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Mindestunterhalt trotz Erwerbsminderung: Nur konkrete Gründe können Eltern von der Pflicht zu Nebenverdiensten befreien

Der Kindesunterhalt für ein minderjähriges Kind setzt sich aus Natural- und Barunterhalt zusammen. Den Naturalunterhalt leistet der Elternteil, bei dem das Kind lebt; er besteht aus der Pflege, Erziehung und Betreuung des Kindes. Den Barunterhalt leistet der andere Elternteil durch Geldzahlungen; seine Höhe richtet sich nach dessen wirtschaftlicher Leistungsfähigkeit.

Die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit zu bestimmen, ist häufig ein Problem. In einem aktuellen Fall musste sich der Bundesgerichtshof (BGH) damit auseinandersetzen, was gilt, wenn der unterhaltspflichtige Elternteil eine Rente wegen Erwerbsminderung bezieht.

Das Kind lebte beim Kindesvater. Die 1964 geborene Kindesmutter war wegen einer psychischen Erkrankung zu 70 % schwerbehindert und bezog daher eine Rente wegen voller Erwerbsminderung. Die naheliegende Frage, ob nur diese Rente für die Unterhaltsbestimmung herangezogen werden konnte, verneinte das Gericht. Nach der maßgeblichen gesetzlichen Regelung erhält die genannte Rente, wer nicht mindestens drei Stunden täglich einer Erwerbstätigkeit nachgehen kann. Das bedeutet aber auch, dass damit nicht ausgeschlossen ist, dass eine Erwerbstätigkeit von bis zu drei Stunden noch ausgeübt werden kann. Jeder Elternteil ist verpflichtet, alles zu unternehmen, was ihm möglich ist, um den Mindestunterhalt seines Kindes zu sichern, soweit er Barunterhalt zu leisten hat. Leistet er weniger, muss er darlegen und beweisen, dass und warum er dazu nicht in der Lage ist. Da die Frau hier eben genau keine näheren Angaben hierzu machte, dass und warum sie nicht drei Stunden pro Tag arbeiten und entsprechend im Rahmen eines Minijobs Geld verdienen kann, ging der BGH daher auch von fiktiven Einkünften aus.

Hinweis: Die Entscheidung zeigt, wie streng die Rechtsprechung die Verpflichtung nimmt, Unterhalt für die minderjährigen Kinder zu zahlen. Wer sich dieser Verantwortung entziehen will, muss ganz besonders gute und vor allem plausible Gründe vorbringen.

Quelle: BGH, Beschl. v. 09.11.2016 – XII ZB 227/15

Thema: Familienrecht

Gemeinschaftliches Testament: Auch eine späte Unterschrift schützt nicht vor der Bindung der Verpflichtungen

Zwischen Eheleuten ist es üblich, das Erbe gemeinsam zu regeln. Trotzdem kann es nach dem Tod eines Partners vorkommen, dass der überlebende Ehegatte über das gemeinsame Vermögen anders verfügen möchte als ursprünglich gemeinsam festgelegt. Daher stellt sich immer wieder die Frage, inwieweit er an die gemeinsame Festlegung gebunden ist.

Ein Mann hatte mit seiner ersten Ehefrau, der Mutter seiner Söhne, ein Testament errichtet. Das Testament war mit „Gemeinschaftliches Testament“ überschrieben und bestimmte, dass die Eheleute sich gegenseitig zu Erben einsetzen, und als Erben des Letztversterbenden schließlich die gemeinsamen Kinder. Die Ehefrau hatte dieses Testament erst sechs Jahre später unterschrieben und den Satz hinzugefügt: „Das vorstehende Testament meines Ehemannes soll auch als mein Testament gelten“. Nach dem Tod der ersten Frau heiratete der Mann erneut und setzte seine zweite Frau zur Alleinerbin ein. Als der Mann starb, stritten sich die Söhne und seine zweite Ehefrau nun logischerweise darum, wer jetzt Erbe geworden war.

Das Gericht ging davon aus, dass das Testament, das der Mann mit seiner ersten Ehefrau errichtet hatte, in der Tat ein gemeinschaftliches Testament war – auch wenn die Ehefrau es erst Jahre später unterschrieben hatte. Daher war der Mann an die darin enthaltenen Verfügungen gebunden und konnte sie nicht widerrufen. Er war somit nicht berechtigt, seine zweite Frau als Alleinerbin einzusetzen.

