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Dezidierte Umgangsregelungen: Bei Nichteinhaltung der gerichtlichen Entscheidungen drohen Ordnungsmittel

Streit um den Kontakt zu den Kindern, also den Umgang mit ihnen, ist meist sehr nervenaufreibend. Das gilt vor allem dann, wenn sogar das Gericht angerufen werden muss, um zu regeln, wann die Kinder bei welchem Elternteil sind.

Ausgangssituation ist häufig die, dass sich Eltern nach Trennung und/oder Scheidung nicht darauf verständigen können, wer von ihnen wann die Kinder bei sich hat. In einem gerichtlichen Verfahren werden dann die offenen Fragen geklärt. Dezidiert geregelt wird,

  • ob die Kinder an den geraden oder an den ungeraden Wochenenden bei dem nicht betreuenden Elternteil zu Besuch sind,
  • ob sie bereits am Freitag oder erst am Samstag zu ihm kommen und zu welcher Uhrzeit,
  • wann sie am Sonntag wieder zu dem anderen Elternteil zurückgebracht werden,
  • wie wegen Krankheit ausfallende Wochenenden nachgeholt werden, und mitunter auch,
  • wie genau die Übergabe stattzufinden hat.

Wurde dies alles in qualvoll langer Sitzung bei Gericht mit hoher emotionaler Beteiligung der Eltern geregelt, heißt es danach oft fast lapidar und ohne eine ähnlich präzise Regelung, dass die Ferien zwischen den Eltern hälftig aufgeteilt werden sollen. Die Regelung wird protokolliert und das Gericht erteilt abschließend den Hinweis, dass ein Ordnungsmittel verhängt werden kann, wenn sich ein Elternteil nicht an diese Vereinbarung halten sollte.

Treffen sich die Eltern später erneut bei Gericht, um doch eine genaue Regelung der Ferienzeiten zu treffen, darf ein erneuter Hinweis auf etwaige Ordnungsmittel nicht vergessen werden. Denn nur dann kann für den Fall, dass die Ferien nicht wie vereinbart ablaufen, auch tatsächlich ein Ordnungsmittel verhängt werden.

Hinweis: Umgangsverfahren sind für alle Beteiligten unerfreulich. Eltern müssen im Dialog bleiben und versuchen, die Fragen miteinander zu klären, gegebenenfalls eben auch vor Gericht.

Quelle: BGH, Beschl. v. 03.08.2016 – XII ZB 86/15
Thema: Familienrecht

Fahrertür mit Lackschaden: Bis zur Mängelbeseitigung darf ein Käufer Warenabnahme und Bezahlung verweigern

Auch bei geringfügigen Mängeln kann ein Käufer die Zahlung des gesamten Kaufpreises verweigern.

Als sein neues Fahrzeug angeliefert wurde, war ein Käufer nicht sonderlich glücklich. Der Wagen hatte nämlich einen Lackschaden an der Fahrertür. Daraufhin erklärte er, dass er das Fahrzeug zurückweise und den Kaufpreis nicht bezahlen werde. Der Verkäufer war dagegen der Auffassung, es handele sich um einen Bagatellschaden, und verlangte die Überweisung des vollständigen Kaufpreises. Schließlich holte der Verkäufer das Fahrzeug jedoch ab, ließ den Lackschaden beheben und lieferte das Fahrzeug dann erneut aus. Der Käufer zahlte daraufhin den gesamten Kaufpreis.

Der Verkäufer verlangte nun aber den Ersatz der Transportkosten für die Abholung, die Wiederanlieferung des Fahrzeugs sowie Standgeld und Verzugszinsen – insgesamt etwas mehr als 1.000 EUR. Das Geld erhielt er allerdings nicht, da diese Kosten zur ordnungsgemäßen Erfüllung des Kaufvertrags erforderlich und deshalb vom Verkäufer selbst zu tragen waren.

Hinweis: Ein Käufer kann also auch bei geringfügigen Mängeln die Beseitigung der Mängel verlangen und bis dahin die Zahlung des gesamten Kaufpreises sowie die Abnahme der Sache verweigern.

Quelle: BGH, Urt. v. 26.10.2016 – VIII ZR 211/15
Thema: Sonstiges

Stromverbrauchswerte der Heizung: Die Heizkosten- und nicht die Betriebskostenverordnung bestimmt den Umlagemaßstab

Mit diesem Urteil bürdet der Bundesgerichtshof (BGH) den Verwaltern eine erhebliche Mehrarbeit auf.

