dabei die Aufgabe eines Ergänzungspflegers, das Kind selbst lebte in einer Pflegefamilie. Der Vater verlangte Auskünfte über die persönlichen Verhältnisse seines Kindes und ging deshalb gerichtlich gegen die geschiedene Frau, das Jugendamt und die Pflegefamilie vor.

Gegenüber der Frau und dem Jugendamt bekam er Recht. Die Pflegefamilie musste ihm dagegen keine Auskunft erteilen. Denn nach der Gesetzesformulierung kann ein Elternteil zwar vom anderen bei berechtigtem Interesse Auskunft über die persönlichen Verhältnisse des Kindes verlangen – vom Jugendamt oder sonstigen dritten Personen ist im Gesetz jedoch nicht die Rede.

Wenn vom Elternteil die Rede ist, ist laut BGH derjenige gemeint, der Inhaber der sogenannten „elterlichen Sorge“ ist. Ist diese elterliche Sorge nicht oder nur teilweise beim anderen Elternteil, kann aber auch von demjenigen Dritten, der sie ersatzweise ganz oder teilweise zugewiesen bekommen hat, die entsprechende Auskunft verlangt werden. Da hier das Jugendamt teilweise Inhaber dieser elterlichen Sorge war, konnte also auch von diesem eine Auskunft verlangt werden. Die Pflegefamilie dagegen hatte – wie zumindest fast immer – nicht die elterliche Sorge übertragen bekommen. Deshalb schied ein Anspruch ihr gegenüber auch aus.

Hinweis: Die Entscheidung zeigt, dass nicht immer allein auf den Wortlaut einer gesetzlichen Regelung abzustellen ist. Auch Sinn und Zweck einer Norm müssen berücksichtigt werden.

Quelle: BGH, Beschl. v. 14.12.2016 – XII ZB 345/16

Thema: Familienrecht

Hund beißt alten Kater: Tiere haben keinen „Restwert“, der notwendige Heilbehandlungen unwirtschaftlich macht

Schäden, die ein Polizeihund verursacht, hat das Land zu tragen – und das völlig unabhängig vom Alter eines geschädigten Tieres.

Ein 14 Jahre alter Kater wurde von einem Polizeihund gebissen. Der Kater erlitt diverse Verletzungen – unter anderem eine Rippenfraktur, eine Öffnung der Bauchdecke und Austritte von Darmschlingen. Mehrere Operationen waren erforderlich, und da der Kater nicht nur alt, sondern auch zäh war, glückten die Eingriffe. Die dafür entstandenen Kosten von über 4.000 EUR wollte das Land Niedersachsen als „Dienstherr“ des Hundes allerdings nur zur Hälfte übernehmen. Das Argument: Die Kosten seien im Hinblick auf Alter und Wert des Katers zu hoch und unangemessen gewesen.

Die Eigentümerin des Katers zog vor Gericht und gewann. Der Tierschutz ist in Artikel 20a des Grundgesetzes verankert. Aufwendungen für die Heilbehandlung eines Tieres sind selbst dann nicht unverhältnismäßig, wenn sie den Wert des Tieres erheblich übersteigen. Außerdem verbietet sich in solchen Fällen eine streng wirtschaftliche Betrachtungsweise.

Hinweis: Geschädigte sollten in einem solchen Fall Beweise stets unverzüglich sichern und möglichst sofort Fotos anfertigen.

Quelle: LG Hildesheim, Urt. v. 10.02.2017 – 7 S 144/16
Thema: Sonstiges

Eigenbedarf des Vermieters: Der Berufs- oder Geschäftsbedarf ist kein automatischer Kündigungsgrund mehr

Das Kündigungsrecht ist einmal mehr zu Lasten der Vermieter durch den Bundesgerichtshof (BGH) eingeschränkt worden.

Im Vorderhaus betrieb ein Mann ein Beratungsunternehmen, das Hinterhaus war vermietet. Nun wurde den Mietern das Mietverhältnis mit der Begründung gekündigt, dass deren Wohnung zur Erweiterung des ausgeübten Gewerbes benötigt werde, um einen weiteren Arbeitsplatz samt Archiv einzurichten. Als die Mieter trotz Kündigung nicht auszogen, reichte der Vermieter eine Räumungsklage ein.

Überraschenderweise urteilte der BGH nun entgegen seiner bisherigen Praxis. Denn bislang war der Berufs- oder Geschäftsbedarf des Vermieters durchaus ein Kündigungsgrund. Nun aber haben die Gerichte im Einzelfall festzustellen, ob das Interesse des Vermieters berechtigt ist. Es müssen nun also die beiderseitigen Belange abgewogen werden.