Hinweis: Üblicherweise wird ein gemeinschaftliches Testament in der Weise errichtet, dass einer der Ehegatten das Testament schreibt und beide Ehegatten es unterschreiben. Wie dieser Fall zeigt, ist jedoch auch ein späterer Beitritt möglich. Vorher sollte man sich überlegen, ob wirklich ein gemeinschaftliches Testament gewollt ist, und die Konsequenzen der Bindungswirkung genau überdenken.

Quelle: OLG München, Beschl. v. 01.12.2011 – 31 Wx 249/10
Thema: Erbrecht

Informationsfreiheitsgesetz: Über das Recht auf amtliche Informationen der Bundesbehörden und deren Berechnung

Wenn Bürger von einer Behörde etwas wissen möchten, können sie sich auf das Informationsfreiheitsgesetz (IFG) berufen.

Mehrere Journalisten wollten im Rahmen ihrer Recherchen beim Bundesministerium des Innern Akteneinsicht über die finanzielle Förderung deutscher Sportverbände erhalten. Das Ministerium erteilte daraufhin über 60 Bescheide, verlangte aber dafür Gebühren und Auslagen in Höhe von über 14.000 EUR. Gegen die Gebührenbescheide klagten die Journalisten – mit Erfolg.

Die Richter urteilten, dass die Entscheidung über einen Antrag auf Informationszugang, der einen einheitlichen Lebenssachverhalt betrifft, nur einmal abgerechnet werden kann. Die Kostenbescheide des Ministeriums waren daher rechtswidrig.

Hinweis: Das IFG gewährt jeder Person einen Anspruch auf Zugang zu amtlichen Informationen der Bundesbehörden. Auf Landesebene gibt es entsprechende Regelungen – mit Ausnahme von Bayern, Hessen, Niedersachsen und Sachsen.

Quelle: BVerwG, Urt. v. 20.10.2016 – 7 C 6.15
Thema: Sonstiges

Auch nach Wohnungsverkauf: Versicherungsleistung muss an die ursprünglich Geschädigte ausgezahlt werden

Ein interessanter neuer Fall aus einer Wohnungseigentümergemeinschaft.

Es ging um eine im Eigentum einer Frau stehende Wohnung, deren Kinder im Juli 2013 als neue Eigentümer in das Grundbuch eingetragen wurden. Bereits im Dezember des Vorjahres war es in der Wohnung zu einem Wasserschaden gekommen. Im August und Oktober 2013 zahlte die Versicherung knapp 1.000 EUR an die Wohnungseigentümergemeinschaft. Der Verwalter der Eigentümergemeinschaft rechnete nun den Anspruch auf diese Summe seitens der Mutter mit ihren noch rückständigen Hausgeldansprüchen auf. Das sahen die Kinder als neue Eigentümer nicht ein – sie klagten die Versicherungssumme gegen die Wohnungseigentümergemeinschaft ein. Sie waren der Ansicht, dass ihnen die Versicherungsleistung zustand und diese somit nicht mit Rückständen der Mutter als ehemalige Eigentümerin verrechnet werden dürfe.

Ihre Klage hatte allerdings keinen Erfolg. Schließt eine Wohnungseigentümergemeinschaft für das Gebäude eine Gebäudeversicherung ab, handelt es sich um eine Versicherung auf fremde Rechnung. Aufgrund des bestehenden Treuhandverhältnisses muss die Wohnungseigentümergemeinschaft die Versicherungsleistung an diejenige Person auszahlen, der diese nach den versicherungsvertraglichen Regeln zusteht. Das wiederum waren aber nicht die Kinder, sondern die Mutter als frühere Wohnungseigentümerin. Deshalb hätte die Mutter die Versicherungsleistung fordern können – nicht aber ihre Kinder.

Hinweis: Ist eine Eigentumswohnung nach Eintritt eines Schadens veräußert worden, steht der Anspruch auf die Versicherungsleistung grundsätzlich dem Verkäufer der Wohnung zu – und nicht dem Käufer.

Quelle: BGH, Urt. v. 16.09.2016 – V ZR 29/16
Thema: Mietrecht

Verringerung des Pflichtteils: Nicht alle Schenkungen werden beim Pflichtteilsergänzungsanspruch berücksichtigt

Enterbte Angehörige gehen grundsätzlich nicht leer aus, da ihnen ein Pflichtteil zusteht. Dieser Pflichtteil kann aber dadurch verringert werden, dass das Vermögen schon zu Lebzeiten des Erblassers verbraucht oder verschenkt wird.

