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Verspäteter Auszug: Die Nutzungsentschädigung an den Vermieter kann höher ausfallen als die ursprüngliche Miete

Ist das Mietverhältnis beendet und die Mieter ziehen nicht aus, müssen sie eine Nutzungsentschädigung zahlen. Und die kann schon einmal höher ausfallen als die bisher gezahlte Miete.

In München war ein Einfamilienhaus zu einem monatlichen Preis von 944 EUR vermietet worden. Der Vermieter erklärte dann die Eigenbedarfskündigung und die Mieter räumten das Haus – allerdings mit einer sechsmonatigen Verspätung. Für die sechs Monate verlangte der Vermieter nun eine Nutzungsentschädigung nach Maßgabe der für das Mietobjekt üblichen Neuvertragsmiete, hier rund 7.300 EUR. Schließlich klagte der Vermieter den Betrag ein – und erhielt Recht.

Die Nutzungsentschädigung kann nach einer Kündigung höher ausfallen als die bisher gezahlte Miete, da die Höhe der Nutzungsentschädigung anhand der bei Neuabschluss eines Mietvertrags über die Wohnung ortsüblichen Miete (Marktmiete) zu bestimmen ist.

Hinweis: Ein bitteres Urteil für Mieter. Aber nach einer ordnungsgemäßen Kündigung ist das Mietverhältnis nun einmal beendet und die ursprünglichen vertraglichen Absprachen gelten nicht mehr.

Quelle: BGH, Urt. v. 18.01.2017 – VIII ZR 17/16

Thema: Mietrecht

Beerdigungskosten: Die Übernahme durch einen Nichterben berechtigt nicht automatisch zum Erstattungsanspruch

Verstirbt ein Angehöriger, stellt sich immer auch die Frage, wer die Bestattungskosten übernimmt. Sofern der Verstorbene nichts dazu geregelt hat, kann dies zu Streit unter den Hinterbliebenen führen. Ist der Nachlass zudem überschuldet und verfügen die Angehörigen selbst nicht über ausreichende finanzielle Mittel, kommt unter Umständen der Staat für die Kosten auf.

Eine an Multipler Sklerose erkrankte Frau verbrachte die letzten Jahre bis zu ihrem Tod in einem Seniorenheim. Die Heimkosten wurden unter Berücksichtigung ihrer Rente vom Sozialhilfeträger getragen. Als sie verstarb, hinterließ sie kein Testament, so dass die gesetzliche Erbfolge eintrat und ihre Mutter sowie ihr Halbbruder zu Erben wurden. Ihr Lebensgefährte sorgte jedoch für die Beerdigung und übernahm die Kosten. Diese Kosten wollte er sich vom Sozialamt ersetzen lassen.

Das Gericht entschied, dass er keinen Anspruch auf Ersatz der Beerdigungskosten hat. Das Gesetz sieht zwar vor, dass die Kosten vom Sozialamt übernommen werden, wenn die Kostenübernahme unzumutbar ist. Dies gilt aber nur, wenn die Person rechtlich dazu verpflichtet ist, die Bestattungskosten zu tragen. Der Mann war aber als Lebensgefährte rechtlich nicht verpflichtet, die Beerdigung zu bezahlen, da er weder Erbe noch zum Unterhalt verpflichtet war. Für die Kostenübernahme reicht nicht aus, dass der Bestattungsberechtigte aus sittlicher Verpflichtung – also freiwillig – gehandelt hat. Das Gericht verwies jedoch darauf, dass der Mann möglicherweise einen (zivilrechtlichen) Anspruch auf Ersatz der Kosten gegen die Erben hat.

Hinweis: Der Erbe ist gesetzlich verpflichtet, die Kosten der Beerdigung des Erblassers zu tragen. Gibt es mehrere Erben, werden die Kosten geteilt. Hat jemand die Kosten übernommen, kann derjenige die Kosten von den Erben ersetzt verlangen. Wird das Erbe ausgeschlagen, bedeutet dies jedoch nicht notgedrungen, dass die Angehörigen die Bestattungskosten nicht übernehmen müssen. Die Pflicht, den Verstorbenen zu bestatten und die Kosten dafür zu übernehmen, ergibt sich auch aus den Bestattungsgesetzen, die es für jedes Bundesland gibt. In der Regel sind in solchen Fällen zunächst Ehe- bzw. eingetragene Lebenspartner in der Pflicht und danach Kinder, Eltern und Geschwister. Nur wenn kein Angehöriger finanziell in der Lage ist, die Kosten zu übernehmen, werden sie vom Staat getragen.