In einer Wohnungseigentümergemeinschaft wurde der für die zentrale Heizungsanlage erforderliche Betriebsstrom über den allgemeinen Stromzähler erfasst. Ein Zwischenzähler war nicht eingebaut. Damit wurde der Betriebsstrom auch nicht in der Heizkostenabrechnung, sondern in der Betriebskostenabrechnung unter der Position „Allgemeinstrom“ berücksichtigt und nach Miteigentumsanteilen verteilt. Das passte einem der Eigentümer nicht. Er beantragte, die Heizkostenabrechnung für ungültig zu erklären. Der BGH hat ihn darin bestätigt: Nach Ansicht der Richter sind die Kosten des Betriebsstroms einer zentralen Heizungsanlage nach der Maßgabe der Heizkostenverordnung – und nicht der Betriebskostenverordnung – zu verteilen.

Hinweis: Im Zweifelsfall sind die Kosten zu schätzen. Das kann entweder unter Zugrundelegung eines Bruchteils der Brennstoffkosten geschehen oder mit einer Berechnung, die sich an den Stromverbrauchswerten der angeschlossenen Geräte und der Heizetagen orientiert.

Quelle: BGH, Urt. v. 03.06.2016 – V ZR 166/15
Thema: Mietrecht

Erbrecht unehelicher Kinder: Eine Exhumierung ist zum Zweck eines Vaterschaftstests durchaus zulässig

Uneheliche Kinder wurden im deutschen Erbrecht lange Zeit benachteiligt, sind aber inzwischen nach verschiedenen Gesetzesänderungen ehelichen Kindern rechtlich gleichgestellt. In der Praxis kann es jedoch schwierig sein, die Abstammung nachzuweisen.

Eine Frau behauptete, dass der verstorbene Erblasser ihr biologischer Vater gewesen sei. Dies wollte sie anhand einer DNA-Untersuchung klären lassen, um somit ihren Pflichtteilsanspruch geltend zu machen. Sie trug vor, dass ihre Mutter ihr an ihrem 18. Geburtstag die Vaterschaft offenbart und der Verstorbene sie in seinen letzten Lebensjahren wie eine Tochter behandelt habe. Der eheliche Sohn des Erblassers verweigerte jedoch eine Gewebeprobenentnahme zum DNA-Abgleich, so dass die Tochter beantragte, zu diesem Zweck ihren mutmaßlichen Vater exhumieren zu lassen.

Das Gericht entschied, dass das postmortale Persönlichkeitsrecht des Verstorbenen im Fall einer für die Feststellung der Vaterschaft erforderlichen DNA-Untersuchung hinter das Recht des Kindes auf Kenntnis der eigenen Abstammung zurücktritt – eine Exhumierung ist somit zulässig. Daran ändert auch die Tatsache nichts, dass die Tochter bereits seit langer Zeit über die mögliche Vaterschaft informiert war, oder die Tatsache, dass sie mit der Vaterschaftsfeststellung vor allem die Geltendmachung ihres Erbrechts verfolgt.

Hinweis: Für alle Erbfälle, die nach dem 29.05.2009 eingetreten sind, gilt die Regelung, dass uneheliche Kinder den ehelichen im Erbrecht gleichgestellt sind. Wurden sie im Erbvertrag oder im Testament nicht bedacht, steht ihnen grundsätzlich ein Pflichteilsrecht zu. Voraussetzung ist jedoch, dass eine Vaterschaft anerkannt oder gerichtlich festgestellt wurde. Eine biologische Verwandtschaft ist hingegen nicht erforderlich, so dass auch adoptierte Kinder gleichgestellt sind. Inzwischen werden auch beim Standesamt eingetragene nichteheliche Kinder in das Zentrale Testamentsregister der Bundesnotarkammer überführt und dort elektronisch gespeichert. Im Erbfall wird das Nachlassgericht somit auch über die Existenz eines nichtehelichen oder adoptierten Kindes informiert.

