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Facebook löscht Unterhalt: Offensiv dargestellte neue Beziehung kann Anspruch auf Trennungsunterhalt verwirken

Trennen sich Ehegatten, ist zu prüfen, ob einer dem anderen Unterhalt zahlen muss. Einer der Gründe, aus denen der Unterhaltsanspruch entfallen kann, ist der, dass eine neue verfestigte Lebensgemeinschaft vorliegt. Diese nachzuweisen, ist nicht immer leicht. Aber das Internet und dessen Soziale Medien können helfen.

Zu entscheiden war folgender Fall: Der Mann war nach der Trennung bedürftig und erhielt Trennungsunterhalt. Als dieser sich mit seiner früher von ihm geschiedenen Frau wieder versöhnt hatte und zu ihr gezogen war, machte die unterhaltspflichtige Frau geltend, sie habe nichts mehr zu bezahlen. Der Mann hielt entgegen, er wohne zwar bei seiner Ex, habe dort aber lediglich ein Zimmer – regulär liiert seien die beiden aber nicht.

Das Gericht versagte ihm jedoch den Unterhalt für die Zukunft. Eines der wesentlichen Argumente war, dass der Mann bei Facebook unter seinem Profil ein Hochzeitsfoto mit der früheren Frau mit dem Kommentar gepostet hatte: „Geduld zahlt sich aus. Endlich habe ich meine große Liebe zurück.“ Ähnliches hatte die betreffende Ex-Frau auf ihrem Profil geschrieben. Zudem bildeten die beiden als Bezieher öffentlicher Leistungen nach dem Zweiten Sozialgesetzbuch eine Bedarfsgemeinschaft.

Ein Facebookeintrag allein hätte dem Gericht womöglich nicht ausgereicht, um sogleich den Unterhalt zu versagen. Nach allgemeinen Kriterien ist es erforderlich, dass eine neue Lebenspartnerschaft über einen Zeitraum von zwei bis drei Jahren besteht, bevor sie als verfestigt gilt. Aufgrund des Eintrags ging das Gericht allerdings davon aus, dass die neue Partnerschaft nun schon so offensiv nach außen tritt, dass der Unterhaltsanspruch sofort abgelehnt wurde.

Hinweis: Es lohnt sich, auf die Internetauftritte des Ex-Partners zu achten, wenn gegenseitige Forderungen und Verpflichtungen bestehen. Gleichermaßen ist es auch wichtig, darauf zu achten, wie die eigene Darstellung ausfällt. Facebook ist also für das Familienrecht in jedem Fall von Bedeutung.

Quelle: KG, Beschl. v. 28.04.2016 – 13 UF 17/16
Thema: Familienrecht

Über Warenpalette gestolpert: Ist ein Geschäft vor der offiziellen Öffnung begehbar, gelten die allgemeinen Sicherungspflichten

Verkehrssicherungspflichten gibt es für Ladenbetreiber viele. Die beginnen aber nicht erst mit den offiziellen Öffnungszeiten.

Eine Kundin betrat eine Bäckerei bereits vor der offiziellen Ladenöffnungszeit. Leider stolperte sie dabei über eine Palette, die auf dem Fußboden lag, und verletzte sich schwer. Schließlich klagte sie unter anderem ein Schmerzensgeld ein. Das Oberlandesgericht hat eine Verkehrssicherungspflicht der Ladeninhaberin bejaht. Die Pflicht, den Boden frei von Stolperfallen zu halten, bestand auch schon vor der Ladenöffnungszeit, sofern Kunden bereits den Laden betreten und Geschäfte abschließen können. Allerdings gab das Gericht der Kundin einen Mitverschuldensanteil von 40 %. Denn wer vor den angegebenen Öffnungszeiten ein Ladenlokal betritt, muss damit rechnen, dass Waren angeliefert und eingeräumt werden. Außerdem war die Palette gut zu erkennen gewesen.

Hinweis: Betritt ein Kunde bereits vor der offiziellen Ladenöffnungszeit ein Geschäft und kauft ein, muss der Geschäftsinhaber zu dem Zeitpunkt also bereits seine Verkehrssicherungspflichten beachtet haben.

Quelle: OLG Nürnberg, Urt. v. 21.12.2016 – 4 U 1265/16
Thema: Sonstiges

Feuer aus, Schaden da: Ermessensfehlerhafter Einsatz umweltgefährdenden Löschschaums führt zu Ersatzansprüchen

Die Feuerwehr hilft, wenn es brennt. Aber nicht jede Hilfe ist gern gesehen.