Während nur geerbt werden kann, was der verstorbene Angehörige nicht zu Lebzeiten selbst verbraucht hat, hat der Pflichtteilsberechtigte nach Schenkungen jedoch unter Umständen einen sogenannten Pflichtteilsergänzungsanspruch.

Dieser Pflichtteilsergänzungsanspruch greift aber nur, wenn aus rechtlicher Sicht tatsächlich eine Schenkung vorliegt – also eine Zuwendung an eine Person gemacht wurde, ohne dafür eine Gegenleistung zu erhalten. Erhält der Schenkende demgegenüber jedoch tatsächlich eine geringe Gegenleistung, spricht man von einer sogenannten „gemischten Schenkung“. Ausgenommen hiervon sind sogenannte Anstandsschenkungen, also kleinere Schenkungen zu besonderen Ereignissen – wie etwa zur Geburt eines Kindes, zum Geburtstag oder zur Hochzeit. Darüber hinaus werden sogenannte Pflichtschenkungen (also auch größere Schenkungen) nicht berücksichtigt, die sittlich geboten waren, etwa wenn der Erblasser ein Grundstück für die langjährige, aufopfernde Pflege im Alter zuwendet oder wenn er notleidende Angehörige unterstützt.

Nicht berücksichtigt werden zudem Schenkungen, die zum Zeitpunkt des Erbfalls mehr als zehn Jahre zurückliegen. Ist weniger Zeit vergangen, wird die Schenkung bei der Berechnung des Pflichtteilsergänzungsanspruchs berücksichtigt – anteilig danach, wie viele volle Jahre seit der Schenkung vergangen sind.

Bei der Berechnung der Zehnjahresfrist sind jedoch einige Besonderheiten zu beachten. So beginnt die Frist bei Schenkungen unter Eheleuten und eingetragenen Lebenspartnern nicht mit dem Zeitpunkt der Schenkung, sondern erst mit einer Scheidung. Für weiterhin Verheirate gilt die Zehnjahresfrist also nicht. Darüber hinaus beginnt die Frist bei Schenkungen, die mit Wohnrecht oder Nießbrauch belastet sind, erst bei Erlöschen dieses Rechts, also meist erst nach dem Ableben des Schenkers.

Hinweis: Es empfiehlt sich in solchen Fällen, fachlichen Rat einzuholen und Verträge etwa so auszugestalten, dass keine Schenkung vorliegt, sondern vielmehr ein Rechtsgeschäft mit entsprechender Gegenleistung.

zum Thema: Erbrecht

Erstattung von Abschleppkosten: Kein Geld nach grober Fahrlässigkeit oder vorsätzlicher Herbeiführung eines Schadens

Wegen überhöhter Geschwindigkeit kam ein Autofahrer von der Straße ab und stieß gegen ein am Fahrbahnrand abgestelltes Fahrzeug. Die herbeigerufene Polizei entnahm dem Fahrer eine Blutprobe, die einen Blutalkoholgehalt von 1,41 ‰ ergab.

Sein Fahrzeug wurde anschließend auf Vermittlung seines Automobilclubs von einem Abschleppunternehmen abgeschleppt. Von seiner Vollkaskoversicherung verlangte der Fahrer die Erstattung der Abschleppkosten, die diese jedoch verweigerte. Er wandte sich daraufhin an den Automobilclub, der die Kostenübernahme ebenfalls ablehnte.

Das Amtsgericht München hat entschieden, dass der Fahrer die Abschleppkosten selbst zu tragen hat. Aus den Mitgliedschafts-bedingungen des Automobilclubs ergibt sich, dass Kosten dann nicht erstattet werden, wenn das Mitglied den Schaden grob fahrlässig oder vorsätzlich herbeigeführt hat. Indem der Fahrer im Zustand der absoluten Fahruntüchtigkeit (ab 1,10 ‰) ein Fahrzeug führte und den Unfall dazu in Kombination mit überhöhter Geschwindigkeit verursachte, lag eine grob fahrlässige Verletzung seiner Pflichten als Verkehrsteilnehmer vor. Diese Pflichtverletzung hat zum Unfall geführt und infolge dessen auch zu den angefallenen Abschleppkosten. Ein Automobilclub kann in seinen Vertragsbedingungen – ebenso wie auch ein Vollkaskoversicherer in seinen Allgemeinen Kraftfahrtbedingungen – einen Ausschluss bei grob fahrlässiger oder vorsätzlicher Herbeiführung eines Schadensfalls vornehmen.

