Skip to main content

Adoption des Partnerkindes: Mitelternschaften sind bei nichtehelichen Lebensgemeinschaften nach wie vor nicht möglich

Eine Adoption ist so etwas wie eine juristische Neugeburt. Ein adoptiertes Kind bekommt mindestens einen neuen Elternteil unter Beendigung bisher bestehender verwandtschaftlicher Beziehungen. Laut Gesetz gelten für eine Adoption – zumindest sprachlich – unklare Grenzen, die der Bundesgerichtshof (BGH) nunmehr verdeutlicht hat.

Adoptiert werden kann nicht ohne weiteres. Voraussetzung ist, dass das anzunehmende Kind ein beständiges und ausgeglichenes Zuhause erhält – das heißt, in eine harmonische und lebenstüchtige Familie aufgenommen wird. Um dies zu erreichen, verlangt der Gesetzgeber für den Regelfall, dass die Adoption von einem Ehepaar vorgenommen wird. Dabei kann ein Ehepaar ein Kind gemeinsam annehmen oder ein Ehepartner das Kind seines Ehegatten. In beiden Fällen sind sodann die Ehegatten beide Eltern des angenommenen Kindes. Nicht möglich ist, dass nur ein Ehegatte ein fremdes Kind adoptiert, der andere aber nicht. Einzeln annehmen kann jemand ein Kind nur, wenn er alleinstehend ist.

Und wie ist es, wenn zwei Partner in einer zwar nichtehelichen Lebensgemeinschaft, jedoch ehegleich zusammenleben und einer der beiden ein Kind hat? Kann dann der andere das Kind adoptieren und so auch die Elternschaft begründen?

Nein, so hat der BGH nun entschieden. Denn die Adoption hat zur Folge, dass die meisten bisherigen verwandtschaftlichen Bande des Kindes vollständig erlöschen und zum Adoptierenden neu begründet werden. Nur – und ausschließlich dann -, wenn der Adoptierende mit dem leiblichen Elternteil verheiratet ist, kann die sogenannte „Mitelternschaft“ begründet werden. Dann erlöschen die verwandtschaftlichen Bande zum „weichenden“ Elternteil, nicht aber zum „bleibenden“ anderen Elternteil.

Hinweis: Eine Adoption hat den vollständigen Verlust erbrechtlicher und unterhaltsrechtlicher Ansprüche zum durch die Adoption verdrängten leiblichen Elternteil und zu dessen Familie zur Folge.

Quelle: BGH, Beschl. v. 08.02.2017 – XII ZB 586/15
Thema: Familienrecht

Erbfolge ist irrelevant: Lebenversicherungen gehören nicht zum Nachlass, wenn Bezugsberechtigte benannt wurden

Häufig gehört zum Vermögen eines Erblassers auch eine Lebensversicherung. Dabei stellt sich dann die Frage, wem die Versicherungssumme aus einer solchen Versicherung nach dem Tod des Erblassers zusteht. Die Versicherung gehört nämlich nur zum Nachlass und steht damit den Erben zu, sofern der Erblasser keinen anderweitigen Bezugsberechtigten benannt hat, an den die Versicherungssumme nach seinem Tod ausbezahlt werden soll.

Ein Mann schloss eine Lebensversicherung ab, in der er festlegte, dass die Versicherungsleistung nach seinem Tod den „Eltern, bei Heirat Ehegatte“ zustehen solle. Der Mann war zum Zeitpunkt seines Todes geschieden und wurde von seiner Tochter als Alleinerbin beerbt. Die Versicherung zahlte die Lebensversicherung jedoch an die Eltern des Erblassers aus, da sie diese aufgrund der Scheidung für leistungsberechtigt hielt. Dagegen wehrte sich die Tochter vor Gericht.

Das Gericht ging jedoch wie die Versicherung davon aus, dass die Formulierung so zu verstehen sei, dass die Ehefrau die Versicherungsleistung nach der Scheidung nicht erhalten sollte. Damit wurden mit der Scheidung wieder die Eltern zu Leistungsberechtigten, wie sie es bereits vor Schließung der Ehe waren. Die Tochter hatte somit keinen Anspruch auf die Versicherungssumme.

