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„Ende der Autobahn“: Das Verkehrszeichen ordnet keine automatisch geltende Geschwindigkeitsbegrenzung an

Das Verkehrszeichen 330.2 „Ende der Autobahn“ zeigt lediglich an, dass die besonderen Regeln für die Autobahn nicht mehr gelten. Eine Geschwindigkeitsbeschränkung wird hiermit nicht angeordnet.

Ein Pkw-Fahrer befuhr eine Autobahn und passierte das Schild „Ende der Autobahn“. Anschließend erfolgte eine Geschwindigkeitsmessung, bei der eine Geschwindigkeit von 76 km/h festgestellt wurde. Die Bußgeldbehörde erließ daraufhin einen Bußgeldbescheid über 120 EUR wegen einer innerörtlichen Geschwindigkeitsüberschreitung. Gegen diesen Bußgeldbescheid legte der Betroffene Einspruch ein. Das zuständige Amtsgericht bestätigte allerdings die festgesetzte Geldbuße.

Das Oberlandesgericht Hamm (OLG) hat das Urteil des Amtsgerichts dann jedoch aufgehoben und die Angelegenheit zur erneuten Verhandlung zurückverwiesen. Denn: Die alleinige Tatsache, dass der Betroffene das Verkehrsschild „Ende der Autobahn“ passiert habe, sei noch nicht gleichbedeutend mit einer Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit innerhalb geschlossener Ortschaften. Mit diesem Verkehrsschild wird lediglich angezeigt, dass die besonderen Regeln für die Autobahn nicht mehr gelten. Es wird allerdings keine Geschwindigkeitsbeschränkung mit dem Passieren des Schilds angeordnet. Das Amtsgericht hätte daher klären müssen, ob sich hinter dem Verkehrsschild ein Ortseingangsschild befand oder ob der entsprechende Charakter einer solchen geschlossenen Ortschaft eindeutig gewesen ist. Dies hätte dann nämlich automatisch dazu geführt, dass eine Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h erlaubt gewesen wäre.

Hinweis: In einer weiteren Verhandlung muss das Amtsgericht nun klären, ob tatsächlich ein Ortseingangsschild im Bereich des Messbereichs aufgestellt war oder für den Fahrzeugführer anderweitig erkennbar gewesen hätte sein müssen, dass er sich mit Passieren des Schilds in einer geschlossenen Ortschaft befindet. Denn es entspricht der ständigen Rechtsprechung, dass beim Fehlen einer Ortstafel eine geschlossene Ortschaft erst dann beginnt, wenn dies aufgrund einer geschlossenen Bauweise eindeutig erkennbar ist.

Quelle: OLG Hamm, Beschl. v. 24.11.2015 – 5 RBs 34/15
Thema: Verkehrsrecht

Verfallene Ansprüche: Terminlich entscheidend ist der Eingang des Anspruchsschreibens beim Gegner

Ausschlussfristen sind für Arbeitnehmer etwas sehr Gefährliches.

In einem Fall vor dem Bundesarbeitsgericht (BAG) kam ein Tarifvertrag zur Anwendung, der eine Ausschlussfrist vorsah. Danach mussten Ansprüche binnen sechs Monaten schriftlich geltend gemacht werden, andernfalls verfielen sie. Ein Arbeitnehmer machte allerdings erst mit seiner am 18.12.2013 bei Gericht eingegangenen und dem Arbeitgeber am 07.01.2014 zugestellten Klage Ansprüche auf Arbeitsentgelt für den Monat Juni 2013 geltend. Deshalb meinte der Arbeitgeber, die Frist sei um sieben Tage überschritten, und der Schriftsatz hätte ihm bis zum 31.12.2013 – also binnen der Sechsmonatsfrist – zugehen müssen. Der Arbeitnehmer war dagegen der Auffassung, die Frist sei durch den fristgerechten Eingang der Klageschrift bei Gericht gewahrt. Doch das BAG teilte die Ansicht des Arbeitgebers. Die Klage war außerhalb der sechsmonatigen Verfallfrist zugestellt worden. Der Anspruch war damit verfallen – und die Klage abzuweisen.

Hinweis: Findet eine tarifliche Ausschlussfrist Anwendung, ist für den Zugang eines Anspruchsschreibens entscheidend, dass es dem Gegner selbst zugeht.

