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Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz: „Deutsch als Muttersprache“ stellt ein diskrimierendes Ausschreibungsmerkmal dar

Nun gibt es das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG) schon seit fast zehn Jahren. Einige Arbeitgeber scheinen aber nichts dazugelernt zu haben.

Ein Arbeitgeber hatte eine befristete Stelle als Bürohilfe ausgeschrieben. Es ging um die Unterstützung eines Buchprojekts. Die Stellenausschreibung beinhaltete die Anforderung „Deutsch als Muttersprache“. Ein Bewerber mit der Muttersprache Russisch hatte sehr gute Deutschkenntnisse und war objektiv für die Stelle geeignet. Als seine Bewerbung abgelehnt wurde, klagte der Arbeitnehmer eine angemessene Entschädigung ein. Das Landesarbeitsgericht Hessen verurteilte den Arbeitgeber nach § 15 Abs. 2 AGG zu einer Entschädigungszahlung in Höhe von zwei Monatsgehältern.

Hinweis: Die Ausschreibung verstieß gegen § 7 Abs. 1 AGG, weil sie Bewerber, die Deutsch nicht als Muttersprache erlernt haben, wegen ihrer ethnischen Herkunft gem. § 1 AGG benachteiligt hatte. Diese Bewerber wurden wegen ihrer Nichtzugehörigkeit zur deutschen Ethnie unabhängig von ihren faktischen Sprachkenntnissen ausgeschlossen.

Quelle: LAG Hessen, Urt. v. 15.06.2015 – 16 Sa 1619/14
Thema: Arbeitsrecht

Versorgungsausgleich: Kinder als Begünstigte einer abgeschlossenen Rentenversicherung

Um die oftmals unzureichende gesetzliche Rente aufzustocken, ist es ratsam, zusätzlich private Altersvorsorge zu betreiben. Aber was gilt, wenn ein Ehegatte diesem Rat folgt und es zu Trennung und Scheidung kommt?

Eine der Möglichkeiten, private Altersvorsorge zu betreiben, besteht darin, einen Rentenversicherungsvertrag abzuschließen. Eine solche Form bildet ein Lebensversicherungsvertrag, der nach Erreichen eines bestimmten, fest vereinbarten Lebensalters die Zahlung einer Rente vorsieht. Mancher schließt diesen Vertrag zwar im eigenen Namen ab, bestimmt aber als Versicherten und damit Begünstigten einen Dritten – z.B. das eigene Kind. Diese Bestimmung kann direkt bei Vertragsabschluss oder auch erst später im Laufe der Vertragszeit erfolgen. Kommt es dann zu Trennung und Scheidung, stellt sich die Frage, wie sich diese Vorsorge auf das Scheidungsverfahren auswirkt.

Die Versorgungsanwartschaften, die ein Ehegatte in der Ehezeit erworben hat, sind zwischen den Ehegatten hälftig zu teilen. Diesem Prinzip folgend hat der andere Ehegatte Anspruch auf die Hälfte des in der Ehezeit erworbenen Guthabens aus dem Versicherungsvertrag. Begünstigter der Versicherung ist aber nicht immer der Ehegatte, sondern das Kind, sofern eine solche Bestimmung vorgenommen wurde. Das ist laut Rechtsprechung aber nur erheblich, wenn das Bezugsrecht nicht nur widerruflich, sondern unwiderruflich eingeräumt wurde. Denn besteht das Bezugsrecht nur widerruflich, kann es der Inhaber des Versicherungsvertrags jederzeit ändern – also auch nach Abschluss des Scheidungsverfahrens.

Hinweis: Macht ein Ehegatte geltend, der Vertrag sei im Rahmen der Auseinandersetzung anlässlich Trennung und Scheidung nicht zu berücksichtigen, da er einem Dritten das Bezugsrecht eingeräumt hat, ist dies nur dann von Bedeutung, wenn das Bezugsrecht unwiderruflich besteht und damit nicht mehr geändert werden kann. Besteht wie im Regelfall nur ein widerrufliches Bezugsrecht, so ist dies ohne Bedeutung.