Hinweis: Da Lebensversicherungen nicht zum Nachlass gehören, wenn darin ein bestimmter Bezugsberechtigter genannt ist, wirken sich Änderungen der gesetzlichen oder testamentarischen Erbfolge nicht darauf aus. Ändern sich also die Lebensumstände – etwa weil ein Kind geboren oder eine Ehe geschieden wird -, sollten alle erbrechtlich relevanten Unterlagen, nicht nur ein etwaiges Testament, überprüft und ggf. angepasst werden. Zudem sollten Bezugsberechtigte klar benannt werden (und nicht etwa mithilfe von Bezeichnungen wie „die gesetzlichen Erben“), so dass keine weitere Auslegung erforderlich ist.

Quelle: OLG Hamm, Beschl. v. 13.05.2016 – 20 W 20/16

Thema: Erbrecht

Suizid als Persönlichkeitsrecht: Betäubungsmittel dürfen für eine schmerzlose Selbsttötung nicht prinzipiell verwehrt werden

Das Bundesverwaltungsgericht hat jüngst zur Selbsttötung durch erlaubte Betäubungsmittel entschieden.

Eine Frau litt an einer hochgradigen und fast kompletten Querschnittslähmung. Sie musste künstlich beatmet werden und war auf ständige medizinische Betreuung und Pflege angewiesen. Außerdem hatte sie aufgrund häufiger Krampfanfälle starke Schmerzen. Sie selbst wollte aus dem Leben scheiden. Sie beantragte beim Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM) im November 2004 die Erlaubnis zum Erwerb einer tödlichen Dosis eines Betäubungsmittels. Das BfArM lehnte den Antrag ab, weil eine Erlaubnis mit dem Ziel der Selbsttötung nicht vom Zweck des Betäubungsmittelgesetzes gedeckt sei. Im Februar 2005 reiste die Frau mit der Unterstützung ihres Ehemannes in die Schweiz, wo sie sich das Leben nahm. Nun klagte der noch lebende Ehemann mit Erfolg auf Feststellung, dass der Versagungsbescheid rechtswidrig und das BfArM zur Erlaubniserteilung verpflichtet gewesen wäre.

Das Urteil: Das allgemeine Persönlichkeitsrecht umfasst auch das Recht eines schwer und unheilbar kranken Patienten, zu entscheiden, wie und zu welchem Zeitpunkt sein Leben beendet werden soll. Voraussetzung ist dabei, dass er seinen Willen frei bilden und entsprechend handeln kann. Dabei kann es sich im Einzelfall ergeben, dass der Staat den Zugang zu einem Betäubungsmittel nicht verwehren darf, wenn dem Patienten damit eine würdige und schmerzlose Selbsttötung ermöglicht wird. Daher war der Versagungsbescheid des BfArM rechtswidrig.

Hinweis: Der Zugang zu Betäubungsmitteln zur schmerzlosen Selbsttötung darf in extremen Ausnahmefällen also nicht verwehrt werden.

Quelle: BVerwG, Urt. v. 02.03.2017 – 3 C 19.15
Thema: Sonstiges

Rohrbruch in WEG-Anlage: Unterschied zwischen Instandsetzung und Instandhaltung entscheidet über die Haftungsfrage

Auch im Wohnungseigentumsrecht ist die Unterscheidung zwischen Instandsetzung und Instandhaltungsmaßnahmen erheblich – insbesondere für die Frage, wer die Kosten trägt.

Ein Mann war Mitglied einer Wohnungseigentümergemeinschaft. In seinem Eigentum befand sich ein in einem Hof der Wohnanlage stehendes, zweigeschossiges Einfamilienhaus. Darin verlief in einer Zwischendecke ein Wasserrohr der gemeinschaftlichen Heizungsanlage, das schließlich brach. Die Zwischendecke wurde daraufhin durchfeuchtet und hing durch. Der Mann beauftragte ein Unternehmen mit der Reparatur des Rohrs und beseitigte die Beschädigungen an der Zwischendecke selbst. Für die Arbeiten verlangte er die Zahlung von etwas über 1.000 EUR.

Ob er die auch bekommt, ist noch nicht abschließend geklärt. Der Bundesgerichtshof (BGH) verwies die Angelegenheit zur Vorinstanz zurück und wies dabei darauf hin, dass nach der Teilungserklärung die Instandhaltung dem Sondereigentümer obliegt, während die Instandsetzung im Zweifel Sache der Gemeinschaft ist. Der BGH konnte über diesen Fall noch nicht abschließend entscheiden, da nicht feststand, ob der Schaden durch eine Reparatur der Wasserleitung verursacht worden war. Ist der Schaden infolge der Instandhaltungsmaßnahme oder Instandsetzung eingetreten, erhält der Mann kein Geld. Er kann den Ersatz jener Kosten verlangen, die im Rahmen der Leitungsreparatur beim Öffnen und Wiederverschließen der Decke entstanden sind. Ein Ersatzanspruch besteht jedoch nicht, wenn die Zwischendecke bereits wegen Durchfeuchtung beschädigt war und ohnehin erneuert hätte werden müssen.