Auf einem Firmengelände hatte der den Brandeinsatz leitende Kommandant der Berufsfeuerwehr im Jahr 2010 den Einsatz von Perfluoroctansulfat(PFOS)-haltigem Löschschaum angeordnet. Teile des Löschschaums, der wegen des Inhaltsstoffs PFOS bereits seit Ende 2006 nicht mehr in den Verkehr gebracht und nur noch bis zum 27.06.2011 aufgebraucht werden durfte, gelangten in den Boden des Grundstücks der Klägerin und somit auch in das Grundwasser. Die Eigentümerin des Firmengrundstücks musste daraufhin umfangreiche Sanierungsmaßnahmen auf eigene Kosten durchführen und verlangte dafür Schadensersatz, den sie auch erhielt.

Der Einsatz des Löschschaums war ermessensfehlerhaft. Nach Einschätzung des Brandsachverständigen war der besondere Vorteil dieses Löschschaums – nämlich die Bildung eines Flüssigkeitsfilms auf einer ebenen Fläche (z.B. auf Flüssigkeiten) – in der konkreten Situation des Brandes einer Halle mit einem Trümmerfeld nicht nutzbar. Da die umweltgefährdenden Eigenschaften des Löschschaums zum Zeitpunkt des Löscheinsatzes in Feuerwehrkreisen bekannt waren, hätte der Einsatzleiter damit nicht löschen dürfen.

Hinweis: Natürlich muss sich auch die Feuerwehr an gesetzliche Vorschriften halten. Andernfalls haftet der Träger der Feuerwehr; hier die Stadt. Darüber hinaus kann ein Rückgriff auf den Einsatzleiter durchaus in Betracht kommen.

Quelle: OLG Karlsruhe, Urt. v. 23.01.2017 – 1 U 146/14
Thema: Mietrecht

Schiedsverfahren im Erbrecht: Schiedsklauseln zu Pflichtteilsansprüchen überschreiten die Grenzen der Verfügungsfreiheit

Um jahrelange kostenintensive Erbstreitigkeiten vor Gericht zu vermeiden, kann eine sogenannte Schiedsklausel in das Testament aufgenommen werden. Bei Streitigkeiten entscheiden dann nicht die ordentlichen Gerichte, sondern spezialisierte Schiedsgerichte.

Der Vorteil solcher Schiedsgerichte ist, dass sie in nur einer einzigen Instanz entscheiden und damit Erbstreitigkeiten schneller, kostengünstiger und u.U. sachgerechter regeln. Bei der Aufnahme solcher Schiedsklauseln ist jedoch einiges zu beachten.

Ein Mann setzte in einem notariellen Testament seine Tochter zur Alleinerbin ein und enterbte damit gleichzeitig seinen Sohn. Zudem bestimmte er, dass über alle Streitigkeiten, die das Testament betreffen, ausschließlich ein Schiedsgericht nach den Regeln des Schlichtungs- und Schiedsgerichtshofs deutscher Notare entscheiden sollte. Das Schiedsgericht entschied in Abwesenheit der Tochter, dass sie ihrem Bruder den Pflichtteil auszuzahlen habe. Dagegen erhob sie Klage.

Das Gericht entschied, dass der gesetzliche Pflichtteilsanspruch nicht durch einseitige Verfügung von Todes wegen einem Schiedsverfahren unterstellt werden darf. Da der Pflichtteilsanspruch ein wichtiges Recht ist, kann der Erblasser nicht einseitig darüber entscheiden. Eine einseitige letztwillige Anordnung, die dem Berechtigten den Rechtsweg zu den staatlichen Gerichten entzieht und ihm ein Schiedsgericht aufzwingt, überschreitet die Grenzen der Verfügungsfreiheit, die dem Erblasser durch das materielle Recht gezogen sind.

Hinweis: Eine testamentarische Schiedsklausel bindet nur Erben, Vermächtnisnehmer, und Testamentsvollstrecker, nicht jedoch Pflichtteilsberechtigte. Will der Erblasser, dass alle Streitigkeiten über seinen Nachlass dem Schiedsverfahren unterstellen werden, muss er mit allen Beteiligten einen notariellen Erbvertrag abschließen. Bei einem solchen Vertrag erfolgt die Festlegung nicht einseitig, sondern wird gemeinsam mit dem Pflichtteilsberechtigten als Vertragspartner wirksam vereinbart.