Quelle: BAG, Urt. v. 16.03.2016 – 4 AZR 421/15
Thema: Arbeitsrecht

Unterlassungsanspruch: Nach Ende der Beziehung kann die Löschung intimer Bilder verlangt werden

Während der guten Zeiten einer Beziehung ist es nicht ungewöhnlich, dass auch intime Fotos entstehen. Aber was passiert, wenn die Beziehung endet? Kann dann die Löschung solcher Bilder verlangt werden?

Mit diesem Problem hat sich kürzlich der Bundesgerichtshof beschäftigt. Pikant an dem zugrundeliegenden Fall war, dass die unbekleidet fotografierte Frau verheiratet war und sich auf eine Affäre mit einem Fotografen eingelassen hatte. Der machte unter anderem geltend, dass er als Fotograf Künstler sei, und berief sich daher auf die Berufsfreiheit.

Das Gericht setzte sich gründlich mit allen in Betracht kommenden rechtlichen Argumenten auseinander und kam zu einem einleuchtenden Ergebnis: Zu dem Zeitpunkt, zu dem die Bilder gefertigt wurden, habe eine Übereinkunft zwischen den beiden bestanden. Es sei zu ermitteln, worin diese bestanden habe, das heißt, in welchem Umfang die Frau in die Verwertung der Bilder eingewilligt habe. Sei diese Einwilligung als auf die Dauer der Beziehung beschränkt anzusehen, seien die Bilder nach der Beendigung der Beziehung zu löschen, wenn andernfalls das Persönlichkeitsrecht der Fotografierten verletzt werde.

In diesem Sinne musste der Fotograf die Bilder löschen, die er von der Frau in unbekleidetem Zustand gemacht hatte. Fotos in bekleidetem Zustand waren dagegen nicht betroffen.

Hinweis: In Zeiten starker Aktivitäten in den sozialen Medien stellt sich immer wieder die Frage, in welchem Umfang welche geposteten Bilder hingenommen werden müssen. Die Grenze ist eher hoch angesiedelt. Wer sich in welcher Situation auch immer ablichten lässt, muss damit rechnen, dass die Bilder auch gezeigt werden. Die Grenze ist bei der Verletzung des Persönlichkeitsrechts zu ziehen – und bei Nacktbildern ist diese überschritten.

Quelle: BGH, Urt. v. 13.10.2015 – VI ZR 271/14
Thema: Familienrecht

Kein Schadensersatzanspruch: Die fachgerechte Zahnbehandlung mit Amalgam ist unbedenklich

Das Oberlandesgericht Hamm hat ein grundsätzliches Urteil zur Verwendung von Amalgamfüllungen gefällt.

Eine Patientin ließ sich von 1987 bis 2009 von ihrer Zahnärztin behandeln. Schon seit ihrer Kindheit hatte sie mehrere Amalgamfüllungen in ihren Zähnen, und die Zahnärztin fügte weitere hinzu. Später ließ sich die Patienten sämtliche Amalgamfüllungen durch einen anderen Zahnarzt entfernen. Dann war sie der Auffassung, dass ihre Zahnärztin das Amalgam gar nicht hätte verwenden dürfen – schon gar nicht in Verbindung mit weiteren Metallen, insbesondere mit Gold. Außerdem hätte die Zahnärztin eine bei der Patientin vorliegende Amalgamallergie erkennen müssen. Ihr waren zwei Zähne gezogen worden und sie hatte weitere gesundheitliche Beeinträchtigungen. Sie forderte daher ein Schmerzensgeld in Höhe von mindestens 12.000 EUR sowie den Ersatz ihres materiellen Schadens in Höhe von nochmals knapp 12.000 EUR. Das Geld bekam sie allerdings nicht, da die Gerichte keine fehlerhafte Behandlung feststellen konnten. Nach Anhörung eines Sachverständigen ist die Verwendung von Amalgam unbedenklich.

Hinweis: Laut Gutachter wird durch Kontakt mit Speichel verhindert, dass weitere elektrochemische Reaktionen von dem Amalgam ausgehen können. Zwischen dem Amalgam und den Goldzähnen war zudem eine Isolierungsschicht aus Zement aufgebracht worden, was ausreichend war.

Quelle: OLG Hamm, Urt. v. 04.03.2016 – 26 U 16/15
zum Thema: Sonstiges

Kein Mietminderungsrecht: Mieterin muss für die gestohlene Einbauküche des Vermieters weiterhin zahlen

Eine mitvermietete Küche, ein Diebstahl und eine streitige Mietminderung – das sind die Eckpunkte eines Falls, den der Bundesgerichtshof (BGH) kürzlich entscheiden musste.