Hinweis: Wie es sich hier verhält, war für den BGH noch nicht zweifelsfrei klar. Die Darlegungs- und Beweislast für die Schadensursächlichkeit trägt der geschädigte Mann als Kläger.

Quelle: BGH, Urt. v. 09.12.2016 – V ZR 124/16
Thema: Mietrecht

Verletztes Persönlichkeitsrecht: Geldentschädigungsansprüche mit Genugtuungsfunktion sind nicht vererbbar

Stirbt eine Person, stellt sich die Frage, was genau zu deren Nachlass gehört – insbesondere, wenn neben Geld- und Sachwerten auch immaterielle Güter wie E-Mail- oder Social-Media-Accounts existieren oder Forderungen bestehen. Welche Rechte im Einzelnen vererblich sind, ist oft umstritten.

Die personenbezogenen Daten – wie der Name und der Krankheitsverlauf einer gesetzlich krankenversicherten Krebspatientin – wurden in einem sozialmedizinischen Gutachten von der Krankenversicherung unzureichend anonymisiert, was eine Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts der Frau darstellte. Nach ihrem Tod wollte ihre Tochter daher einen Geldentschädigungsanspruch gegen die Krankenversicherung geltend machen.

Der Bundesgerichtshof (BGH) entschied jedoch, dass Geldentschädigungsansprüche im Fall einer Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts grundsätzlich nicht vererbbar sind und nur von der verletzten Person selbst durchgesetzt werden können.

Hinweis: Der BGH hat in diesem Urteil wiederholt bestätigt, dass solche Entschädigungsansprüche nicht vererbbar sind, da der Anspruch eine sogenannte Genugtuungsfunktion besitzt, die nach dem Tod des Betroffenen nicht mehr umgesetzt werden kann. Schmerzensgeldansprüche des Betroffenen wegen anderweitiger Rechtsverletzungen, die im Gesetz ausdrücklich genannt werden – also Ansprüche aufgrund der Verletzung des Körpers, der Gesundheit, der Freiheit oder der sexuellen Selbstbestimmung -, sind hingegen vererblich.

Quelle: BGH, Urt. v. 29.11.2016 – VI ZR 530/15
Thema: Erbrecht

Bei fiktiver Schadensabrechnung: Die Kosten einer Reparaturbestätigung sind als konkreter Abrechnungsfaktor nicht ersatzfähig

Der Geschädigte hat bei der fiktiven Schadensabrechnung keinen Anspruch auf die Erstattung der im Rahmen einer (tatsächlich erfolgten) Reparatur angefallenen Kosten für eine Reparaturbestätigung.

Bei einem Verkehrsunfall wurde das Fahrzeug der Geschädigten erheblich beschädigt. Die Reparaturkosten wurden von einem Sachverständigen auf etwa 4.400 EUR netto geschätzt. Die Geschädigte rechnete auf Gutachtenbasis mit der gegnerischen Haftpflichtversicherung ab und ließ die Reparatur des Fahrzeugs von ihrem Lebensgefährten, einem gelernten Kfz-Mechatroniker, vornehmen. Die Ordnungsgemäßheit der Reparatur ließ sie sich von einem Sachverständigen bestätigen, der ihr für die Erstellung der Reparaturbestätigung etwa 62 EUR in Rechnung stellte. Die gegnerische Haftpflichtversicherung lehnte die Übernahme der Kosten ab.

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat entschieden, dass bei der fiktiven Abrechnung der zur Herstellung erforderliche Betrag unabhängig von tatsächlich getätigten Aufwendungen zu ermitteln ist. Gibt sich der Geschädigte mit dieser Berechnungsform objektiver Aufwendungen zufrieden, ist er im Gegenzug dafür auch nicht verpflichtet, getätigte oder auch unterlassene Arbeiten am Fahrzeug zu belegen. Entscheidet er sich also für diesen Abrechnungsweg, sind die im Rahmen einer tatsächlich erfolgten Reparatur angefallenen Kosten nicht zusätzlich ersatzfähig. Einmal für die fiktive Abrechnung entschieden, muss sich der Geschädigte auch an diese Schadensabrechnung halten. Eine Kombination von fiktiver und konkreter Schadensabrechnung ist unzulässig. Die hier eingeforderten Kosten für die Reparaturbestätigung muss die Klägerin somit selbst tragen.

