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Beschaffenheitsvereinbarung: Falsche Informationen an den Käufer können zum Rücktritt vom Kaufvertrag führen

Haben die Kaufvertragsparteien im Rahmen ihrer Verhandlungen über die steuerliche Einordnung eines Fahrzeugs gesprochen, kann hierin eine Beschaffenheitsvereinbarung gesehen werden.

Von einem Autohaus wurde ein Vorführwagen, ein Pick-Up, zum Verkauf angeboten. In der Zulassungsbescheinigung ist das Fahrzeug als Lkw eingestuft und auch der Prospekt über das Auto weist eine Zulassung als Lkw aus. Nach dem Kauf wurde das Fahrzeug steuerlich jedoch als Pkw eingestuft und die Kraftfahrzeugsteuer auf jährlich 394 EUR festgesetzt. Die Käuferin erklärte wegen verschiedener Mängel – unter anderem auch wegen der steuerrechtlichen Einstufung des Fahrzeugs – den Rücktritt vom Kaufvertrag und forderte die Rückzahlung des Kaufpreises.

Das Oberlandesgericht Koblenz hat das Autohaus zur Rücknahme des Fahrzeugs verurteilt. Zwar sei ein allgemein gehaltenes Gespräch über die steuerliche Einordnungsmöglichkeit eines Fahrzeugs noch nicht als Beschaffenheitsvereinbarung anzusehen. Im vorliegenden Fall hatten die Kaufvertragsparteien allerdings aufgrund konkreter Rückfragen bei ihren Verhandlungen über die steuerliche Einordnung des Pick-Ups gesprochen, und der Geschäftsführer des Autohauses hatte erklärt, dass das Fahrzeug als Lkw besteuert werde. Somit lag eine Vereinbarung über die steuerliche Einordnung des Pick-Ups und damit über dessen Beschaffenheit vor. Da das Fahrzeug als Vorführfahrzeug bei dem Autohaus zugelassen war, muss dem Geschäftsführer außerdem die steuerliche Einordnung des Fahrzeugs bekannt gewesen sein, weshalb der Käufer auf die Verlässlichkeit und Verbindlichkeit seiner Antwort vertrauen durfte.

Hinweis: Treffen die Kaufvertragsparteien eine Beschaffenheitsvereinbarung, kann bei deren Nichtvorliegen vom Kaufvertrag zurückgetreten werden. Voraussetzung hierfür ist allerdings, dass der Käufer dem Verkäufer bestimmte Anforderungen an den Kaufgegenstand nennt und der Verkäufer diesen zustimmt.

Quelle: OLG Koblenz, Urt. v. 28.09.2016 – 10 U 53/16 
Thema: Verkehrsrecht

Gravierendes Fehlverhalten: Für die Kündigung durch den Betriebsrat ist die Störung des Betriebsfriedens Voraussetzung

Auch der Betriebsrat kann die Kündigung eines Arbeitnehmers verlangen.

Laut Betriebsverfassungsgesetz kann der Betriebsrat die Entfernung eines betriebsstörenden Arbeitnehmers aus dem Betrieb verlangen, wenn dieser den Betriebsfrieden ernsthaft stört. In einem vom Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg entschiedenen Fall verlangte der Betriebsrat von seinem Arbeitgeber die Entlassung eines Vorarbeiters. Der Betriebsrat behauptete, der Vorarbeiter habe ein Kundenunternehmen über den zeitlichen Umfang der erbrachten Arbeiten getäuscht. Zudem ergebe sich aus Beschwerden drei ehemaliger Mitarbeiter, dass es auf Veranlassung des Vorarbeiters zu einigen Arbeitszeitverstößen gekommen sei. Hierüber lägen auch Beschwerden weiterer Arbeitnehmer vor, die sich aber nicht trauen würden, ihre Beschwerden zu äußern.

Schließlich rief der Betriebsrat das Arbeitsgericht an. Dem waren die Vorwürfe jedoch nicht konkret genug. Selbst wenn sie zutreffend wären, war es zudem nicht zu einer ernstlichen Störung des Betriebsfriedens gekommen. Dafür wäre erforderlich, dass durch das Verhalten eines Arbeitnehmers die physische oder psychische Gesundheit der Belegschaft oder zumindest von Teilen davon betroffen ist. Das kann auch bei einer ungerechten Behandlung der Fall sein. Die hier vorgeworfenen Störungen waren jedoch weder erheblich noch gravierend.

Hinweis: Grundsätzlich kann also ein Betriebsrat die Entfernung eines Arbeitnehmers verlangen. Voraussetzung ist jedoch ein wirklich gravierendes Fehlverhalten.