Mieterin und Vermieter hatten sich im Jahr 1997 darauf geeinigt, dass die sich in der Mietwohnung befindende Einbauküche für monatlich 17,71 EUR mitgemietet wird. Nach 13 Jahren wollte die Mieterin die Einbauküche durch eine eigene Küche ersetzen. Die Parteien vereinbarten, dass die Mieterin die gemietete Küche sachgerecht einlagern und bei Beendigung des Mietverhältnisses wieder aufbauen solle. So wurde auch verfahren, und die Mieterin zahlte die Miete für die im Keller eingelagerte Küche weiter. Zwei Jahre später wurde die Küche dann gestohlen. Die Versicherung der Mieterin zahlte knapp 3.000 EUR, die der Vermieter erhielt. Dann meinte die Mieterin allerdings, die für die Nutzung der Einbauküche vorgesehene anteilige Miete nicht mehr zahlen zu müssen. Sie stehe ihr infolge des Diebstahls nicht zur Verfügung. Schließlich klagte sie gegen die Forderung ihres Vermieters.

Der BGH urteilte nun, dass der Verlust der im Keller eingelagerten Küche nicht zu einem Mietminderungsrecht führt. Denn der Vermieter hatte keine Verpflichtung, die Küche bereitzustellen. Die Parteien hatten schließlich eine Vereinbarung getroffen, nach der die Küche eingelagert werden durfte.

Hinweis: Laut BGH steht einem Mieter also kein Anspruch auf eine Mietminderung zu, wenn ihm eine vereinbarungsgemäß im Keller der Mietwohnung eingelagerte Einbauküche des Vermieters gestohlen wird.

Quelle: BGH, Urt. v. 13.04.2016 – VIII ZR 198/15
Thema: Mietrecht

Verwirkter Pflichtteilsanspruch: Auslegung einer vertraglichen Vereinbarung als Erbverzicht

Ein Erbverzicht ist ein beliebtes Mittel, um das Familienvermögen zusammenzuhalten und die Erbfolge bereits zu Lebzeiten des Erblassers zu regeln. Dabei sind jedoch einige Dinge zu beachten.

Nach dem Tod des Mannes schloss dessen Witwe mit ihrer Tochter und ihrem Sohn einen notariellen Erbauseinandersetzungsvertrag. In dem Vertrag erklärte die Tochter, dass sie mit der Zahlung eines bestimmten Geldbetrags „vom elterlichen Vermögen unter Lebenden und von Todes wegen ein für alle Male abgefunden“ sei. Nach dem Tod der Mutter machte sie dann jedoch geltend, dass sie nicht auf ihren Pflichtteil an dem Erbe der Mutter verzichtet hatte.

Das Gericht musste nun entscheiden, wie die Formulierung im Vertrag zu verstehen war. Es wies darauf hin, dass es sich um einen Erbverzicht handelt, auch wenn das Wort nicht in dem Vertrag enthalten war. Da Vertragsgegenstand das „elterliche Vermögen“ war, hatte sie auch auf ihren Erbteil am Nachlass der Mutter und nicht nur an dem des Vaters verzichtet.

Hinweis: Ein Erbverzicht kann nur durch einen notariellen Vertrag zwischen dem Erblasser und dem Verzichtenden zu Lebzeiten des Erblassers erfolgen. Verzichtet werden kann auf das gesamte Erbrecht, einen Teil dessen oder den Pflichtteil. Der Erbverzicht hat weitreichende Folgen, da er auch für die Kinder des Verzichtenden gilt. Zu beachten ist zudem, dass ein Erbverzicht nicht ausdrücklich mit diesem Wort bezeichnet werden muss, sondern sich aus den Vertragsumständen ergeben kann. Daher sollte gut überlegt werden, was genau vereinbart wird und was die Konsequenzen sind.

Quelle: OLG Hamm, Beschl. v. 22.07.2014 – 15 W 92/14
Thema: Erbrecht

Grobe Fahrlässigkeit: Alleinige Haftung des Fahrradfahrers nach Kollision mit einem Auto

Überquert ein Radfahrer trotz ihm versperrter Sicht von einem Gehweg aus eine Straßeneinmündung, kann dies im Fall einer Kollision dazu führen, dass ihn die alleinige Schuld an dem Unfall trifft.