Quelle: OLG München, Beschl. v. 25.04.2016 – 34 Sch 12/15
Thema: Erbrecht

Aspekt der Waffengleichheit: Kosten für ein Gegengutachten zum Prüfbericht der Versicherung sind durch diese zu erstatten

Die Kosten für die Stellungnahme eines Sachverständigen zu einem von der gegnerischen Versicherung vorgelegten Prüfbericht sind erstattungsfähig.

Nach einem Unfall ließ der Geschädigte ein Gutachten erstellen, das er der gegnerischen Haftpflichtversicherung zur Verfügung stellte. Im Rahmen eines von der Versicherung beauftragten Prüfberichts waren Beilackierungskosten, UPE- und Kleinteileaufschläge sowie Verbringungskosten gekürzt worden. Um sich gegen diese Kürzungen zu verteidigen, beauftragte der Geschädigte seinen Sachverständigen mit einem Zusatzgutachten, das sich inhaltlich mit dem Prüfbericht auseinandersetzte. Die hierfür entstandenen Kosten wurden von der gegnerischen Versicherung nicht übernommen.

Das Amtsgericht Dortmund verurteilte die Versicherung zur Übernahme der Kosten von 170 EUR. Nach Auffassung des Gerichts stand dem Geschädigten die Erstattung der Kosten als notwendiger Schadensersatz zu. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs sind die Kosten eines Sachverständigen zu ersetzen, soweit sie aus Sicht des Geschädigten zum Zeitpunkt der Beauftragung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung erforderlich waren. Da sich die Haftpflichtversicherung hinsichtlich der von ihr vorgenommenen Kürzungen auf ein Sachverständigengutachten bezieht, durfte der Geschädigte hierauf aus Gründen der Waffengleichheit mit einem Ergänzungsgutachten antworten. Insofern kommt es auf den Beurteilungshorizont des Geschädigten an, der naturgemäß aus eigener Sachkunde zu den vorgenommenen Kürzungen keine Angaben machen kann.

Hinweis: Unter dem Aspekt der Waffengleichheit gehen Gerichte zunehmend davon aus, dass der Geschädigte bei gutachterlichen Stellungnahmen oder Prüfberichten der Haftpflichtversicherer berechtigt ist, einen Sachverständigen zu kontaktieren, um sich mit den Argumenten des Versicherers auseinanderzusetzen.

Quelle: AG Dortmund, Urt. v. 27.04.2016 – 413 C 5352/15
Thema: Verkehrsrecht

Die Firma auf Facebook: Onlinebewertungen über Mitarbeiter berühren klar das Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats

Zum Thema Betriebsrat und Facebook gibt es etwas Neues.

Eine Arbeitgeberin betrieb einen Blutspendedienst. Als Maßnahme der unternehmenseigenen Marketing-Kommunikation unterhielt sie eine Facebook-Präsenz, auf der Nutzer eigenständig Postings einstellen konnten. Im Folgenden äußerten sich dort einige Nutzer auch kritisch über einzelne, namentlich benannte Arbeitnehmer. Daraufhin machte der Konzernbetriebsrat geltend, dass die Einrichtung und der Betrieb der Facebook-Seite mitbestimmungspflichtig seien, und verlangte vor dem Arbeitsgericht die Unterlassung. Und das Bundesarbeitsgericht entschied zugunsten des Konzernbetriebsrats. Der Arbeitgeber musste seine Facebook-Seite überarbeiten und das Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats beachten.

Hinweis: Bei der Nutzung einer betrieblichen Facebook-Seite hat der Betriebsrat also immer dann mitzubestimmen, wenn über die Kommentarfunktion einzelne Arbeitnehmer von Kunden bewertet werden können.

Quelle: BAG, Beschl. v. 13.12.2016 – 1 ABR 7/15
Thema: Arbeitsrecht

Grob unbilliger Versorgungsausgleich: Einmalzahlungen aus einer Versorgungsanwartschaft können zu Ausgleichskorrekturen führen

Mit der Scheidung wird von Amts wegen der Versorgungsausgleich durchgeführt. Das bedeutet, dass mit der Scheidung die in der Ehezeit erworbenen Versorgungsanrechte jeweils hälftig vom Rentenversicherungskonto des einen Ehegatten auf das des anderen übertragen werden. Das geschieht zwar schematisch, unterliegt aber einer Billigkeitskontrolle.