Quelle: LAG Berlin-Brandenburg, Beschl. v. 28.07.2016 – 10 TaBV 367/16
Thema: Arbeitsrecht

Dezidierte Umgangsregelungen: Bei Nichteinhaltung der gerichtlichen Entscheidungen drohen Ordnungsmittel

Streit um den Kontakt zu den Kindern, also den Umgang mit ihnen, ist meist sehr nervenaufreibend. Das gilt vor allem dann, wenn sogar das Gericht angerufen werden muss, um zu regeln, wann die Kinder bei welchem Elternteil sind.

Ausgangssituation ist häufig die, dass sich Eltern nach Trennung und/oder Scheidung nicht darauf verständigen können, wer von ihnen wann die Kinder bei sich hat. In einem gerichtlichen Verfahren werden dann die offenen Fragen geklärt. Dezidiert geregelt wird,

  • ob die Kinder an den geraden oder an den ungeraden Wochenenden bei dem nicht betreuenden Elternteil zu Besuch sind,
  • ob sie bereits am Freitag oder erst am Samstag zu ihm kommen und zu welcher Uhrzeit,
  • wann sie am Sonntag wieder zu dem anderen Elternteil zurückgebracht werden,
  • wie wegen Krankheit ausfallende Wochenenden nachgeholt werden, und mitunter auch,
  • wie genau die Übergabe stattzufinden hat.

Wurde dies alles in qualvoll langer Sitzung bei Gericht mit hoher emotionaler Beteiligung der Eltern geregelt, heißt es danach oft fast lapidar und ohne eine ähnlich präzise Regelung, dass die Ferien zwischen den Eltern hälftig aufgeteilt werden sollen. Die Regelung wird protokolliert und das Gericht erteilt abschließend den Hinweis, dass ein Ordnungsmittel verhängt werden kann, wenn sich ein Elternteil nicht an diese Vereinbarung halten sollte.

Treffen sich die Eltern später erneut bei Gericht, um doch eine genaue Regelung der Ferienzeiten zu treffen, darf ein erneuter Hinweis auf etwaige Ordnungsmittel nicht vergessen werden. Denn nur dann kann für den Fall, dass die Ferien nicht wie vereinbart ablaufen, auch tatsächlich ein Ordnungsmittel verhängt werden.

Hinweis: Umgangsverfahren sind für alle Beteiligten unerfreulich. Eltern müssen im Dialog bleiben und versuchen, die Fragen miteinander zu klären, gegebenenfalls eben auch vor Gericht.

Quelle: BGH, Beschl. v. 03.08.2016 – XII ZB 86/15
Thema: Familienrecht

Fahrertür mit Lackschaden: Bis zur Mängelbeseitigung darf ein Käufer Warenabnahme und Bezahlung verweigern

Auch bei geringfügigen Mängeln kann ein Käufer die Zahlung des gesamten Kaufpreises verweigern.

Als sein neues Fahrzeug angeliefert wurde, war ein Käufer nicht sonderlich glücklich. Der Wagen hatte nämlich einen Lackschaden an der Fahrertür. Daraufhin erklärte er, dass er das Fahrzeug zurückweise und den Kaufpreis nicht bezahlen werde. Der Verkäufer war dagegen der Auffassung, es handele sich um einen Bagatellschaden, und verlangte die Überweisung des vollständigen Kaufpreises. Schließlich holte der Verkäufer das Fahrzeug jedoch ab, ließ den Lackschaden beheben und lieferte das Fahrzeug dann erneut aus. Der Käufer zahlte daraufhin den gesamten Kaufpreis.

Der Verkäufer verlangte nun aber den Ersatz der Transportkosten für die Abholung, die Wiederanlieferung des Fahrzeugs sowie Standgeld und Verzugszinsen – insgesamt etwas mehr als 1.000 EUR. Das Geld erhielt er allerdings nicht, da diese Kosten zur ordnungsgemäßen Erfüllung des Kaufvertrags erforderlich und deshalb vom Verkäufer selbst zu tragen waren.

Hinweis: Ein Käufer kann also auch bei geringfügigen Mängeln die Beseitigung der Mängel verlangen und bis dahin die Zahlung des gesamten Kaufpreises sowie die Abnahme der Sache verweigern.

Quelle: BGH, Urt. v. 26.10.2016 – VIII ZR 211/15
Thema: Sonstiges

Stromverbrauchswerte der Heizung: Die Heizkosten- und nicht die Betriebskostenverordnung bestimmt den Umlagemaßstab

Mit diesem Urteil bürdet der Bundesgerichtshof (BGH) den Verwaltern eine erhebliche Mehrarbeit auf.