Quelle: LSG Baden-Württemberg, Urt. v. 25.02.2016 – L 7 SO 3057/12

Thema: Erbrecht

Zwei Gutachten, ein Ergebnis: Das Beauftragen eines Zweitgutachtens widerspricht nicht der Schadensminderungspflicht

Nach einen Unfall mit Sachschaden beauftragte die Haftpflichtversicherung des Unfallgegners einen Sachverständigen mit der Ermittlung der Schadenshöhe. Einen Tag später beauftragte der Geschädigte ebenfalls einen Sachverständigen. Beide Gutachten wichen bei der Berechnung der zu erwartenden Reparaturkosten nur minimal voneinander ab. Die gegnerische Haftpflichtversicherung weigerte sich deshalb, die Kosten des vom Geschädigten in Auftrag gegebenen Gutachtens zu übernehmen.

Gleichwohl verurteilte das Amtsgericht Leverkusen (AG) die Haftpflichtversicherung zur Zahlung der Kosten für das zweite Gutachten. Der Geschädigte darf zur Schadensbeseitigung grundsätzlich den Weg einschlagen, der aus seiner Sicht seinen Interessen am besten zu entsprechen scheint. Hierzu gehört auch die Einschaltung eines qualifizierten Gutachters seiner Wahl. Der Geschädigte habe auch nicht gegen seine Schadensminderungspflicht verstoßen, indem er einen weiteren Sachverständigen beauftragt hat. Dass beide Gutachten hinsichtlich der errechneten Reparaturkosten nur minimal voneinander abwichen, war vor der Auftragserteilung für den Geschädigten nicht erkennbar. Hinzu kommt, dass dem Geschädigten in der Regel die Sachkenntnis fehlt oder das von der Versicherung in Auftrag gegebene Gutachten ihm sogar unbekannt ist. Alles andere würde dazu führen, dass die Rechte des Geschädigten zu stark eingeschränkt werden.

Hinweis: Das Urteil des AG entspricht ständiger Rechtsprechung. Der Geschädigte darf einen eigenen Sachverständigen auch dann beauftragen, wenn die Gegenseite bereits einen Sachverständigen mit der Ermittlung der Schadenshöhe beauftragt hat.

Quelle: AG Leverkusen, Urt. v. 21.05.2016 – 21 C 313/15

Thema: Verkehrsrecht

Emotionaler Prozessverlauf: Um „Mobbing“ zu beweisen, darf die Wortwahl vor Gericht auch durchaus deutlich werden

Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) hat sich mit Beleidigungen eines Arbeitnehmers während eines Mobbingprozesses auseinandergesetzt.

Ein Arbeitnehmer hatte seine Arbeitgeberin wegen Mobbings auf Schadensersatz verklagt. Während des Prozesses rief er beim Prozessbevollmächtigten der Arbeitgeberin an und warf diesem vor, vor Gericht Lügen und Verleumdungen über ihn verbreitet zu haben. Dafür kündigte ihm die Arbeitgeberin, was der Arbeitnehmer vor Gericht wiederum erfolgreich angriff. Allerdings löste das Landesarbeitsgericht (LAG) trotz des gewonnenen Kündigungsschutzprozesses das Arbeitsverhältnis nach dem Kündigungsschutzgesetz gegen eine Abfindung auf. Das ist immer dann auf Antrag des Arbeitgebers möglich, wenn Gründe vorliegen, die eine den Betriebszwecken dienliche weitere Zusammenarbeit nicht erwarten lassen. Davon war das Gericht hier ausgegangen.

Gegen diese Entscheidung legte der Arbeitnehmer Verfassungsbeschwerde ein. Das BVerfG nahm die Verfassungsbeschwerde jedoch nicht zur Entscheidung an, da die Angelegenheit weder die dafür notwendige allgemeine grundsätzliche Bedeutung hatte noch die Annahme dieser Beschwerde zur Durchsetzung von Grundrechten erforderlich war. Trotzdem äußerten die Richter ihre Rechtsauffassung und erklärten, dass grundsätzlich auch wertende Äußerungen im Prozess durch das Grundgesetz geschützt sind.

Verfahrensbeteiligte dürfen in gerichtlichen Auseinandersetzungen auch starke, eindringliche Ausdrücke und Schlagworte benutzen, um die eigene Rechtsposition zu unterstreichen. Das gilt insbesondere in Mobbingverfahren, da Beschäftigte in diesem Zusammenhang unerlaubte Handlungen des Arbeitgebers darlegen, beweisen und sich damit zwangsläufig negativ über den Arbeitgeber, Vorgesetzte oder auch Kollegen äußern müssen. Entscheidend jedoch: Im hier entschiedenen Fall hatte das LAG seine Auflösungsentscheidung nicht maßgeblich auf das Prozessverhalten des Arbeitnehmers gestützt, sondern auf eine Vielzahl anderer Dinge.

