Beendigung der Testamentsvollstreckung: Vermerk mit richterlicher Unterschrift auf Testamentsvollstreckerzeugnis genügt als Nachweis
Die Anordnung einer Testamentsvollstreckung ist von Amts wegen im Grundbuch einzutragen. Mit den Voraussetzungen für die Löschung eines solchen Vermerks musste sich das Oberlandesgericht Karlsruhe (OLG) jüngst in einer Entscheidung auseinandersetzen.