Hinweis: Hätte die Geschädigte noch Nutzungsausfall geltend gemacht, dürften auch nach der Entscheidung des BGH die Kosten für die Reparaturbestätigung zu erstatten gewesen sein, da diese dann aus Rechtsgründen zur Schadensabrechnung bzw. Rechtsverfolgung erforderlich gewesen wäre.

Quelle: BGH, Urt. v. 24.01.2017 – VI ZR 146/16
zum Thema: Verkehrsrecht

Den Richtern vorausgeeilt: Arbeitgeber verhindert durch Entfernung von Abmahnungen ein Urteil über „wilden Streik“

Streiks werden in Deutschland durch die Gewerkschaften geführt. Alles andere ist jedenfalls bislang ein wilder Streik und kann zu Abmahnungen und Kündigungen führen.

Arbeitnehmer eines Automobilherstellers legten aus Protest gegen eine unternehmerische Entscheidung spontan ihre Arbeit nieder: Sie wollten gegen die geplante Auslagerung von Arbeitsplätzen protestieren. Die Gewerkschaft hatte die Aktionen allerdings nicht unterstützt.

Nach Ende des Streiks erteilte der Automobilhersteller 761 Abmahnungen, gegen die schließlich 30 Arbeitnehmer klagten. Sie vertraten die Auffassung, gegen eine unternehmerische Entscheidung auch ohne gewerkschaftlichen Streikbeschluss streiken zu dürfen, und beriefen sich auf ihr grundrechtlich geschütztes Streikrecht in Verbindung mit der Europäischen Sozialcharta. Die Arbeitnehmer verlangten die Entfernung der Abmahnungen aus den Personalakten. Der Arbeitgeber wollte es wohl nicht auf eine Entscheidung ankommen lassen und entfernte noch vor der Entscheidung des Landesarbeitsgerichts freiwillig die Abmahnungen aus den Personalakten. Damit hätte der Rechtsstreit für die Arbeitnehmer eigentlich erledigt sein müssen. Da sie jedoch auf darauf beharrten, Recht zu haben, verloren sie schließlich die Klage. Denn deren Grundlage hatte sich durch die vorzeitige Entfernung der Abmahnungen aus den Personalakten schließlich schon erledigt, etwaige Feststellungsanträge liefen somit ins Leere. Und für die Klärung abstrakter Rechtsfragen, wie es den Arbeitnehmern scheinbar vorschwebte, ist ein Arbeitsgericht nun einmal nicht zuständig.

Hinweis: Der Arbeitgeber hatte die Notbremse gezogen und die Abmahnungen vor Erlass des Urteils aus den Personalakten entfernt. Vieles spricht jedoch dafür, dass die Abmahnungen rechtmäßig waren. Arbeitnehmer sollten nur dann streiken, wenn die Gewerkschaften dazu aufrufen.

Quelle: LAG Bremen, Urt. v. 09.03.2017 – 2 Sa 67/16
Thema: Arbeitsrecht

Konkreter Trennungszeitpunkt: Korrektes Getrenntleben unterliegt innerhalb der ehelichen Wohnung exakten Anhaltspunkten

Haben sich Ehegatten getrennt, besteht selten darüber Streit, ob sie geschieden werden sollen. Aus unterschiedlichen Gründen kann es aber zu Streit kommen, wann die Trennung erfolgte. Wie ist dieser Streit zu lösen?

Die Frage ist relevant. Im Normalfall kann eine Ehe frühestens nach einem Jahr Trennung geschieden werden. Auch im ehelichen Güterrecht ist es wichtig, den Trennungszeitpunkt auf den Tag zu kennen. Verringert sich nämlich bei einem Ehegatten in der Zeit danach sein Vermögen, muss er darlegen und beweisen, dass dies nicht geschehen ist, um den anderen Ehegatten zu schädigen. Nur ist es mitunter schwer, den Trennungszeitpunkt genau zu bestimmen. Dies gilt vor allem dann, wenn die Trennung nicht sofort räumlich, sondern erst einmal nur innerhalb der ehelichen Wohnung oder des ehelichen Hauses erfolgte.

Mit dieser Problematik hatte sich das Amtsgericht Heidelberg zu befassen. Im zu entscheidenden Fall benannte die Ehefrau einen bestimmten Tag als Tag der Trennung. Der Mann widersprach. Die Trennung sei nicht an dem von der Frau genannten bestimmten Tag erfolgt, sondern erst irgendwann in dem Monat darauf.