In einer Wohnungseigentümergemeinschaft wurde der für die zentrale Heizungsanlage erforderliche Betriebsstrom über den allgemeinen Stromzähler erfasst. Ein Zwischenzähler war nicht eingebaut. Damit wurde der Betriebsstrom auch nicht in der Heizkostenabrechnung, sondern in der Betriebskostenabrechnung unter der Position „Allgemeinstrom“ berücksichtigt und nach Miteigentumsanteilen verteilt. Das passte einem der Eigentümer nicht. Er beantragte, die Heizkostenabrechnung für ungültig zu erklären. Der BGH hat ihn darin bestätigt: Nach Ansicht der Richter sind die Kosten des Betriebsstroms einer zentralen Heizungsanlage nach der Maßgabe der Heizkostenverordnung – und nicht der Betriebskostenverordnung – zu verteilen.

Hinweis: Im Zweifelsfall sind die Kosten zu schätzen. Das kann entweder unter Zugrundelegung eines Bruchteils der Brennstoffkosten geschehen oder mit einer Berechnung, die sich an den Stromverbrauchswerten der angeschlossenen Geräte und der Heizetagen orientiert.

Quelle: BGH, Urt. v. 03.06.2016 – V ZR 166/15
Thema: Mietrecht

Erbrecht unehelicher Kinder: Eine Exhumierung ist zum Zweck eines Vaterschaftstests durchaus zulässig

Uneheliche Kinder wurden im deutschen Erbrecht lange Zeit benachteiligt, sind aber inzwischen nach verschiedenen Gesetzesänderungen ehelichen Kindern rechtlich gleichgestellt. In der Praxis kann es jedoch schwierig sein, die Abstammung nachzuweisen.

Eine Frau behauptete, dass der verstorbene Erblasser ihr biologischer Vater gewesen sei. Dies wollte sie anhand einer DNA-Untersuchung klären lassen, um somit ihren Pflichtteilsanspruch geltend zu machen. Sie trug vor, dass ihre Mutter ihr an ihrem 18. Geburtstag die Vaterschaft offenbart und der Verstorbene sie in seinen letzten Lebensjahren wie eine Tochter behandelt habe. Der eheliche Sohn des Erblassers verweigerte jedoch eine Gewebeprobenentnahme zum DNA-Abgleich, so dass die Tochter beantragte, zu diesem Zweck ihren mutmaßlichen Vater exhumieren zu lassen.

Das Gericht entschied, dass das postmortale Persönlichkeitsrecht des Verstorbenen im Fall einer für die Feststellung der Vaterschaft erforderlichen DNA-Untersuchung hinter das Recht des Kindes auf Kenntnis der eigenen Abstammung zurücktritt – eine Exhumierung ist somit zulässig. Daran ändert auch die Tatsache nichts, dass die Tochter bereits seit langer Zeit über die mögliche Vaterschaft informiert war, oder die Tatsache, dass sie mit der Vaterschaftsfeststellung vor allem die Geltendmachung ihres Erbrechts verfolgt.

Hinweis: Für alle Erbfälle, die nach dem 29.05.2009 eingetreten sind, gilt die Regelung, dass uneheliche Kinder den ehelichen im Erbrecht gleichgestellt sind. Wurden sie im Erbvertrag oder im Testament nicht bedacht, steht ihnen grundsätzlich ein Pflichteilsrecht zu. Voraussetzung ist jedoch, dass eine Vaterschaft anerkannt oder gerichtlich festgestellt wurde. Eine biologische Verwandtschaft ist hingegen nicht erforderlich, so dass auch adoptierte Kinder gleichgestellt sind. Inzwischen werden auch beim Standesamt eingetragene nichteheliche Kinder in das Zentrale Testamentsregister der Bundesnotarkammer überführt und dort elektronisch gespeichert. Im Erbfall wird das Nachlassgericht somit auch über die Existenz eines nichtehelichen oder adoptierten Kindes informiert.

Quelle: BGH, Beschl. v. 29.10.2014 – XII ZB 20/14
Thema: Erbrecht

Bei fehlendem Auswahlverschulden: Den Schädiger triftt das Werkstatt- und Prognoserisiko bei unnötigen Zusatzreparaturen

Unnötige Mehraufwendungen sind nicht ersatzfähig, wenn dem Geschädigten ein äußerst grobes Verschulden zur Last fällt, so dass sie dem Schädiger nicht mehr zuzurechnen sind.