Quelle: BGH, Beschl. v. 29.10.2014 – XII ZB 20/14
Thema: Erbrecht

Bei fehlendem Auswahlverschulden: Den Schädiger triftt das Werkstatt- und Prognoserisiko bei unnötigen Zusatzreparaturen

Unnötige Mehraufwendungen sind nicht ersatzfähig, wenn dem Geschädigten ein äußerst grobes Verschulden zur Last fällt, so dass sie dem Schädiger nicht mehr zuzurechnen sind.

Nach einem unverschuldeten Unfall ließ ein Geschädigter sein Fahrzeug in einer Kfz-Werkstatt reparieren. Die Rechnung legte er der gegnerischen Haftpflichtversicherung mit der Bitte um Erstattung vor. Diese nahm einen Abzug von etwa 370 EUR mit der Begründung vor, dass einige der durchgeführten Reparaturmaßnahmen aus technischer Sicht zur Behebung des Unfallschadens nicht notwendig gewesen seien.

Das Amtsgericht Neuss verurteilte die Versicherung zur Zahlung dieser 370 EUR. Zu den in den Verantwortungsbereich des Schädigers fallenden Mehrkosten gehören auch die Kosten für unnötige Zusatzarbeiten, die durch die Werkstatt ausgeführt werden. Unnötige Mehraufwendungen sind jedoch nicht ersatzfähig, wenn dem Geschädigten ein äußerst grobes Verschulden zur Last fällt, so dass sie dem Schädiger nicht mehr zuzurechnen sind. Laut Gericht traf den Geschädigten bei der Beauftragung der Werkstatt kein Auswahlverschulden. Nach der Übergabe des Fahrzeugs an die Reparaturwerkstatt war dieses aus seiner Einwirkungssphäre entlassen. Für ihn war nicht erkennbar, dass die Werkstatt gegebenenfalls technisch nicht notwendige Werkarbeiten an dem Auto vornehmen würde. Dies war für den Geschädigten als technischen Laien auch nicht überschaubar. Zudem standen die von der Haftpflichtversicherung behaupteten unnötigen Werkarbeiten noch in einem gewissen Zusammenhang mit den Unfallschäden.

Hinweis: Dem Geschädigten sind auch Mehrkosten zu ersetzen, die ohne dessen Schuld durch unsachgemäße Maßnahmen der Reparaturwerkstatt entstehen. Der Schädiger trägt das sogenannte Werkstatt- und Prognoserisiko, falls den Geschädigten hinsichtlich der gewählten Fachwerkstatt kein Auswahlverschulden trifft.

Quelle: AG Neuss, Urt. v. 09.08.2016 – 77 C 1425/16
Thema: Verkehrsrecht

Teilzeit- und Befristungsgesetz: Manteltarifverträge mit Sonderregelungen verstoßen nicht zwangsläufig gegen das TzBfG

Arbeitgeber müssen das Befristungsrecht beachten. Ein Tarifvertrag kann allerdings auch zu Lasten der Arbeitnehmer von den geltenden Gesetzen abweichen.

Nach dem Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) ist die Befristung eines Arbeitsverhältnisses ohne Sachgrund für maximal zwei Jahre zulässig. Innerhalb dieser zwei Jahre ist eine dreimalige Verlängerung möglich. Auf das Arbeitsverhältnis diese Falls fand aber ein Manteltarifvertrag für energiewirtschaftliche Unternehmen Anwendung. Danach war eine sachgrundlose Befristung bis zu einer Dauer von fünf Jahren möglich. Als ein Arbeitnehmer nach zwei Jahren und zwei Monaten am Ende seines befristeten Arbeitsvertrags gehen sollte, klagte er. Für ihn war die tarifliche Bestimmung unwirksam, da sie seiner Ansicht nach gegen das Teilzeit- und Befristungsgesetz verstieße.

Das Bundesarbeitsgericht war allerdings anderer Auffassung. Denn das TzBfG regelt ebenso, dass durch Tarifvertrag die Anzahl der Verlängerungen und die Höchstdauer der Befristung abweichend vom Gesetz festgelegt werden können. Und genau das war hier geschehen. Diese Befugnis gilt jedoch nicht grenzenlos. Die gesetzlichen Werte für die Höchstdauer eines sachgrundlos befristeten Arbeitsvertrags und die Anzahl der möglichen Vertragsverlängerungen dürfen nicht um mehr als das Dreifache überschritten werden.