Der Versorgungsausgleich unterliegt dem Prinzip der Halbteilung. Die in der Ehezeit erworbenen Versorgungsanrechte der Ehegatten sollen hälftig auf diese verteilt werden. Ergibt sich bei schematischer Durchführung dieses Prinzips ein grob unbilliges – sprich ungerechtes – Ergebnis, soll eine Korrektur erfolgen. Dabei ist auf die Umstände des Einzelfalls abzustellen. Eine der möglichen Situationen, in denen eine solche Korrektur in Betracht kommt, ist, wenn ein Ehegatte dem Versorgungsausgleich ein Versorgungsanrecht entzieht. Wie kann es dazu kommen?

Es gibt Versorgungsanwartschaften, bei denen ein Wahlrecht besteht. Der Inhaber der Versorgungsanwartschaft kann dabei wählen, ob er die Versorgung kapitalisiert und als Einmalzahlung erhält oder als echte monatliche Rente. Wählt er die Möglichkeit der Einmalzahlung, fällt das Anrecht nicht mehr in den Versorgungsausgleich. Stattdessen fällt dieser Betrag nun in den sogenannten Zugewinnausgleich und ist damit güterrechtlich zu behandeln. So weit, so gut. Dabei gibt es allerdings ein entscheidendes Problem: Haben die Ehegatten nämlich die Gütertrennung vereinbart, hilft dies dem anderen Ehegatten nicht, da durch die Vereinbarung dieses Güterstands güterrechtliche Ausgleichsansprüche ausgeschlossen wurden. Wenn auf diese Weise ein Ehegatte dem Versorgungsausgleich ohne Ausgleich in der sonstigen vermögensrechtlichen Auseinandersetzung ein Versorgungsanrecht entzieht und dabei ansonsten auf der Durchführung des Versorgungsausgleichs besteht, kann dies als grob unbillig anzusehen sein.

Hinweis: Die Einzelheiten des Versorgungsausgleichs sind schwierig. Fachmännischer Rat ist in jedem Fall einzuholen.

Quelle: BGH, Beschl. v. 21.09.2016 – XII ZB 264/13
Thema: Familienrecht

Nach erfolgloser Konfliktbeilegung: Kläger können unter bestimmten Voraussetzungen einen Sachverständigen ablehnen

Viele Gerichtsverfahren sind von den Aussagen eines Sachverständigengutachtens abhängig. Hier lesen Sie, unter welchen Voraussetzungen Sie einen Sachverständigen ablehnen können.

Ein Patient war der Meinung, in einem Krankenhaus fehlerhaft behandelt worden zu sein. Er wandte sich daher an die Gutachter- und Schlichtungsstelle für ärztliche Behandlungen bei der Landesärztekammer. Diese beauftragte daraufhin einen Professor mit der Erstellung eines Gutachtens, der darin das Vorliegen von Behandlungsfehlern verneinte. Trotz des Gutachtens zog der Patient vor Gericht und klagte. Das zuständige Landgericht bestimmte wiederum denselben Professor als Sachverständigen – was der Patient natürlich nicht zu akzeptieren bereit war. Schließlich musste darüber der Bundesgerichtshof entscheiden. Und dieser beschloss, dass das Ablehnen des Professors durch den Patienten hier durchaus begründet war.

Ein Sachverständiger kann aus denselben Gründen abgelehnt werden, die auch zum Ablehnen eines Richters berechtigen. Denn ein Richter kann für solche Fälle von der Ausübung des Richteramts ausgeschlossen werden, in denen er bereits an einer außergerichtlichen Konfliktbeilegung mitgewirkt hatte. Selbiges gilt hier beim Gutachter: Da der Professor bereits vor der Gutachter- und Schlichtungsstelle tätig gewesen war, durfte er ebenfalls abgelehnt werden.

Hinweis: Ein Sachverständiger kann demnach abgelehnt werden, wenn er in derselben Sache bereits in einem Verfahren der außergerichtlichen Konfliktbeilegung mitgewirkt hat. Das ergibt natürlich nur Sinn, wenn bereits das erste Gutachten für den Kläger negativ ausfiel.

Quelle: BGH, Beschl. v. 13.12.2016 – VI ZB 1/16
Thema: Sonstiges

Schneebedeckte Hundehaufen: Fehlende Aufforderung zur Schadensbeseitigung führt zum Wegfall von Ersatzansprüchen

Hier kommt wieder ein Fall, bei dem man sich unwillkürlich fragt, ob sich die Justiz tatsächlich mit so etwas beschäftigen muss.

