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Beendigung der Testamentsvollstreckung: Vermerk mit richterlicher Unterschrift auf Testamentsvollstreckerzeugnis genügt als Nachweis

Die Anordnung einer Testamentsvollstreckung ist von Amts wegen im Grundbuch einzutragen. Mit den Voraussetzungen für die Löschung eines solchen Vermerks musste sich das Oberlandesgericht Karlsruhe (OLG) jüngst in einer Entscheidung auseinandersetzen.

Der Erblasser war bereits in den 1980er Jahren verstorben. Aufgrund eines privatschriftlichen Testaments hatte dieser seine Tochter sowie seine vier Enkel zu gemeinschaftlichen Erben eingesetzt und hinsichtlich seiner Enkel eine Testamentsvollstreckung angeordnet. Mit Schreiben vom 20.03.2000 bestätigte das Nachlassgericht gegenüber dem Notar, der mit der Beurkundung einer Erbauseinandersetzungsvereinbarung beauftragt worden war, dass die Testamentsvollstreckung mit Ablauf des 09.05.1995 beendet sei. Das Grundbuchamt lehnte unter anderem die Löschung des Testamentsvollstreckervermerks mit der Begründung ab, dass hierfür ein Erbschein vorgelegt werden müsse, der keine Testamentsvollstreckung (mehr) ausweise. Gegen diese Zwischenverfügung konnten sich die Erben erfolgreich zur Wehr setzen.

Voraussetzung für die Löschung des Testamentsvollstreckervermerks sei der Nachweis über das Ende der Vollstreckung durch öffentliche Urkunden. Dies könne zwar durch die Einziehung des bisherigen und die Ausstellung eines neuen Erbscheins ohne den Testamentsvollstreckervermerk erfolgen, was allerdings nicht der einzig mögliche Weg ist, den notwendigen Nachweis zu führen. So kam das OLG zu dem Ergebnis, dass die geregelte und von der Nachlassrichterin unterzeichnete Erklärung vom 20.03.2000 mit dem Beendigungsvermerk auf dem Testamentsvollstreckerzeugnis eine ausreichende öffentliche Urkunde darstelle.

Hinweis: Die Eintragung des Testamentsvollstreckers im Grundbuch erfolgt dort in Abteilung II. Eingetragen wird weder der Name des Testamentsvollstreckers noch der Umfang seiner Befugnisse. Diese ergeben sich nur aus dem Testamentsvollstreckerzeugnis. Der Testamentsvollstreckervermerk bewirkt eine Grundbuchsperre – mit der Folge, dass ohne Zustimmung des Verwalters keine Verfügungen über das Grundstück getroffen werden können.

Quelle: OLG Karlsruhe, Beschl. v. 07.09.2022 – 19 W 64/21

Beschl. v. 07.09.2022 - 19 W 64/21, Erblasser, Nachlassgericht, OLG Karlsruhe, Testament