Hinweis: Die Entscheidung entspricht obergerichtlicher Rechtsprechung. Der Automobilclub war nicht verpflichtet, sein Mitglied vor Abschluss des Vertrags darauf hinzuweisen, dass bei absoluter Fahruntüchtigkeit ein Haftungsausschluss besteht. Auch bei grober Fahrlässigkeit kann eine Leistungspflicht nicht nur bei Vorsatz gänzlich entfallen, sobald Alkohol mit im Spiel ist.

Quelle: AG München, Urt. v. 15.02.2016 – 142 C 23868/15
Thema: Verkehrsrecht

Keine Schlechterstellung: Auch für Betriebsratsmitglieder entfallen Nachtzuschläge durch Verschiebung der Arbeitszeit

Betriebsratsmitglieder dürfen wegen ihrer Tätigkeit im Betriebsrat weder begünstigt noch benachteiligt werden. Um die Umsetzung dieser Regel im Alltag ging es erneut auch in diesem Fall.

Ein Arbeitnehmer hatte ursprünglich nachts gearbeitet, wurde dann aber in den Betriebsrat gewählt, woraufhin er sich mit seinem Arbeitgeber darauf einigte, seine Arbeitszeit in die Tagesschicht zu verlegen. Somit war er gemäß seines Aufgabenbereichs besser erreichbar und ansprechbar. Der Arbeitgeber stellte daraufhin die Zahlung der Nachtarbeitszuschläge ein. Dagegen klagte der Betriebsrat, da er sich wegen der Betriebsratsarbeit schlechter gestellt sah.

Diese Argumentation leuchtete dem Gericht allerdings nicht ein. Wird bei einem Betriebsratsmitglied die Arbeitszeit von der Nacht auf den Tag verschoben, beruht der Verlust des Nachtarbeitszuschlags nicht auf der Freistellung als Betriebsratsmitglied, sondern auf der im Einvernehmen zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber vorgenommenen Verschiebung der Arbeitszeit.

Hinweis: Vereinbart der Arbeitgeber also mit einem Arbeitnehmer, der zuvor nachts gearbeitet hat und dann in den Betriebsrat gewählt wurde, dass er nicht mehr nachts arbeitet, besteht kein Anspruch auf die Fortzahlung des entfallenen Nachtarbeitszuschlags während der Betriebsratstätigkeit.

Quelle: BAG, Urt. v. 18.05.2016 – 7 AZR 401/14
Thema: Arbeitsrecht

Versorgungsausgleich: Toleriert der eine zeitweise den unsittlichen Lebenswandel des anderen, ist dieser wirkungslos

Bestand eine Ehe bis zur Einleitung des Scheidungsverfahrens länger als drei Jahre, wird mit der Scheidung automatisch der Versorgungsausgleich durchgeführt.

Das bedeutet, dass jeder Ehegatte vom anderen die Hälfte der in der Ehezeit erworbenen Versorgungsanwartschaften übertragen bekommt. Das kann im Alter zu einer spürbaren Veränderung der Renten- bzw. Pensionshöhe führen.

Gerade wenn ein Ehegatte auf diese Weise in erheblichem Maße Einbußen zu beklagen hat, wird er sich überlegen, wie diese Regelung verhindert werden kann. Ausnahmsweise ist dies möglich, wenn die Durchführung des Versorgungsausgleichs „grob unbillig“ ist. Grobe Unbilligkeit liegt allerdings nicht allein deswegen vor, wenn ein Ehegatte in der Ehezeit hohe Rentenanwartschaften erworben hat, während der andere keine oder kaum welche aufweisen kann. Denn auch für diesen Fall hat der Gesetzgeber die Aufteilung gewollt.