Ein recht skurriler Fall: Eine Eigentumswohnung mit Garten wurde im Winter verkauft. Der Verkäufer hatte zuvor seinen Hund öfters in den Garten gelassen. Dort hinterließ dieser eine Vielzahl von Hundehaufen, die dem Käufer allerdings erst einige Wochen nach der Übergabe auffielen. Vorher waren diese Haufen nämlich durch Schnee bedeckt gewesen. Der Käufer beauftragte eine Gartenbaufirma mit der Beseitigung der Haufen, bei der angeblich eine Kontamination des Erdreichs festgestellt wurde. Der Oberboden musste abgetragen werden. Die entstandenen Kosten von 3.500 EUR verlangte der Käufer nun von dem Verkäufer erstattet und klagte seine Forderung ein.

Auch das Gesicht war der Auffassung, dass es sich grundsätzlich um einen Sachmangel handelte. Der Käufer hätte den Verkäufer allerdings zum Entfernen der Haufen auffordern und eine entsprechende Nachfrist setzen müssen. Da er dies versäumt hatte, konnte er nun auch keinen Schadensersatz mehr verlangen. Auf die Tatsache, dass der Käufer die Kontamination des Bodens selbst mit verursacht hat, da er den Kot zu spät beseitigt hatte, kam es letztendlich nicht mehr an.

Hinweis: In diesem Fall hat der Käufer also Pech gehabt. Wie so häufig, muss derjenige, der von einem anderen etwas verlangt, diesen zunächst dazu auffordern. Und diese Aufforderung ist in einer Vielzahl von Fällen auch mit einer Frist zu versehen.

Quelle: AG München, Urt. v. 13.04.2016 – 171 C 15877/15
Thema: Mietrecht

Welches Testament gilt? Der Widerruf eines Testaments per E-Mail ist unwirksam

Häufig ändern sich im Laufe des Lebens die Vermögensverhältnisse und familiären Beziehungen, so dass auch eine Änderung von letztwilligen Verfügungen notwendig wird. Dabei kann es jedoch dazu kommen, dass ältere Testamente übersehen oder diese nicht formgerecht widerrufen oder geändert werden.

Ein Mann verfasste im Jahr 2010 ein handschriftliches Testament und ersetzte dieses im Jahr 2011 durch ein neues handschriftliches Testament. In beiden Testamenten setzte er einen Testamentsvollstrecker ein, den er im Jahr 2012 telefonisch bat, das Testament zu vernichten, da er zu diesem Zeitpunkt alle seine Immobilien bis auf eine veräußert hatte. Der Testamentsvollstrecker vernichtet daraufhin nur das Testament aus dem Jahr 2010, da er von dem aus dem Jahr 2011 nichts wusste. Dieses hatte der Mann beim Nachlassgericht hinterlegt. Im Jahr 2013 teilte der Mann dem Testamentsvollstrecker dann per E-Mail mit, dass er nun auch seine letzte Wohnung überschrieben und somit nichts mehr von Wert zu vererben habe. Für den Rest gehe er von der gesetzlichen Erbfolge aus.

Das Gericht entschied, dass das Testament aus dem Jahr 2011 weiterhin gültig ist. Es wies darauf hin, dass die E-Mail von 2013 kein neues eigenhändiges Testament ist, da sie nicht eigenhändig ge- und unterschrieben war. Die E-Mail ist auch inhaltlich keine Widerrufserklärung, da der Erblasser den Testamentsvollstrecker bereits im Jahr 2012 angewiesen hatte, das bei ihm verwahrte Testament zu vernichten, was er auch getan hatte. Das Testament aus dem Jahr 2011 war nicht in seinem Besitz, so dass er dieses gar nicht vernichten konnte.

Hinweis: Ein eigenhändiges Testament kann grundsätzlich zu Lebzeiten des Erblassers jederzeit widerrufen oder geändert werden. Das kann durch einen reinen Widerruf erfolgen, durch die Errichtung eines neuen Testaments oder durch die Vernichtung der alten Testamentsurkunde. Bei der Errichtung eines neuen Testaments empfiehlt es sich, darin alle vorherigen Testamente zu widerrufen und sämtliche Schriftstücke zu datieren, so dass sich keine Unklarheiten ergeben.

Quelle: KG Berlin, Beschl. v. 15.04.2016 – 6 W 64/15
Thema: Erbrecht