Ein Radfahrer befuhr entgegen der Fahrtrichtung innerorts einen Bürgersteig. Im Einmündungsbereich war ihm die Sicht in die von ihm aus links einmündende Straße durch einen abgestellten Transporter versperrt. Dennoch fuhr er weiter, so dass es zu einer Kollision mit einem Pkw kam, der langsam in Richtung Querstraße fuhr. Die Haftpflichtversicherung des Fahrradfahrers lehnte aufgrund seines Vorfahrtsrechts eine Zahlung ab und behauptete, eine Mithaftung des Pkw sei aus dessen sogenannter Betriebsgefahr gegeben.

Nach Ansicht des mit dem Fall beschäftigten Amtsgerichts haftet der Fahrradfahrer dem Pkw-Fahrer gegenüber jedoch zu 100 %. Der Radfahrer befuhr mit seinem Fahrrad verkehrswidrig den Gehweg in entgegengesetzter Richtung. Ohne abzusteigen oder anzuhalten, überquerte er die einmündende Straße, obwohl er zugab, dass ihm die Sicht links durch einen dort parkenden Pkw versperrt war. Sein Verhalten stellt sich somit als höchst leichtfertig dar. Schließlich musste er damit rechnen, dass sich Fahrzeuge aus der Seitenstraße langsam vortasten, um Einsicht in den Kreuzungsbereich zu erlangen. Eine Mithaftung aus der Betriebsgefahr auf Seiten des Pkw liegt hier deshalb nicht vor, da das Verhalten des Radfahrers grob verkehrswidrig war. Eine Mithaftung des Autofahrers tritt daher in diesem Fall vollständig zurück.

Hinweis: Nicht nur bei Unfällen zwischen Radfahrer und Pkw, sondern auch bei Unfällen zwischen Pkw kann eine Mithaftung aus der Betriebsgefahr vollständig zurücktreten, wenn sich das Verhalten des Unfallverursachers als grob fahrlässig darstellt. Grob fahrlässig handelt immer derjenige, der die gebotenen Sorgfaltsanforderungen in erheblichem Maße nicht beachtet.

Quelle: AG Wiesbaden, Urt. v. 01.10.2015 – 91 C 1333/15
Thema: Verkehrsrecht

Nach Hassposting: Vor der fristlosen Kündigung steht die Interessenabwägung

Ein aus Polen stammender Arbeitnehmer, der seit 2001 bei seinem Arbeitgeber als Triebwagenführer beschäftigt war, hatte über seinen privaten Facebook-Account ein Bild geteilt, das ursprünglich auf einer polnischen Satireseite veröffentlicht war und das Eingangstor des Konzentrationslagers Auschwitz zeigte. Auf diesem Foto stand in polnischer Sprache der Text: „Polen ist bereit für die Flüchtlingsaufnahme“. Das Facebook-Nutzerkonto wurde zwar unter einem Pseudonym geführt, auf einem weiteren der veröffentlichten Fotos des entsprechenden Facebook-Profils war jedoch auch der Mitarbeiter zu erkennen – und das in Firmenkleidung, angelehnt an einen unternehmenseigenen Triebwagen. Der Arbeitnehmer gab dann auch zu, das Foto gepostet zu haben, bat aber darum, sein Handeln zu entschuldigen, und löschte das Foto daraufhin umgehend. Außerdem versprach er, nie wieder etwas Vergleichbares zu tun. Der Arbeitgeber kündigte ihm dennoch. Gegen die Kündigung wurde Kündigungsschutzklage eingereicht – mit Erfolg.

Rassistische oder menschenverachtende Äußerungen eines Arbeitnehmers können dann eine außerordentliche Kündigung durch den Arbeitgeber rechtfertigen, wenn sich aus ihnen schließen lässt, dass der Arbeitnehmer beim Arbeitgeber beschäftigt ist und die Äußerung ruf- und geschäftsschädigend sein kann. Dabei kann als wichtiger Grund neben der Verletzung vertraglicher Hauptpflichten auch die schuldhafte Verletzung von Nebenpflichten geeignet sein, eine fristlose Kündigung zu rechtfertigen. Vorliegend reichte das Verhalten des Arbeitnehmers allerdings nicht für eine Kündigung. Der Arbeitgeber hätte zuvor eine Abmahnung aussprechen müssen. Im Rahmen der Interessenabwägung wog die 14-jährige Betriebszugehörigkeit schwerer als das Interesse des Arbeitgebers an einer Beendigung des Arbeitsverhältnisses. Zudem hatte sich der Arbeitnehmer entschuldigt und eine Wiederholung ausgeschlossen.