Grobe Unbilligkeit liegt jedoch dann vor, wenn die Aufteilung der Versorgungsrechte im konkreten Einzelfall zu einem unerträglichen Ergebnis führt. Das kann der Fall sein, wenn ein Ehegatte einen „sittlich verwerflichen Lebenswandel“ an den Tag legte. Denn ein solcher soll mit der Übertragung von Versorgungsanrechten nicht auch noch honoriert werden. Geht ein Ehegatte beispielsweise der Prostitution nach, kann es dazu kommen, dass er deshalb von der Altersvorsorge des anderen nicht mehr profitiert. Allerdings – und das war die Besonderheit eines vom Oberlandesgericht Zweibrücken zu entscheidenden Falls – gilt dies nur dann, wenn der eine Ehegatte nichts von solchen Aktivitäten des anderen weiß. Weiß oder erfährt er davon und hält die Ehe dennoch (zunächst) aufrecht, muss er bei der Scheidung seine Rente dennoch teilen.

Hinweis: Für den Versorgungsausgleich zählt die Zeit bis zum Beginn des Scheidungsverfahrens, nicht nur jene bis zur Trennung. Kommt es zur Trennung, tut der Ehegatte, der die höheren Versorgungsanwartschaften erwirtschaftet hat, also gut daran, den Scheidungsantrag nicht länger als nötig hinauszuzögern!

Quelle: OLG Zweibrücken, Beschl. v. 07.03.2016 – 2 UF 5/16
Thema: Familienrecht

Tot statt kastriert: Veterinäre sind an ähnliche Aufklärungspflichten gebunden wie Humanmediziner

Verläuft die Behandlung eines verletzten Tieres nicht zufriedenstellend, ist der Tierarzt schnell in der Haftungsfalle.

Eine Frau beauftragte einen Tierarzt mit der Kastration ihres Hengstes. Die Operation verlief allerdings nicht planmäßig, das Pferd musste in eine Tierklinik verlegt und schließlich eingeschläfert werden. Die Eigentümerin verlangte nun von dem Tierarzt die Erstattung sowohl des Kaufpreises in Höhe von 5.000 EUR als auch der für die Tierklinik aufgewandten Kosten in Höhe von 3.000 EUR. Sie behauptete, sie sei von dem Tierarzt nicht ausreichend über die Risiken des Eingriffs aufgeklärt worden, zudem sei die Behandlung fehlerhaft gewesen.

Das Gericht urteilte, dass der Tierarzt seine vertragliche Aufklärungspflicht verletzt hatte. Er hätte die Eigentümerin des Pferds vor einer beabsichtigten Kastration umfassend aufklären müssen. Dazu gehört die Erläuterung der verschiedenen Kastrationsmethoden und deren unterschiedliche Risiken. Außerdem gab es hier tatsächlich einen Behandlungsfehler, da bei einer im Liegen durchgeführten Kastration keine beidseitige Ligatur (das Unterbinden von Blutgefäßen zur Blutstillung) vorgenommen wurde.

Hinweis: Auch in der Humanmedizin gibt es erhebliche Aufklärungspflichten vor einer Operation. Entsprechendes gilt bei Tieren – allerdings in abgeschwächter Form.

Quelle: OLG Hamm, Urt. v. 12.09.2016 – 3 U 28/16
Thema: Sonstiges

Spielplatzbau „vergessen“: Ein durch eine Auflage entstandener Anspruch kann als Dauerverpflichtung nicht verjähren

Ein interessanter Fall aus München, der viele Wohnungseigentümergemeinschaften betreffen wird.

Eine Wohnungseigentumsanlage wurde Anfang der 80er Jahre neu errichtet. In der Baugenehmigung für die Anlage war festgehalten worden, dass Spielbereiche zu erstellen und diese auch dauerhaft zu unterhalten sind. Ein Eigentümer stellte nun im Jahr 2015 den Antrag, den besagten Spielplatz gemäß der Baugenehmigung endlich auch zu errichten. Doch der Antrag wurde von der Eigentümergemeinschaft abgelehnt. Dagegen klagte der Eigentümer – mit Erfolg.

Eine ordnungsgemäße Instandhaltung und -setzung ist auch bei solchen Maßnahmen gegeben, mit denen den Erfordernissen öffentlich-rechtlicher Vorschriften entsprochen werden soll. Der Anspruch auf Herstellung eines durch eine Auflage vorgeschriebenen Spielplatzes stellt eine ständig neu entstehende Dauerverpflichtung dar und kann nicht verjähren.

Hinweis: Es gibt also im Wohnungseigentumsrecht Rechte und Verpflichtungen, die nicht verjähren können. Da ergibt es Sinn, sich die alten Bauunterlagen einmal genau anzuschauen.

Quelle: AG München, Urt. v. 15.01.2016 – 481 C 17409/15
Thema: Mietrecht