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Schlagwort: OLG Karlsruhe

Kfz-Brand : Halterhaftung bei technischem Defekt auch im ruhenden Zustand

Löst ein technischer Defekt bei einem abgestellten Pkw einen Fahrzeugbrand aus, gilt der Brand als beim Betrieb des Kfz entstanden. Der Halter haftet daher für den Schaden, der einem Dritten durch den Brand entsteht.

Ein Fahrzeugeigentümer stellte seinen Pkw auf dem Parkplatz eines Schulgeländes ab. Es geriet in Brand und verursachte bei dem daneben stehenden Fahrzeug einen erheblichen Sachschaden. Der Eigentümer verlangte von der Haftpflichtversicherung des in Brand geratenen Fahrzeugs Schadensersatz, der ihm zunächst versagt wurde.

Das Oberlandesgericht Karlsruhe hat dem geschädigten Eigentümer jedoch Schadensersatz zugesprochen. Eine Verpflichtung zum Schadensersatz besteht deshalb, weil der Schaden „durch den Betrieb“ des in Brand geratenen Fahrzeugs entstanden ist. Dies ist nämlich nicht nur dann der Fall, wenn ein Schaden im Zusammenhang mit einem Transport- oder Fortbewegungsvorgang des Kraftfahrzeugs entsteht. Vielmehr reicht es aus, dass er durch eine Gefahrenquelle verursacht wurde, die mit einer bestimmten Betriebseinrichtung des Fahrzeugs zusammenhängt. Zu diesen Gefahrenquellen gehört insbesondere die Elektrik. Ein technischer Defekt, der zu einem Kurzschluss oder zur Entstehung eines Funkens führt, der wiederum einen Fahrzeugbrand verursacht, stellt mithin ein typisches zum Schadensersatz verpflichtendes Geschehen dar.

Hinweis: Schadensersatz wäre auch dann zu leisten, wenn der Brand auf einen Marderbiss zurückzuführen ist, der einen Kurzschluss oder einen elektrischen Funken verursacht hat. Auch hier kann argumentiert werden, dass die Fahrzeugelektrik wesentliche (Mit-)Ursache des Brands war.

Quelle: OLG Karlsruhe, Beschl. v. 09.03.2015 – 9 W 3/15

Thema: Verkehrsrecht

Schmerzensgeld: Unverhältnismäßiger Zugriff eines Polizeihundes

Polizeihunde sind für die Polizeiarbeit unverzichtbar. Allerdings muss der Hund auch stets gehorchen.

Die Polizei fahndete nach den Tätern eines Raubüberfalls. Als mehrere Jugendliche die Polizeifahrzeuge sahen, liefen sie davon. Die Polizisten hielten das für verdächtig und nahmen an, die Räuber vor sich zu haben. Ein Polizeihundeführer setzte deshalb seinen Hund ein. Der stürzte sich auf einen der Jugendlichen und fügte ihm zahlreiche Bissverletzungen an den Unterarmen, am Oberarm, am Rücken und an einem Bein zu.

Im Nachhinein stellte sich jedoch heraus, dass der Jugendliche mit dem Raub nichts zu tun hatte.

Der Verletzte forderte daher Schmerzensgeld, das er auch erhielt. Allerdings erklärte das Gericht, dass es nicht von einer Amtspflichtverletzung des Diensthundeführers ausging und der alkoholisierte Jugendliche ein erhebliches Mitverschulden trug. Denn die Polizeibeamten waren berechtigt, den Jugendlichen vorläufig festzunehmen, da zunächst tatsächlich der Verdacht einer Straftat bestanden hatte. Nur die Vielzahl der Bissverletzungen, die der Jugendliche erlitten hatte, war nicht verhältnismäßig.

Hinweis: Ein Diensthundeführer muss seinen Hund so beherrschen und kontrollieren, dass ein willkürliches Beißen des Hundes ausgeschlossen ist.

Quelle: OLG Karlsruhe, Urt. v. 18.06.2015 – 9 U 23/14

Thema: Sonstiges