Hinweis: Das Verhalten eines Arbeitnehmers nach der Kündigung – hier die Entschuldigung für sein Verhalten – kann also eine Kündigung unwirksam werden lassen.

Quelle: ArbG Mannheim, Urt. v. 19.02.2016 – 6 Ca 190/15
Thema: Arbeitsrecht

Elterliche Sorge: Das Recht des nichtehelichen Vaters am eigenen Kind

Kommt ein Kind unehelich zur Welt, haben nicht automatisch beide Elternteile das Sorgerecht. Geben sie keine entsprechenden Erklärungen ab, liegt das Sorgerecht vielmehr allein bei der Kindesmutter. Wie lässt sich das ändern?

Wichtig zu wissen ist: Kommt ein Kind zur Welt, dessen Mutter verheiratet ist, wird von Gesetzes wegen vermutet, dass ihr Ehegatte Vater des Kindes ist. Das Kind gilt deshalb als eheliches Kind der Ehegatten.

Ist das nicht der Fall, muss der Mann die Ehelichkeit anfechten. Dies kann er innerhalb von drei Jahren ab dem Zeitpunkt tun, zu dem er von den die Zweifel an der Ehelichkeit des Kindes begründenden Umständen erfährt. Unternimmt er nichts, gilt das Kind weiterhin als ehelich und als sein Kind, selbst wenn offensichtlich und allen Beteiligten klar ist, dass er nicht der biologische Vater ist.

Will der nichteheliche Vater erreichen, dass er nicht nur als Vater des Kindes gilt, sondern auch Mitinhaber der elterlichen Sorge ist, muss er ebenfalls aktiv werden. Kooperiert die Kindesmutter dabei nicht, muss er ein gerichtliches Verfahren einleiten. Dabei gibt es die Möglichkeit eines vereinfachten Verfahrens. Der Gesetzgeber will damit erreichen, dass der Kindesvater leichter Mitinhaber des Sorgerechts werden kann. In diesem vereinfachten Verfahren teilt der Vater dem Gericht seinen Wunsch mit, Mitinhaber der elterlichen Sorge zu werden, und erläutert, dass er der Vater des Kindes ist. Die Mutter wird aufgefordert, dazu Stellung zu nehmen. Äußert sie sich nicht, wird ohne Gerichtstermin – daher „vereinfacht“ – der Vater zum Mitinhaber der elterlichen Sorge durch das Gericht ernannt.

Hinweis: Die Mutter, die nicht möchte, dass der Kindesvater an der elterlichen Sorge teilhat, muss ihrerseits aktiv werden, wenn der Vater einen entsprechenden Antrag stellt. Sie kann nicht einfach darauf vertrauen, dass es zu einer Verhandlung kommen wird, in der sie ihre Bedenken äußern kann.

Quelle: OLG Bremen, Beschl. v. 01.04.2015 – 4 UF 33/15
Thema: Familienrecht

Kassenpatienten aufgepasst!: Übernahmeanträge, die nicht binnen drei Wochen abgelehnt werden, gelten als genehmigt

Diese Entscheidung ist für jeden Patienten einer gesetzlichen Krankenkasse wichtig.

Ein gesetzlich versicherter Patient hatte bei seiner Krankenkasse einen Antrag auf Übernahme der Kosten für 25 psychotherapeutische Sitzungen als Langzeittherapie gestellt. Die Krankenkasse lehnte den Antrag erst nach knapp sechs Wochen ab, ohne den Antragsteller über die Einholung eines Gutachtens zu informieren. Der Mann zahlte die für die Sitzungen erforderlichen 2.200 EUR selbst und verlangte später deren Erstattung.

Das Bundessozialgericht gab dem Mann nun Recht, da sein Leistungsantrag als genehmigt galt. Die Krankenkasse hatte über den Antrag nicht binnen drei Wochen entschieden und für diesen Umstand keinerlei Gründe mitgeteilt. Die Leistung war auch noch erforderlich und der Mann hatte Art und Umfang der fingierten Genehmigung beachtet.

Hinweis: Erhalten Sie also von Ihrer Krankenkasse binnen drei Wochen keine Nachricht, gilt die Behandlung in aller Regel als genehmigt.

Quelle: BSG, Urt. v. 08.03.2016 – B 1 KR 25/15 R
Thema: Sonstiges