Hinweis: Scharfe Äußerungen des Arbeitnehmers, insbesondere im Rahmen eines Mobbingprozesses, rechtfertigen regelmäßig also keine Auflösung des Arbeitsverhältnisses. Der Arbeitnehmer ist trotzdem gut beraten, wenn er sich zurückhält und keine Beleidigungen gegenüber dem Arbeitgeber ausspricht.

Quelle: BVerfG, Beschl. v. 08.11.2016 – 1 BvR 988/15

Thema: Arbeitsrecht

Elterliche Sorge: Wer vertritt das Kind für Unterhaltsansprüche beim sogenannten Wechselmodell?

Meist leben die Kinder nach der Trennung ihrer Eltern bei einem der Elternteile. Der andere übt dann lediglich sein Umgangsrecht aus. Sind sich die Eltern nicht einig über die Höhe des zu zahlenden Unterhalts, kann der betreuende Elternteil gegen den anderen vorgehen. Wie ist dies, wenn dabei aber das Wechselmodell gelebt wird?

Das Wechselmodell beinhaltet, dass die Kinder zumindest nahezu gleichrangig bei den Eltern leben, etwa indem sie im vierzehntägigen Wechsel jeweils bei Vater oder Mutter wohnen und versorgt werden. Dann kann keiner der Elternteile behaupten, dass die Kinder allein in seiner Obhut seien. Für die Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen ist aber Voraussetzung, dass die Kinder nur in der Obhut eines Elternteils stehen.

In dieser Situation stehen zwei Möglichkeiten zur Verfügung:

Es kann das Vormundschaftsgericht eingeschaltet und die Bestellung eines Ergänzungspflegers beantragt werden. Das ist eine neutrale dritte Person, die eigenständig prüft, inwieweit Unterhaltsansprüche bestehen, und diese dann geltend macht.Alternativ kann das Familiengericht einem der Elternteile die Entscheidung übertragen, das Kind im Unterhaltsstreit gegen den anderen Elternteil zu vertreten.

Rechtlich stehen sich beide Wege gleichberechtigt gegenüber. Der Elternteil, der auf Unterhalt in Anspruch genommen werden soll, wird in der Regel einen Ergänzungspfleger akzeptieren. Denn beim Wechselmodell stellt sich, wenn ein Elternteil auf Unterhalt in Anspruch genommen werden soll, auch gleich die Frage, ob nicht der andere auch Zahlungen zu erbringen hat. Dieser Interessenkonflikt ist aber in den meisten Fällen abstrakter bzw. theoretischer Natur. Oft verdient ein Elternteil nur so viel, dass er ohnehin nicht auf Unterhalt in Anspruch genommen werden kann. Ist dies klar, wird deshalb die zweite Alternative als vorzugswürdig angesehen.

Hinweis: In der Praxis bewähren sich Wechselmodelle selten.

Quelle: OLG Frankfurt, Beschl. v. 17.10.2016 – 6 UF 242/16

Thema: Familienrecht

Irreführende Werbung: Bei einem „kostenlosen Girokonto“ muss auch die EC-Karte gebührenfrei erteilt werden

Wieder einmal ein Fall von irreführender Werbung, dieses Mal für ein angeblich kostenloses Girokonto.

Eine Bank warb mit einem kostenlosen Girokonto. Zwar erhob sie in der Tat keine Kontoführungsgebühren, verlangte jedoch für die Ausstellung einer EC-Girokarte ein jährliches Entgelt von 10 EUR. Genau dagegen ging eine Wettbewerbszentrale vor, denn die EC-Karte ist für die Auszahlung an Geldautomaten, die Nutzung von SB-Terminals und das Drucken von Kontoauszügen – also Grundlagen der Kontoführung – bekanntlich zwingend erforderlich. Auch das Gericht beanstandete daher den Hinweis auf ein „kostenloses Girokonto“ wegen der Jahresgebühr für die EC-Karte als irreführend und untersagte der Bank die Werbung mit einem „kostenlosen“ Girokonto.

Hinweis: Die Werbung war irreführend. Und letztendlich gilt dieses Urteil für andere Gegenstände und Verträge auch – wenn etwas als kostenfrei beworben wird, muss es das auch sein.