Nach einem unverschuldeten Unfall ließ ein Geschädigter sein Fahrzeug in einer Kfz-Werkstatt reparieren. Die Rechnung legte er der gegnerischen Haftpflichtversicherung mit der Bitte um Erstattung vor. Diese nahm einen Abzug von etwa 370 EUR mit der Begründung vor, dass einige der durchgeführten Reparaturmaßnahmen aus technischer Sicht zur Behebung des Unfallschadens nicht notwendig gewesen seien.

Das Amtsgericht Neuss verurteilte die Versicherung zur Zahlung dieser 370 EUR. Zu den in den Verantwortungsbereich des Schädigers fallenden Mehrkosten gehören auch die Kosten für unnötige Zusatzarbeiten, die durch die Werkstatt ausgeführt werden. Unnötige Mehraufwendungen sind jedoch nicht ersatzfähig, wenn dem Geschädigten ein äußerst grobes Verschulden zur Last fällt, so dass sie dem Schädiger nicht mehr zuzurechnen sind. Laut Gericht traf den Geschädigten bei der Beauftragung der Werkstatt kein Auswahlverschulden. Nach der Übergabe des Fahrzeugs an die Reparaturwerkstatt war dieses aus seiner Einwirkungssphäre entlassen. Für ihn war nicht erkennbar, dass die Werkstatt gegebenenfalls technisch nicht notwendige Werkarbeiten an dem Auto vornehmen würde. Dies war für den Geschädigten als technischen Laien auch nicht überschaubar. Zudem standen die von der Haftpflichtversicherung behaupteten unnötigen Werkarbeiten noch in einem gewissen Zusammenhang mit den Unfallschäden.

Hinweis: Dem Geschädigten sind auch Mehrkosten zu ersetzen, die ohne dessen Schuld durch unsachgemäße Maßnahmen der Reparaturwerkstatt entstehen. Der Schädiger trägt das sogenannte Werkstatt- und Prognoserisiko, falls den Geschädigten hinsichtlich der gewählten Fachwerkstatt kein Auswahlverschulden trifft.

Quelle: AG Neuss, Urt. v. 09.08.2016 – 77 C 1425/16
Thema: Verkehrsrecht

Teilzeit- und Befristungsgesetz: Manteltarifverträge mit Sonderregelungen verstoßen nicht zwangsläufig gegen das TzBfG

Arbeitgeber müssen das Befristungsrecht beachten. Ein Tarifvertrag kann allerdings auch zu Lasten der Arbeitnehmer von den geltenden Gesetzen abweichen.

Nach dem Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) ist die Befristung eines Arbeitsverhältnisses ohne Sachgrund für maximal zwei Jahre zulässig. Innerhalb dieser zwei Jahre ist eine dreimalige Verlängerung möglich. Auf das Arbeitsverhältnis diese Falls fand aber ein Manteltarifvertrag für energiewirtschaftliche Unternehmen Anwendung. Danach war eine sachgrundlose Befristung bis zu einer Dauer von fünf Jahren möglich. Als ein Arbeitnehmer nach zwei Jahren und zwei Monaten am Ende seines befristeten Arbeitsvertrags gehen sollte, klagte er. Für ihn war die tarifliche Bestimmung unwirksam, da sie seiner Ansicht nach gegen das Teilzeit- und Befristungsgesetz verstieße.

Das Bundesarbeitsgericht war allerdings anderer Auffassung. Denn das TzBfG regelt ebenso, dass durch Tarifvertrag die Anzahl der Verlängerungen und die Höchstdauer der Befristung abweichend vom Gesetz festgelegt werden können. Und genau das war hier geschehen. Diese Befugnis gilt jedoch nicht grenzenlos. Die gesetzlichen Werte für die Höchstdauer eines sachgrundlos befristeten Arbeitsvertrags und die Anzahl der möglichen Vertragsverlängerungen dürfen nicht um mehr als das Dreifache überschritten werden.

Hinweis: Ein Tarifvertrag, der die sachgrundlose Befristung von Arbeitsverträgen bis zu einer Gesamtdauer von fünf Jahren bei fünfmaliger Verlängerungsmöglichkeit erlaubt, ist also wirksam.

