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Schlagwort: OLG Karlsruhe

Europäisches Nachlasszeugnis: Gericht darf offensichtliche Einwände selbst prüfen

Ein Europäisches Nachlasszeugnis dient dazu, dass Erben ihre Erbenstellung im europäischen Ausland nachweisen können. Das Nachlassgericht hatte hier den Antrag der Tochter einer Verstorbenen auf ein solches Dokument abgelehnt, weil ein Sohn der Erblasserin dem widersprochen hatte. In dem darauffolgenden Verfahren ging es nun darum, ob ein solches Zeugnis trotz des Einwands eines Miterben ausgestellt werden kann. Das Oberlandesgericht Karlsruhe (OLG) war gefragt.

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Zuständigkeit nach Ortswechsel: Verlängerung der Umgangspflegschaft ist als eigenes Verfahren zu behandeln

Getrennte Paare zieht es oft in unterschiedliche Richtungen, und das auch örtlich. Fraglich ist dann oft, wo im Rahmen einer Scheidung die Folgeverfahren durchzuführen sind: Am Ort der Trennung oder am neuen Lebensmittelpunkt? Da sich darüber auch zwei Amtsgerichte augenscheinlich nicht einig waren, musste das Oberlandesgericht Karlsruhe (OLG) ein Machtwort sprechen.

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Man kennt sich: Ein vollständiges Gericht erklärt sich im Scheidungsverfahren der Kollegin für befangen

Liest man in der öffentlichen Berichterstattung etwas über die Befangenheit von Richtern, handelt es sich dabei meist um einen von anderer Seite vorgetragenen Vorwurf. Im Folgenden aber ging es dabei um ein ehrliches Eingeständnis – und zwar von gleich allen Richtern eines ganzen Amtsgerichts (AG). Denn besonders in kleineren AG heißt es schnell: Man kennt sich. Was in einem derartigen Fall zu tun ist, klärte schließlich das Oberlandesgericht Karlsruhe (OLG).

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Ordnungsmittel? Fehlanzeige! Unklaren Umgangsregelungen fehlt es regelmäßig an Vollstreckbarkeit

Verstoßen Eltern gegen Umgangsregelungen, können Ordnungsmittel verhängt werden. Dazu muss der Umgang aber vollstreckbar – also konkret nach Ort und Zeit geregelt – sein. So weit, so klar, sollte man meinen. Und dennoch müssen sich Gerichte immer wieder mit getroffenen Regelungen befassen, die so unklar gefasst sind, dass Verstöße dagegen nicht geahndet werden können – so auch im folgenden Fall des Oberlandesgerichts Karlsruhe (OLG).

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Widerspruch oder Änderungswille? Ist ein Widerruf nicht eindeutig erkennbar, bleibt vorher getroffene Erbeinsetzung bestehen

Mit der Errichtung eines neuen Testaments kann ein früheres Testament aufgehoben werden – muss es aber nicht. Gerichten wie im Folgenden dem Oberlandesgericht Karlsruhe (OLG) obliegt es bei Vorhandensein mehrerer Testamente, die einzelnen Versionen miteinander abzugleichen und zu prüfen, ob sie einander widersprechen und somit ersetzen, oder ob es mit einem aktualisierten Testament lediglich zu Teiländerungen durch Vermächtnisanordnungen gekommen ist.

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Lückenhafte Umgangsvereinbarung: Auch teils nicht vollstreckbare einvernehmliche Einigung kann gerichtlich gebilligt werden

Auf allen Rechtsgebieten kommt es immer wieder zu Streit, weil Vereinbartes nicht konkret genug ausgestaltet wurde. Im hier behandelten Familienrechtsfall fehlte es bei einer Umgangsvereinbarung an einem klaren – auf den ersten Blick in Sachen Umgang unbedingt notwendigen – Detail. Doch dann warf das Oberlandesgericht Karlsruhe (OLG) im dagegen gerichteten Beschwerdeverfahren das Kindeswohl in die Waagschale, und das zählt bekanntlich viel.

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Unpräzise Nacherbenregelung: Erbe sollte stets konkret benannt und nicht nur umschrieben werden

Im Grunde genommen hatte der Erblasser dieses Falls völlig Recht. Sein Stiefsohn war behindert, und der Mann wollte mit seiner letztwilligen Verfügung sicherstellen, dass es dem Sohn später an nichts fehle und dafür jene Person, die sich besonders gut um ihm kümmern würde, zu dessen Nacherbin werden solle. Erbrechtsinteressierte ahnen jedoch, dass hier etwas Entscheidendes fehlt – und so sah es auch das Oberlandesgericht Karlsruhe (OLG).

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Namensrecht und Kindeswohl: Leiblicher Vater hat das Nachsehen – Kind darf wie der Rest seiner Familie heißen

Patchworkfamilien sind keine Seltenheit mehr. Nach außen sieht man nicht unbedingt, dass Kinder aus verschiedenen Ehen stammen – aber spätestens mit den Namen sind die Unterschiede erkennbar. Da ist es natürlich, wenn in Kindern der Wunsch nach einer Umbenennung wächst. Einen derartigen Wunsch machte das Oberlandesgericht Karlsruhe (OLG) wahr, denn hier war das Kindeswohl ziemlich deutlich erkennbar.

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Versorgungsträger berücksichtigen: Ausgleich von geringfügigen Anrechten liegt im familiengerichtlichen Ermessen

Erklären Eheleute im Zuge ihrer Scheidung beim Versorgungsausgleich einvernehmlich, vom Ausgleich zweier geringfügiger Versorgungsanrechte abzusehen, dann ist es nur recht und billig, wenn das Familiengericht dem im Endeffekt folgt. Allerdings darf man dabei Versorgungsträger wie die Rentenversicherung nicht vergessen, wie der folgende Fall des Oberlandesgerichts Karlsruhe (OLG) zeigt.

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Orientierung am Kindeswohl: Familiengericht muss ermitteln, bis es fundiert entscheiden kann

Für ein Familiengericht muss das Kindeswohl an oberster Stelle stehen. Unterlässt es ein Gericht, Ergebnisse aus seiner Amtsermittlungspflicht heraus als Basis für eine fundierte Entscheidung vorzulegen, muss es nochmals ran – so wie das Landgericht (LG) nach einer entsprechenden Entscheidung des nachfolgenden Oberlandesgerichts Karlsruhe (OLG).

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