Quelle: LG Düsseldorf, Urt. v. 06.01.2017 – 38 O 68/16

Thema: Sonstiges

Unangemessene Mieterbenachteiligung: Renovierungsklauseln müssen stets den Wohnungszustand als Maßstab berücksichtigen

Ist eine Schönheitsreparaturklausel im Mietvertrag unwirksam, muss nicht der Mieter, sondern der Vermieter renovieren.

In einem Mietvertrag stand Folgendes: „Bei Auszug hat der Mieter die Mietwohnung renoviert zurückzugeben, da er sie bei Einzug renoviert erhalten hat.“ Außerdem sollte der Mieter eigene Arbeiten „auf fachhandwerklichem Niveau“ ausführen. Als das Mietverhältnis beendet war, renovierte der Mieter allerdings die Wohnung nicht und verlangte trotzdem die Rückzahlung seiner Mietkaution. Als der Vermieter diese nicht zahlte, klagte der Mieter. Er war der Auffassung, dass die Renovierungsklausel unwirksam war. Und das Gericht sah das genauso.

Die Renovierungsklausel war wegen unangemessener Benachteiligung des Mieters unwirksam, da erstens die Renovierung unabhängig vom aktuellen Renovierungszustand der Wohnung und der zuletzt durchgeführten Schönheitsreparatur verlangt wurde und zweitens der Mieter eigene Arbeiten „auf fachhandwerklichem Niveau“ durchführen sollte. Damit war die gesamte Schönheitsreparaturklausel unwirksam und der Mieter erhielt seine Kaution zurück.

Hinweis: Kein Mieter muss Arbeiten wie ein Fachmann durchführen. Außerdem müssen Renovierungsarbeiten immer nur dann durchgeführt werden, wenn sie auch erforderlich sind. Insoweit ist der Zustand der Wohnung stets Maßstab für die Durchführung der Arbeiten.

Quelle: AG Köln, Urt. v. 28.10.2015 – 220 C 85/15

Thema: Mietrecht

Erben verpflichtet: Wohnmobilkauf des verstorbenen Ehemannes ist auch gegenüber der erbenden Ehefrau gültig

Im Fall eines Todes stellt sich für die Angehörigen immer wieder die Frage, welche vom Erblasser abgeschlossenen Verträge weiterhin gelten und welche Verpflichtungen sich somit für die Erben ergeben.

Ein Mann hatte ein Wohnmobil bestellt und wollte sein altes dafür in Zahlung geben. Auf der Fahrt zur Abholung des neuen Wohnmobils verunglückte der Ehemann tödlich und das alte Wohnmobil erlitt einen Totalschaden. Die Ehefrau wollte das Wohnmobil nicht mehr haben und bat um Aufhebung des Vertrags. Der Verkäufer verlangte daraufhin den in den AGB vereinbarten Schadensersatz.

Das Gericht entschied, dass der Ehemann einen verbindlichen Kaufvertrag über das neue Wohnmobil abgeschlossen hatte. Nach diesem Vertrag war der Ehemann zur Abnahme des gekauften Fahrzeugs verpflichtet. Nach seinem Tod ging diese Verpflichtung auf die Ehefrau als Erbin über. Somit musste sie auch den vertraglich vereinbarten Schadensersatz zahlen.

Hinweis: Verträge enden grundsätzlich nicht automatisch mit dem Tod des Erblassers, sondern gehen auf die Erben über. Nur besondere Verträge, bei denen die Vertragsleistung an die Person des Erblassers gebunden ist, enden automatisch mit dem Tod – so etwa der Arbeitsvertrag eines Verstorbenen. Die Erben sollten also prüfen, welche Verträge vorliegen und ob diese weiter gelten oder gegebenenfalls fristgerecht gekündigt werden müssen. Andernfalls sind sie für die Erfüllung des Vertrags verantwortlich. Wird das Erbe hingegen ausgeschlagen, entstehen den Angehörigen auch keine Rechte und Pflichten aus diesen bestehenden Verträgen.

Quelle: OLG Hamm, Urt. v. 27.08.2015 – I-28 U 159/14

Thema: Erbrecht

Folgenreiches Ausweichmanöver: Schadensersatz kann auch bei einem berührungslosen Unfall zu leisten sein

Eine Haftung kommt grundsätzlich auch dann in Betracht, wenn ein Unfall mittelbar durch ein Kraftfahrzeug verursacht wurde. Allerdings reicht die bloße Anwesenheit des Kraftfahrzeugs an der Unfallstelle dafür nicht aus. Vielmehr muss dieses durch die Fahrweise (oder sonstige Verkehrsbeeinflussung) zur Entstehung des Schadens beigetragen haben.