Quelle: BAG, Urt. v. 26.10.2016 – 7 AZR 140/15
Thema: Arbeitsrecht

Wegfall der Geschäftsgrundlage: Ansprüche nach Beendigung einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft

Anders als bei Ehegatten stehen die Partner einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft ohne klare gesetzliche Vorgaben da, wenn sie sich trennen. Bestehen deshalb keinerlei gegenseitige Ansprüche? Mit dieser Frage beschäftigen sich die Gerichte immer wieder – vor allem, wenn einer der Partner das Vermögen des anderen vermehrt hat.

So wurde dem Oberlandesgericht Brandenburg (OLG) ein Fall vorgelegt, in dem der Mann nach der Trennung geltend machte, er habe die Aufwendungen für das Home-Office der ehemaligen Lebenspartnerin ebenso beglichen wie die Kosten für die Anschaffung von Möbeln. Zudem seien von ihm diverse Rechnungen für Baumaßnahmen am Haus bestritten worden, das in ihrem Alleineigentum steht.

Das Gericht wies in seiner Entscheidung darauf hin, dass ein Ersatzanspruch in Betracht käme – aber nicht automatisch, sondern nur dann, wenn die Beibehaltung der durch die Geldzahlungen oder auch Arbeitsleistungen geschaffenen Vermögensverhältnisse nach Treu und Glauben unzumutbar sei.

Daraus ergeben sich zwei Probleme: Zum einen ist es schwierig, das Maß der Vermögensmehrung zu bestimmen. Zum anderen stellt sich die Frage, wann die Situation unzumutbar ist. Das OLG hat für die Frage der Unzumutbarkeit nach der Bestimmung des Betrags, um den das Vermögen der Frau vermehrt worden war, diesen durch die Zahl der gemeinsam verbrachten Monate geteilt. Diesen Betrag (rund 700 EUR) hat es in Relation zum Einkommen des Mannes betrachtet (rund 3.000 EUR) sowie den Umstand gewichtet, dass er im Haus der Frau mietfrei gelebt hatte. Das Gericht kam somit zu dem Ergebnis, dass keine unzumutbare Situation vorlag. Die Forderung des Mannes wurde deshalb abgewiesen.

Hinweis: Forderungen wegen Investitionen auf das Vermögen des anderen nach Beendigung einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft sind einzelfallbezogen zu behandeln. Wenn ein Partner eine Immobilie besitzt oder erwirbt und der andere sich an den Kosten des Erwerbs, Umbaus oder Ähnlichem beteiligt oder sie sogar ganz übernimmt, ist es angebracht, von vornherein vertraglich zu regeln, was für den Fall der Trennung gelten soll.

Quelle: OLG Brandenburg, Urt. v. 09.02.2016 – 3 U 8/12
Thema: Familienrecht

Rente mit 63: Arbeitslosigkeit zählt nicht zur nötigen Versicherungszeit von 45 Jahren

Die Rente mit 63 ist verlockend. Doch aufgepasst! Wenn zuvor Arbeitslosengeld bezogen wurde, kann es sein, dass die für die Rente mit 63 geforderten 45 Versicherungsjahre noch nicht vorliegen.

Ein älterer Vertriebsmitarbeiter verlor durch eine betriebsbedingte Kündigung zum 31.12.2012 seinen Arbeitsplatz. In der Zeit vom 01.01.2013 bis zum 31.12.2014 bezog er 24 Monate das Arbeitslosengeld I. Dann wollte er die abschlagsfreie Rente ab 63 Jahren für besonders langjährig Versicherte erhalten. Der zuständige Rentenversicherungsträger lehnte den Antrag allerdings ab, da nur 525 statt der erforderlichen 540 Monate für die Wartezeit von 45 Jahren erfüllt waren. Denn der 24-monatige Arbeitslosengeldbezug konnte nicht auf diese Wartezeit angerechnet werden.

Dagegen klagte der angehende Rentner – jedoch erfolglos. Eine abschlagsfreie Rente ab 63 Jahren setzt 45 Versicherungsjahre voraus. Die Zeiten des Bezugs von Arbeitslosengeld I in den letzten zwei Jahren vor Rentenbeginn zählen dabei nicht als Versicherungsjahre. Etwas anderes gilt nur, wenn das Arbeitsverhältnis wegen Insolvenz oder Geschäftsaufgabe des Arbeitgebers beendet wurde.

Hinweis: Dieses Urteil sollte unbedingt vor Abschluss eines Aufhebungsvertrags oder dem Akzeptieren einer Kündigung beachtet werden. Erreicht der Arbeitnehmer seine Pflichtversicherungsmonate nicht, bekommt er auch noch keine Rente.

Quelle: SG Gießen, Urt. v. 14.06.2016 – S 17 R 391/15
Thema: Sonstiges