Hinweis: Ein Tarifvertrag, der die sachgrundlose Befristung von Arbeitsverträgen bis zu einer Gesamtdauer von fünf Jahren bei fünfmaliger Verlängerungsmöglichkeit erlaubt, ist also wirksam.

Quelle: BAG, Urt. v. 26.10.2016 – 7 AZR 140/15
Thema: Arbeitsrecht

Wegfall der Geschäftsgrundlage: Ansprüche nach Beendigung einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft

Anders als bei Ehegatten stehen die Partner einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft ohne klare gesetzliche Vorgaben da, wenn sie sich trennen. Bestehen deshalb keinerlei gegenseitige Ansprüche? Mit dieser Frage beschäftigen sich die Gerichte immer wieder – vor allem, wenn einer der Partner das Vermögen des anderen vermehrt hat.

So wurde dem Oberlandesgericht Brandenburg (OLG) ein Fall vorgelegt, in dem der Mann nach der Trennung geltend machte, er habe die Aufwendungen für das Home-Office der ehemaligen Lebenspartnerin ebenso beglichen wie die Kosten für die Anschaffung von Möbeln. Zudem seien von ihm diverse Rechnungen für Baumaßnahmen am Haus bestritten worden, das in ihrem Alleineigentum steht.

Das Gericht wies in seiner Entscheidung darauf hin, dass ein Ersatzanspruch in Betracht käme – aber nicht automatisch, sondern nur dann, wenn die Beibehaltung der durch die Geldzahlungen oder auch Arbeitsleistungen geschaffenen Vermögensverhältnisse nach Treu und Glauben unzumutbar sei.

Daraus ergeben sich zwei Probleme: Zum einen ist es schwierig, das Maß der Vermögensmehrung zu bestimmen. Zum anderen stellt sich die Frage, wann die Situation unzumutbar ist. Das OLG hat für die Frage der Unzumutbarkeit nach der Bestimmung des Betrags, um den das Vermögen der Frau vermehrt worden war, diesen durch die Zahl der gemeinsam verbrachten Monate geteilt. Diesen Betrag (rund 700 EUR) hat es in Relation zum Einkommen des Mannes betrachtet (rund 3.000 EUR) sowie den Umstand gewichtet, dass er im Haus der Frau mietfrei gelebt hatte. Das Gericht kam somit zu dem Ergebnis, dass keine unzumutbare Situation vorlag. Die Forderung des Mannes wurde deshalb abgewiesen.

Hinweis: Forderungen wegen Investitionen auf das Vermögen des anderen nach Beendigung einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft sind einzelfallbezogen zu behandeln. Wenn ein Partner eine Immobilie besitzt oder erwirbt und der andere sich an den Kosten des Erwerbs, Umbaus oder Ähnlichem beteiligt oder sie sogar ganz übernimmt, ist es angebracht, von vornherein vertraglich zu regeln, was für den Fall der Trennung gelten soll.

Quelle: OLG Brandenburg, Urt. v. 09.02.2016 – 3 U 8/12
Thema: Familienrecht

Rente mit 63: Arbeitslosigkeit zählt nicht zur nötigen Versicherungszeit von 45 Jahren

Die Rente mit 63 ist verlockend. Doch aufgepasst! Wenn zuvor Arbeitslosengeld bezogen wurde, kann es sein, dass die für die Rente mit 63 geforderten 45 Versicherungsjahre noch nicht vorliegen.

Ein älterer Vertriebsmitarbeiter verlor durch eine betriebsbedingte Kündigung zum 31.12.2012 seinen Arbeitsplatz. In der Zeit vom 01.01.2013 bis zum 31.12.2014 bezog er 24 Monate das Arbeitslosengeld I. Dann wollte er die abschlagsfreie Rente ab 63 Jahren für besonders langjährig Versicherte erhalten. Der zuständige Rentenversicherungsträger lehnte den Antrag allerdings ab, da nur 525 statt der erforderlichen 540 Monate für die Wartezeit von 45 Jahren erfüllt waren. Denn der 24-monatige Arbeitslosengeldbezug konnte nicht auf diese Wartezeit angerechnet werden.