Bei einer Mischnutzung – wenn der Vermieter also die begehrte Wohnung sowohl zu Wohnzwecken als auch zu geschäftlichen Zwecken erhalten möchte – liegt eine größere Nähe zum Kündigungsgrund des Eigenbedarfs vor, da der Vermieter dann in der Wohnung auch einen persönlichen Lebensmittelpunkt begründen will. In diesen Fällen wird es nach wie vor mehrheitlich ausreichen, dass ein ernsthafter Nutzungswille besteht. Demgegenüber ist im vorliegenden Fall ein berechtigtes Interesse an der Beendigung des Mietverhältnisses nicht gegeben. Denn aufgrund der beabsichtigten Nutzung allein für gewerbliche Zwecke hätte die Vermieterseite Gründe von einigem Gewicht darlegen müssen. Das war jedoch nicht geschehen. Deshalb durften die Mieter in ihrem Hinterhaus bleiben.

Hinweis: Der Vermieter von Wohnraum kann also nicht mehr ohne weiteres eine Kündigung wegen beruflicher oder gewerblicher Zwecke aussprechen.

Quelle: BGH, Urt. v. 29.03.2017 – VIII ZR 45/16
Thema: Mietrecht

Ernährung bei Wachkoma: Wie konkret muss die Patientenverfügung sein?

Häufig ist es für die Betroffenen nicht nur wichtig, dass ihr Wille in Bezug auf finanzielle Angelegenheiten beachtet wird; sie sorgen mithilfe von Patientenverfügungen vor allem auch für den Fall vor, dass sie nicht mehr selbst über medizinische Behandlungen entscheiden können. Wie genau Patientenverfügungen jedoch formuliert sein müssen, beschäftigt immer wieder die Gerichte.

Eine Frau erlitt einen Schlaganfall und befand sich seitdem in einem wachkomatösen Zustand, so dass sie künstlich ernährt werden musste. In ihrer Patientenverfügung hatte sie festgelegt, dass – sollte keine Aussicht auf die Wiedererlangung des Bewusstseins bestehen oder aufgrund von Krankheit oder Unfall ein schwerer Dauerschaden des Gehirns zurückbleiben – lebensverlängernde Maßnahmen unterbleiben sollten. Gegenüber Zeugen hatte sie vor ihrem Schlaganfall zudem geäußert, dass sie nicht künstlich ernährt werden wolle. Ihr Sohn wollte daher im Einvernehmen mit dem behandelnden Arzt die künstliche Ernährung einstellen, wogegen sich ihr Ehemann jedoch wehrte.

Der Bundesgerichtshof (BGH) wies darauf hin, dass der Abbruch der künstlichen Ernährung in der Patientenverfügung nicht konkret geregelt, sondern der Abbruch der Behandlung allgemein an die Bedingung geknüpft worden war, dass keine Aussicht auf die Wiedererlangung des Bewusstseins bestünde. Des Weiteren war konkretisiert, dass Behandlung und Pflege auf die Linderung von Schmerzen, Unruhe und Angst gerichtet sein sollen, selbst wenn durch die notwendige Schmerzbehandlung eine Lebensverkürzung nicht auszuschließen sei. Dies kann durchaus als Wunsch, die künstliche Ernährung zu beenden, ausgelegt werden. Vorab muss jedoch geklärt sein, ob aus medizinischer Sicht ein irreversibler Bewusstseinsverlust vorliegt. Aus diesem Grund wurde die Sache an die Vorinstanz zurückverwiesen.

Hinweis: Der BGH hat in der Vergangenheit bereits entschieden, dass die Angabe „keine lebenserhaltenden Maßnahmen“ nicht bestimmt genug ist und durch die Benennung bestimmter ärztlicher Maßnahmen, spezifizierter Krankheiten oder Behandlungssituationen konkretisiert werden muss. Daran dürfen jedoch keine zu hohen Anforderungen gestellt werden. Wichtig ist nur, dass der Betroffene umschreibt, was er will und was nicht. Ist die Patientenverfügung nicht eindeutig, muss der mutmaßliche Wille des Betroffenen ermittelt werden, wobei frühere mündliche oder schriftliche Äußerungen, ethische oder religiöse Überzeugungen und sonstige persönliche Wertvorstellungen des Betroffenen zum Tragen kommen.