Quelle: OLG Brandenburg, Beschl. v. 11.03.2015 – 9 UF 27/15
Thema: Familienrecht

Urlaub in Frankreich: Änderungen in der französischen Straßenverkehrsordnung

Zum 01.07.2015 sind zahlreiche Änderungen in der französischen Straßenverkehrsordnung in Kraft getreten. Frankreich-Urlauber sollten die Änderungen kennen.

Telefonieren mit dem Handy: Das Telefonieren mit dem Handy ist nur noch über eine Freisprecheinrichtung erlaubt. Hierbei muss Sorge getragen werden, dass die Sprachübertragung über externe Lautsprecher im Fahrzeug oder über den Telefonlautsprecher erfolgt. Das Benutzen von Kopfhörern, Ohrstöpseln oder Headsets ist verboten. Bei Verstößen droht ein Bußgeld von 135 EUR. Tragen von Kopfhörern: Die Benutzung von Kopfhörern oder Ohrstöpseln zum Hören von Musik ist verboten. Bei Verstößen hiergegen droht ebenfalls ein Bußgeld von 135 EUR. Ablenkende Verrichtungen am Steuer: Jeder, der durch ablenkende Verrichtungen am Steuer zur vorschriftsmäßigen Bedienung des Fahrzeugs nicht mehr in der Lage ist, handelt ordnungswidrig. Die im Gesetz gewählte Formulierung eröffnet den französischen Polizeibeamten einen hohen Ermessensspielraum. Danach können Bußgelder von 75 EUR für das Essen während der Fahrt, das Schminken am Steuer oder auch ein Herumsuchen im Handschuhfach anfallen. Befindet sich im Fahrzeug ein DVD-Player und wird über diesen ein Film angesehen, kann ein Bußgeld bis zu 1.500 EUR verhängt werden. Der Blick auf den Bildschirm eines Navigationsgeräts bleibt hiervon allerdings unberührt. Weiterhin kann bei zu lautem Musikhören im Fahrzeug eine Geldbuße von 75 EUR verhängt werden, wenn hierdurch Umgebungsgeräusche im Verkehr nicht mehr hinreichend wahrgenommen werden können. Für Strandbesucher ist von Bedeutung, dass das Tragen von Flip-Flops oder ähnlich losem Schuhwerk am Steuer ebenfalls mit einem Bußgeld von 75 EUR geahndet werden kann.

Hinweis: Die französische Regierung hat ein Gesetzgebungsverfahren eingeleitet, wonach über ein Rauchverbot in Kraftfahrzeugen beraten wird. Befinden sich Minderjährige unter 18 Jahren in einem Fahrzeug, in dem geraucht wird, soll nach dem Vorschlag der Regierung bei Zuwiderhandlungen eine Geldbuße von 68 EUR verhängt werden können.

zum Thema: Verkehrsrecht

Ohne Patientengefährdung: Krankenhauspersonal darf bei Gesundheitsschutzgarantie streiken

Streiks sind ein wichtiges Mittel des Arbeitskampfs und das Streikrecht ist im Grundgesetz verankert.

Eine Gewerkschaft hatte das Pflegepersonal eines großen Berliner Krankenhauses aufgerufen, ab dem 22.06.2015 für eine bestimmte personelle Mindestausstattung an Pflegepersonal zu streiken. Ziel des Streiks war der Abschluss eines Tarifvertrags, der eine solche Mindestausstattung in den Stationen regeln sollte. Der Arbeitgeber reagierte auf den Streik mit einem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Unterlassungsverfügung, kam damit aber nicht weiter. Der Streik war nämlich rechtlich zulässig und daher nicht zu untersagen.

Denn die Gewerkschaft verfolgte mit dem Arbeitskampf ein tariflich regelbares Ziel – nämlich das Ziel des Gesundheitsschutzes des Pflegepersonals. Der Streik war auch nicht unverhältnismäßig, da in dem Krankenhaus eine Notfallvereinbarung bestand, die sicherstellte, dass Patienten durch den Streik nicht zu Schaden kommen. Ausdrücklich unterstellten die Richter, dass zu erwarten sei, dass das Pflegepersonal seiner Verantwortung gegenüber den Patienten gerecht werde und es nicht zu Gesundheitsgefährdungen kommt.