Dagegen klagte der angehende Rentner – jedoch erfolglos. Eine abschlagsfreie Rente ab 63 Jahren setzt 45 Versicherungsjahre voraus. Die Zeiten des Bezugs von Arbeitslosengeld I in den letzten zwei Jahren vor Rentenbeginn zählen dabei nicht als Versicherungsjahre. Etwas anderes gilt nur, wenn das Arbeitsverhältnis wegen Insolvenz oder Geschäftsaufgabe des Arbeitgebers beendet wurde.

Hinweis: Dieses Urteil sollte unbedingt vor Abschluss eines Aufhebungsvertrags oder dem Akzeptieren einer Kündigung beachtet werden. Erreicht der Arbeitnehmer seine Pflichtversicherungsmonate nicht, bekommt er auch noch keine Rente.

Quelle: SG Gießen, Urt. v. 14.06.2016 – S 17 R 391/15
Thema: Sonstiges

Wie im Wohnraummietrecht: Gewerbevermieter darf Schönheitsreparaturen nicht formularmäßig auf Mieter abwälzen

Als ob das Mietrecht über Wohnräume nicht schon kompliziert genug wäre, wird die komplexe Rechtsprechung dazu immer weiter auf das Gewerberaummietrecht ausgedehnt.

In einem Gewerbemietvertrag hatte sich ein Mieter verpflichtet, die laufenden Schönheitsreparaturen auf seine Kosten fachgerecht durchzuführen. Zwischenzeitlich wechselte der Vermieter. Bei Beendigung des Mietvertrags forderte dieser neue Vermieter den Mieter zur Durchführung der Schönheitsreparaturen auf. Der weigerte sich allerdings, weil er die Räume in einem unrenovierten Zustand übernommen hatte. Daraufhin klagte der Vermieter auf Schadensersatz.

Das Oberlandesgericht Celle erließ einen Hinweisbeschluss und erklärte, dass der Vermieter mit seiner Klage keine Erfolgsaussichten hat. Bei unrenovierten Gewerberäumen darf der Vermieter seinen Mieter nicht durch eine Klausel im Mietvertrag zur Durchführung von Schönheitsreparaturen verpflichten.

Hinweis: Die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zur formularmäßigen Abwälzung von Schönheitsreparaturen auf den Mieter gilt also auch für Gewerbemietverträge.

Quelle: OLG Celle, Beschl. v. 13.07.2016 – 2 U 45/16
Thema: Mietrecht

Erbe spurlos verschwunden: Fehlender Kontakt reicht nicht aus, eine Person für tot erklären zu lassen

Manchmal kann es schwierig sein, Erben zu ermitteln. Dann stellt sich die Frage, ob ein Erbe u.U. selbst für tot erklärt werden muss.

Ein Mann setzte seine zweite Ehefrau zur Alleinerbin ein. Aus erster Ehe hatte er einen Sohn und eine Tochter, wobei Letztere nun gegenüber der zweiten Ehefrau ihres Vaters ihren Pflichtteil geltend machte. Der Sohn war vor Jahrzehnten in die USA ausgewandert und hatte den Kontakt zu seiner Familie abgebrochen. Die Schwester beabsichtigte, seinen Pflichtteil ebenfalls zu beanspruchen, und beantragte beim Amtsgericht, ihren Bruder für tot zu erklären. Die Witwe und Alleinerbin des verstorbenen Vaters wehrte sich jedoch dagegen.

Das Gericht führte aus, dass keine ernsten Zweifel am Fortleben des Sohnes bestünden, da schon das Alter des im Jahr 1958 geborenen Mannes es nicht als wahrscheinlich erscheinen ließ, dass er bereits verstorben sein könne. Die Tatsache, dass der Bruder sich über mehrere Jahrzehnte nicht gemeldet habe, reiche zudem nicht für die Annahme aus, dass er nicht mehr lebe. Weitere Möglichkeiten zur Ermittlung des Aufenthaltsorts des Bruders wurden darüber hinaus nicht genutzt.

Hinweis: Nach dem Verschollenengesetz kann eine Person unter bestimmten Umständen für tot erklärt werden, ohne dass die Leiche des Verschollenen aufgefunden wird. Die Hürden dafür sind allerdings recht hoch. Erfolgt die Todeserklärung durch das Gericht, können Erben darauf gestützt dann jedoch ein Testament eröffnen lassen oder einen Erbschein beantragen.

Quelle: Schleswig-Holsteinisches OLG, Beschl. v. 12.11.2014 – 2 W 56/14
Thema: Erbrecht