Quelle: BGH, Beschl. v. 08.02.2017 – XII ZB 604/15
Thema: Erbrecht

Korrekt betankt verunfallt: Der Anspruch auf den Ersatz des Restbenzins nach einem Totalschaden ist berechtigt

Ein Geschädigter hat nach einem Totalschaden seines Fahrzeugs einen Anspruch auf den Ersatz des Werts des noch im Tank befindlichen Benzins.

Bei einem Verkehrsunfall wurde das Fahrzeug des Geschädigten derart beschädigt, dass ein wirtschaftlicher Totalschaden entstand. Kurze Zeit vor dem Unfall hatte er getankt. Die Quittung konnte er noch vorlegen, ebenso nachweisen, dass zum Unfallzeitpunkt eine Tankbefüllung von ca. 7/8 vorlag. Bei einem Fassungsvermögen von 56 Litern entspricht dies einer Restbetankung von 49 Litern. Der Geschädigte verlangte daher von der gegnerischen Haftpflichtversicherung den entsprechenden Gegenwert ersetzt.

Das Amtsgericht Lünen (AG) hat die Versicherung zur Zahlung eines Betrags von etwa 59 EUR verurteilt. Aufgrund der Tatsache, dass am Fahrzeug des Geschädigten ein wirtschaftlicher Totalschaden entstanden ist, war der sich im Tank befindliche Treibstoff für den Kläger nicht mehr nutzbar. Ein Abpumpen erschien dem Gericht vom Kosten-Nutzen-Verhältnis her nicht sachgerecht. Das Gericht ging auch nicht davon aus, dass es sich um sogenannte „frustrierte Aufwendungen“ handelte, die nicht zu erstatten wären. Die Betankung des Fahrzeugs war erforderlich und wäre bei einer Weiternutzung des Fahrzeugs verbraucht worden.

Hinweis: Ob Restbenzin bei entstandenem Totalschaden eines Fahrzeugs zu entschädigen ist, wird in der Rechtsprechung nicht einheitlich beurteilt. Einige Gerichte gehen davon aus, dass etwaiger Restkraftstoff im Tank eines verunfallten Fahrzeugs bei der Ermittlung des Wiederbeschaffungswerts des Unfallgutachters üblicherweise berücksichtigt wird, auch wenn der Gutachter dies gerade nicht ausdrücklich feststellt. Andere Gerichte entscheiden wie das AG und gehen insbesondere davon aus, dass es sich bei dem Restkraftstoff nicht um sogenannte frustrierte Aufwendungen handelt, die nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs nicht ersatzfähig sind.

Quelle: AG Lünen, Urt. v. 24.11.2016 – 9 C 186/16
Thema: Verkehrsrecht

Kündigung in der Probezeit: Wurde keine gesonderte Frist benannt, gilt jene, die für die Zeit danach vorgesehen war

Welche Kündigungsfrist gilt eigentlich in der Probezeit?

Ein Arbeitnehmer war als Flugbegleiter tätig. Die ersten sechs Monate hatten die Parteien als Probezeit vereinbart, aber keine diesbezügliche Kündigungsfrist bestimmt. Diese beträgt während der Probezeit dem Gesetz nach zwei Wochen. In einer weiteren Bestimmung des Arbeitsvertrags stand dann allerdings, dass eine Kündigungsfrist von sechs Wochen zum Monatsende gelten solle. Als der Flugbegleiter innerhalb der Probezeit eine Kündigung mit einer Frist von zwei Wochen erhielt, klagte er dagegen und meinte, dass ihm auch innerhalb der Probezeit nur mit einer Sechsmonatsfrist hätte gekündigt werden können.

Tatsächlich erhielt er vom Bundesarbeitsgericht Recht. Die Bestimmungen des Arbeitsvertrags sind so auszulegen, wie sie ein durchschnittlicher, regelmäßig nicht rechtskundiger Arbeitnehmer versteht. Ein solcher Arbeitnehmer kann nicht erkennen, dass während der Probezeit kürzere Fristen gelten sollen, als sie sich aus dem Vertrag ergeben.

Hinweis: Steht also im Arbeitsvertrag nichts von einer Kündigungsfrist von zwei Wochen innerhalb der Probezeit, aber eine längere Frist für die Zeit danach, kann der Arbeitgeber nicht mit der gesetzlichen Zweiwochenfrist innerhalb der Probezeit kündigen.

Quelle: BAG, Urt. v. 23.03.2017 – 6 AZR 705/15
Thema: Arbeitsrecht