Eine Pkw-Fahrerin war innerorts auf der Suche nach einem Parkplatz. Als sie nach links in Richtung einer Grundstückseinfahrt einbog, musste der entgegenkommende Fahrer hierauf reagieren. Er zog sein Fahrzeug aus seiner Sicht nach links, wodurch es zu einer Beschädigung seines Fahrzeugs kam. Zu einer Berührung mit dem entgegenkommenden Pkw kam es dabei nicht.

Das Oberlandesgericht München hat vorliegend eine Schadensverteilung von 50 : 50 vorgenommen. Auch wenn sich die Fahrzeuge nicht berührt haben, sind Schadensersatzansprüche nicht ausgeschlossen. Das Gericht weist in seinen Entscheidungsgründen darauf hin, dass eine Haftung nach dem Straßenverkehrsgesetz auch dann in Betracht kommt, wenn sich der Unfall in einem nahen örtlichen und zeitlichen Zusammenhang mit einem bestimmten Betriebsvorgang eines Fahrzeugs ereignet hat. Ein solcher Zusammenhang lag hier vor, da das zum Unfall führende Ausweichmanöver eine Reaktion auf das Linksabbiegen des entgegenkommenden Fahrzeugs darstellte – wobei dahingestellt bleiben kann, ob diese Reaktion objektiv und/oder subjektiv erforderlich war. Eine Mithaftung des Ausweichenden hat das Gericht deshalb angenommen, weil nicht aufgeklärt werden konnte, ob die Linksabbiegerin vor dem Abbiegen rechtzeitig links geblinkt und sie zum Zeitpunkt des Ausweichens gestanden hatte.

Hinweis: Eine Haftung ist immer dann gegeben, wenn ein Unfallgeschehen dem Betrieb eines Kraftfahrzeugs zuzuordnen ist. Die von einem Pkw ausgehende Betriebsgefahr muss sich allerdings auf den Schadensablauf ausgewirkt haben, also mitprägend am Zustandekommen des Unfalls gewesen sein. Maßgeblich für die Zurechnung der Betriebsgefahr ist, dass der Unfall in einem nahen örtlichen und zeitlichen Zusammenhang mit einem bestimmten Betriebsvorgang oder einer bestimmten Betriebseinrichtung des Kraftfahrzeugs steht.

Quelle: OLG München, Urt. v. 07.10.2016 – 10 U 767/16

Thema: Verkehrsrecht

Kein Geld ohne Indizien: Arbeitnehmer müssen ihren Diskriminierungsverdacht beweiskräftig darlegen können

Schon oft sind Arbeitgeber in Diskriminierungsfallen getappt. Doch in diesem Fall musste der Arbeitgeber einmal nicht zahlen. Weshalb das so ist, sollten Sie selbst lesen.

Eine Firma schloss mit 14 teilzeitbeschäftigten Arbeitnehmern Änderungsverträge ab und erhöhte deren Arbeitszeiten. Nur bei einem schwerbehinderten Arbeitnehmer und einem neu eingestellten Kollegen wurden die Arbeitszeiten nicht erhöht. Und das, obwohl der schwerbehinderte Arbeitnehmer bereits mehrfach nach einer Erhöhung gefragt hatte. Der schwerbehinderte Arbeitnehmer fühlte sich nun diskriminiert und klagte die Erhöhung seiner wöchentlichen Arbeitszeit ein, hilfsweise verlangte er Schadensersatz nach dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz (AGG) in Höhe der ihm entgangenen Vergütung.

Das Bundesarbeitsgericht (BAG) urteilte, dass derzeit noch keine hinreichenden Indizien im Sinne des AGG vorliegen würden, die eine Benachteiligung des Klägers wegen seiner Schwerbehinderung vermuten lassen. Es müssen Indizien vorliegen, die mit „überwiegender Wahrscheinlichkeit“ darauf schließen lassen, dass ein in § 1 AGG genannter Grund ursächlich für die Benachteiligung war. Allein die „Möglichkeit“ einer Ursächlichkeit reicht nicht aus. Zur Feststellung dieser Indizien verwies das BAG die Angelegenheit an das zuständige Landesarbeitsgericht zurück.

Hinweis: Dieser Fall stellt sicherlich eine Ausnahme dar. Grundsätzlich dürfte es für Arbeitnehmer nicht allzu schwierig sein, Indizien für eine Diskriminierung vorzulegen.

Quelle: BAG, Urt. v. 26.01.2017 – 8 AZR 736/15

Thema: Arbeitsrecht