Hinweis: Der Streik war rechtmäßig, da Patienten keine Gesundheitsgefährdung drohte. Andernfalls wäre die Entscheidung wohl anders ausgefallen.

Quelle: LAG Berlin-Brandenburg, Urt. v. 24.06.2015 – 26 SaGa 1059/15

Thema: Arbeitsrecht

 

Diagnoseirrtum: Kein Schadensersatz bei außergewöhnlicher Anomalie

Eine Falschbehandlung durch den Arzt des Vertrauens ist nie gut. Doch für eine Haftung kommt es immer auf den Einzelfall an.

Eine Frau hatte eine Uterusanomalie, die jedoch nicht sofort erkannt wurde. Sie hatte nämlich eine doppelte Anlage von Vagina und Uterus. Das erkannte ihr Gynäkologe allerdings nicht und setzte ihr in die eine Vagina eine Spirale zur Empfängnisverhütung ein. Ca. zwei Jahre später wurde sie trotzdem schwanger und bekam eine gesunde Tochter. Nun verlangte sie vom Arzt Schadensersatz. Dieser hätte bei der von ihm durchgeführten Ultraschallkontrolle die Anomalie erkennen müssen. Als Schaden machte sie ein Schmerzensgeld von 5.000 EUR, einen Verdienstausfall von ca. 28.000 EUR und den Ersatz von Unterhalts- und Betreuungsleistungen für ihre Tochter bis zum Eintritt der Volljährigkeit geltend. Das Oberlandesgericht Hamm wies die Klage ab. Einen Behandlungsfehler konnte es nicht erkennen. Für die Anomalie der Frau hatten keinerlei Hinweise bestanden. Nach einer zweiten Vagina musste der Arzt auch nicht suchen. Der Arzt hatte schließlich aus seinen Befunden einen falschen Schluss gezogen – ein Diagnoseirrtum. Dieser Irrtum wird aber erst dann zu einem Diagnosefehler, wenn er medizinisch nicht vertretbar ist. Davon konnte man hier aber nicht ausgehen.

Hinweis: In diesem Fall ging die Patientin also leer aus und erhielt kein Schmerzensgeld. Der Fall war so außergewöhnlich, dass dem Arzt die Anomalie nicht auffallen musste.

Quelle: OLG Hamm, Urt. v. 29.05.2015 – 26 U 2/13

Thema: Arzthaftungsrecht

Teilungserklärung: Eine Ladenfläche kann nicht einfach zur Gaststätte werden

Mitglieder einer Wohnungseigentumsgemeinschaft haben sich an die Teilungserklärung zu halten.

In einer Wohnungseigentumsanlage gab es nach der Teilungserklärung eine Fläche, die als Ladenraum deklariert wurde. Seit 2007 wurde darin dann eine Gaststätte betrieben, die bis in die frühen Morgenstunden geöffnet war. Das wollten sich andere Eigentümer nicht bieten lassen und fassten einen Beschluss, wonach eine Öffnung nur noch bis 1:00 Uhr morgens erlaubt sein sollte. Und das zu Recht, wie der Bundesgerichtshof entschied. Denn: Durch die Kennzeichnung als Laden durfte die Fläche laut Teilungserklärung gar nicht als Gaststätte betrieben werden. Zwar kann eine jahrelange zweckwidrige Nutzung dazu führen, dass die anderen Eigentümer sich nicht mehr auf ihre Rechte berufen dürfen, da diese verwirkt sind. Das gilt aber dann nicht, wenn neue und vor allem nachteilige Veränderungen vorgenommen werden. Und vor dem Jahr 2007 war die Gaststätte nicht bis in die späten Nachtstunden betrieben worden.

Hinweis: Ein Blick in die Teilungserklärung hätte in diesem Rechtsstreit für viel Klarheit gesorgt. Schon mehrfach haben die Gerichte entschieden, dass ein Laden keine Gaststätte ist.