Wer einen bestimmten Tag als Trennungstag angibt – so das Gericht -, der muss dies nachweisen. Ein Getrenntleben kann auch innerhalb der ehelichen Wohnung herbeigeführt werden. Dazu muss geklärt sein, wie die Ehewohnung (getrennt voneinander!) genutzt wird. Es muss erläutert werden, wie die getrennte Haushaltsführung stattfindet, und es ist darzustellen, wie die Trennung finanziell vollzogen wurde. Wichtig ist unter anderem, dass jeder nur noch seine Lebensmittel einkauft und verwendet, sein Geschirr versorgt etc. Anhand dieser Details ist oft festzustellen, dass eine angenommene oder behauptete Trennung gemäß diesen strengen Kriterien der Rechtsprechung noch gar nicht vorliegt.

Hinweis: Getrenntleben setzt eine zumindest nahezu vollständige Trennung der Lebensbereiche der Ehegatten voraus. Wer ein bestimmtes Trennungsdatum angibt, wird sich mit dem Nachweis schwertun, wenn der andere Ehegatte dem widerspricht. Das gilt jedenfalls für eine Trennung innerhalb der ehelichen Wohnung.

Quelle: AG Heidelberg, Beschl. v. 10.06.2016 – 36 F 15/15
Thema: Familienrecht

Kostenübernahmeerklärung unterschrieben: Trotz Erbausschlagung haftet die Tochter für ausstehende Pflegeheimkosten

Dieser Fall zeigt deutlich, dass jede Unterschrift genauestens überlegt sein sollte.

Eine ältere Frau musste in ein Pflegeheim. Anlässlich des Einzugs unterschrieb die Tochter eine Kostenübernahmeerklärung. Als die Mutter später verstarb, verlangte das Heim die Zahlung der rückständigen Kosten von rund 5.600 EUR. Die Tochter zahlte nicht, da sie die Erbschaft ausgeschlagen hatte. Trotzdem klagte das Heim den Betrag ein und gewann den Rechtsstreit. Denn die ausgeschlagene Erbschaft änderte nichts an der Tatsache, dass es einen direkten Anspruch gegen die Tochter aus der unterschriebenen Kostenübernahmeerklärung hat. Die Tochter musste daher die Pflegeheimkosten zahlen.

Hinweis: Heimkosten müssen also auch bei einer Ausschlagung der Erbschaft gezahlt werden, wenn zuvor eine Kostenübernahmeerklärung unterschrieben wurde.

Quelle: OLG Oldenburg, Beschl. v. 21.12.2016 – 4 U 36/16
Thema: Sonstiges

Nichts mit „Trick 17“: Abgelehnter Bauantrag für einen Carport kann nicht durch dessen Mobilität umgangen werden

Immer wieder kommen Bauherren auf die Idee, das Baurecht durch die Erstellung mobiler Anlagen zu umgehen. Das ist allerdings nicht in jedem Fall möglich.

In diesem Fall ging um ein größeres Grundstück. Der Eigentümer wollte eine Doppelgarage mit Werkstatt und einen Carport errichten. Der Antrag zum Bau des Carports hatte keinen Erfolg. Daraufhin stellte er auf dem Grundstück eine Metallkonstruktion mit Dachaufbauten aus Wellblech und Holzstreben auf. Die Unterkonstruktionen waren einseitig mit Rollen ausgestattet. Da diese „mobilen Unterstände“ im bauordnungsrechtlichen Außenbereich aufgestellt worden waren, ordnete die zuständige Behörde die Beseitigung an. Dagegen klagte der Eigentümer.

Seine Klage hatte allerdings keinen Erfolg, da die Beseitigungsverfügung rechtmäßig war. Bei dem mobilen Carport handelte es sich um bauliche Anlagen. Allein der Umstand, dass der Carport beweglich war, schloss diese Eigenschaft nicht aus. Die Anlage ruhte aufgrund ihrer eigenen Schwere auf dem Boden. Trotz der theoretischen Mobilität war sie als feste Anlage zu werten. Und da hierfür keine Baugenehmigung vorlag, durfte sie im Außenbereich nicht errichtet werden.

Hinweis: Tricks im Baurecht fallen irgendwann einmal auf. Bauherren sollten davon die Finger lassen.

Quelle: VG Cottbus, Urt. v. 12.01.2017 – 3 K 1038/15
Thema: Mietrecht