Quelle: BGH, Urt. v. 10.07.2015 – V ZR 169/14

Thema: Mietrecht

Geschwindigkeitsüberschreitung: Zweifel aufgrund möglicher Messauslösung durch optischen Effekt

Wenn ein Sachverständiger in seinem Gutachten zu einer Geschwindigkeitsmessung zum Ergebnis kommt, dass ein äußerer optischer Effekt die Messung ausgelöst haben kann, ist es vertretbar, den Beklagten vom Vorwurf der Geschwindigkeitsüberschreitung freizusprechen.

Dem Fahrer eines Pkw wurde eine Geschwindigkeitsüberschreitung vorgeworfen. Er berief sich darauf, dass möglicherweise ein äußerer optischer Effekt die Messung ausgelöst habe, was der vom Gericht bestellte Sachverständige nicht ausschließen konnte. Das Amtsgericht (AG) sprach den Betroffenen deshalb vom Vorwurf der Geschwindigkeitsüberschreitung frei.

Das Oberlandesgericht Naumburg hat die Entscheidung des AG bestätigt. Auch wenn es sich bei der Messung mit dem verwendeten Geschwindigkeitsmessgerät (ESO 3.0) um ein standardisiertes Messverfahren handelt, führt dies nicht dazu, dass es einem Gericht untersagt ist, die von einem Sachverständigen geäußerten Zweifel zu teilen. Im hier zu entscheidenden Fall hat der Sachverständige festgestellt, dass sechs Messungen der Messreihe nicht nachvollzogen werden konnten. Damit ist die Vermutung korrekter und nachvollziehbarer Messungen hinsichtlich der gesamten Messreihe dieses Tages zumindest erschüttert. Wenn der Sachverständige weiterhin ausführt, im Fall des Fahrzeugs des Betroffenen sei nicht auszuschließen, dass ein äußerer optischer Effekt die Messung ausgelöst habe, ohne dass der Fahrer schuldhaft daran beteiligt war, ist es vertretbar, diesen freizusprechen.

Hinweis: Bei standardisierten Messverfahren können Gerichte grundsätzlich ohne Hinzuziehung eines Sachverständigen davon ausgehen, dass die Messungen korrekt erfolgt sind, wenn durch den Betroffenen keine konkreten Einwendungen erhoben wurden. Wie der vorliegende Fall zeigt, muss das Gericht allerdings bei konkreten Anhaltspunkten die Geschwindigkeitsmessung durch einen Sachverständigen überprüfen lassen.

Quelle: OLG Naumburg, Beschl. v. 16.12.2014 – 2 Ws 96/14

Unzulässig: Betriebsversammlung als Arbeitskampfmaßnahme

Betriebsräte haben bestimmte Rechte und Pflichten. Nur eins dürfen sie nicht tun: sich in einen Arbeitskampf einmischen.

Der Betriebsrat eines Paketzentrums hatte ursprünglich eine Betriebsversammlung für den 27.10.2014 angesetzt. Die Gewerkschaft Ver.di rief dann zu dreistündigen Betriebsversammlungen in den Paketzentren der Post am 05.12.2014 in der Hauptbearbeitungszeit ab 18:00 Uhr auf. Der Betriebsrat verlegte daraufhin die Betriebsversammlung entsprechend auf diesen Termin und stimmte der Ableistung von Überstunden sowie dem Einsatz von Ersatzkräften nicht zu.

Dem widersetzte sich der Arbeitgeber, indem er zahlreiche Verwaltungsbeschäftigte einspannte, ohne den Betriebsrat zuvor um Erlaubnis zu den Versetzungen gefragt zu haben. Der Betriebsrat hielt dies für eine grobe Verletzung betriebsverfassungsrechtlicher Pflichten und zog vor das Arbeitsgericht. Dieses war allerdings der Auffassung, dass in diesem speziellen Fall das Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats nicht beachtet werden musste. Es war hier nämlich eingeschränkt, da der Arbeitgeber den Folgen des Arbeitskampfs begegnen musste. Und die Verlegung der Betriebsversammlung ohne Angabe eines vernünftigen Grunds auf die Hauptarbeitszeit hatte das Gericht als Arbeitskampfmaßnahme angesehen.

Hinweis: Ein wirklich interessanter Fall. Betriebsräte sollten eins nicht vergessen: Für Streiks sind die Gewerkschaften zuständig, nicht die Betriebsräte.

Quelle: ArbG Kiel, Urt. v. 27.05.2015 – 1 BV 1b/15

Thema: Arbeitsrecht

Versorgungsausgleich: Lange Frist zwischen Entscheidung und Renteneintritt birgt Stolperfallen

Beim Versorgungsausgleich wird im Zuge eines Scheidungsverfahrens ermittelt, welche Versorgungsanwartschaften jeder Ehegatte für das Rentenalter erworben hat. Soweit ein solches Versorgungsanrecht während der Ehe erworben wurde, hat ein Ehegatte dem anderen gegenüber einen Anspruch auf eine 50%ige Beteiligung. Was aber gilt, wenn sich die bei der Scheidung zum Versorgungsausgleich ausgesprochene Regelung später als falsch herausstellt?

Das Problem: Die bei der Scheidung vorgenommene Regelung zum Rentenausgleich wirkt sich erst im Alter aus, weil erst dann die Leistungen der Rententräger erfolgen. In der Zwischenzeit kann sich sehr viel geändert haben – unter anderem auch die gesetzlichen Regelungen, die in Sachen Rentenrecht oft novelliert werden. Infolgedessen kann es rein durch eine Veränderung der rentenrechtlichen Regelungen geschehen, dass die im Alter tatsächlich erfolgende Rentenleistung niedriger oder höher ausfällt, als es mit der einstigen Regelung zu erwarten war. Ist dieser Unterschied wesentlich, kann eine Korrektur der Regelung zum Versorgungsausgleich verlangt werden.

Hinweis: Ehegatten erwerben mitunter Versorgungsanwartschaften bei verschiedenen Versorgungsträgern. Ergeben sich bei einer dieser Versorgungsanwartschaften wesentliche Veränderungen, kann die Entscheidung nicht isoliert – also nur zu dieser einen Versorgungsanwartschaft – korrigiert werden. Vielmehr müssen dann alle Versorgungsanwartschaften überprüft werden (sogenannte Totalrevision). Professioneller Rat ist also bei diesem Thema dringend angeraten.

Quelle: OLG Hamm, Beschl. v. 30.01.2015 – II-6 UF 98/14

Thema: Familienrecht

Rechtsweg einhalten: Verfassungsbeschwerde gegen Mietpreisbremse

Seit Juni 2015 ist das Mietrechtsnovellierungsgesetz in Kraft getreten und damit die sogenannte Mietpreisbremse.

Danach darf die Miete in Gebieten mit angespanntem Wohnungsmarkt bei neu abgeschlossenen Wohnraummietverträgen höchstens 10 % über der ortsüblichen Vergleichsmiete liegen. Daraufhin hat Berlin gleich sein gesamtes Stadtgebiet als eine solche Zone ausgewiesen. Ein Wohnungseigentümer aus Berlin empfand die Regelung als verfassungswidrig und meinte, seine Wohnung nicht mehr angemessen vermieten zu können. Er zog vor das Bundesverfassungsgericht (BVerfG). Dieses hat seine Verfassungsbeschwerde aber erst gar nicht angenommen, da zunächst der normale Zivilrechtsweg beschritten werden muss.

Hinweis: Es gilt das sogenannte Subsidiaritätsprinzip. Der Vermieter kann beispielsweise die erhöhte Miete einklagen; ein Zivilgericht kann dann dem BVerfG die Frage der Verfassungsmäßigkeit der neuen Regelungen vorlegen. Der Vermieter darf aber nicht gleich zum BVerfG laufen.

Quelle: BVerfG, Beschl. v. 24.06.2015 – 1 BvR 1360/15

Thema: Mietrecht