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Schlagwort: OLG Karlsruhe

Erbunwürdigkeit: Anordnung einer Nachlasspflegschaft, auch wenn alle potentiellen Miterben bekannt sind

Die Anordnung einer Nachlasspflegschaft dient der Sicherung des Nachlasses, was insbesondere in den Fällen wichtig ist, in denen die Erben (noch) unbekannt sind. Der Nachlasspfleger übernimmt dann die gesetzliche Vertretung des noch unbekannten Erben und hat die Aufgabe, den Nachlass bis zur Ermittlung zu sichern und zu verwalten. Ob und wann eine solche Nachlasspflegschaft auch vonnöten sein kann, wenn alle potentiellen Miterben bekannt sind, musste im Folgenden das Oberlandesgericht Karlsruhe (OLG) beantworten.

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Nicht nur Wissensvermittlung: Bei Verweigerung der Schulpflicht droht Sorgerechtsentzug

Der Entzug des Sorgerechts sollte in Familiensachen immer das letzte Mittel sein. Im Folgenden gab das Oberlandesgericht Karlsruhe (OLG) den Eltern des betreffenden Kindes das Sorgerecht, das ihnen vom Familiengericht (FamG) bezüglich Aufenthaltsbestimmungsrecht, Entscheidungen in schulischen Angelegenheiten sowie Beantragung öffentlicher Hilfen entzogen war, zwar zurück, doch nicht ohne den ernsten Hinweis, das dies durchaus nicht auf Dauer gelten muss.

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Gemeinschaftliche Errichtung entscheidend: Gemeinschaftliches Testament kann auch aus mehreren Urkunden bestehen

Gemeinschaftliche Testamente von Eheleuten haben allein deshalb eine sondere Bedeutung, weil sie bei einer wechselbezüglichen Verfügung durch ihre Bindungswirkung nach Tod des Erstversterbenden nicht mehr abgeändert werden können. Das Oberlandesgericht Karlsruhe (OLG) hatte im Folgenden in einem Erbfall die Frage zu klären, ob es sich bei insgesamt drei Urkunden überhaupt noch um ein gemeinschaftliches Testament der betreffenden Eheleute gehandelt haben kann.

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Kein Zwangsgeld: Erscheint ein Kleinkind nicht vor Gericht, lässt eine Gesetzeslücke dies ungeahndet

Wenn Familiengerichte über Sorge- und Umgangsfragen zu entscheiden haben, müssen sie sich vom betroffenen Kind einen persönlichen Eindruck verschaffen. Dass dies auch bei kleinen Kindern unverzichtbar sein kann, beweist der folgende Fall des Oberlandesgerichts Karlsruhe (OLG), bei dem die Mutter sich nicht sehr kooperativ zeigte.

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Wirksamkeit und Vollstreckbarkeit: Verzicht auf Eilverfahren kann im Unterhaltsprozess Nachteile bringen

Unterhaltsentscheidungen sind in der Regel „sofort wirksam“, so dass der Unterhaltsgläubiger sofort vollstrecken kann, obwohl noch in zweiter Instanz über die Höhe gestritten wird. Das regelt § 116 Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG), wonach der Amtsrichter bei Unterhaltsentscheidungen in der Regel die sofortige Wirksamkeit anordnen soll. Wer vom Amtsgericht – Abteilung Familiengericht (FamG) – zu Unterhalt verurteilt wird, setzt häufig große Hoffnungen in die nächste Instanz – das Oberlandesgericht (OLG) – und geht nicht davon aus, dass er schon alles bezahlen muss, bevor die Entscheidung rechtskräftig geworden ist. Lesen Sie, was das OLG Karlsruhe dazu sagt.

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Ersatzerbeneinsetzung: Vorsicht vor einer voreiligen Erbschaftsausschlagung

Will ein Erbe die Erbschaft nicht annehmen, kann er diese ausschlagen. Besondere Bedeutung hat diese Ausschlagung für den pflichtteilsberechtigten Erben. Dieser muss prüfen, ob er durch die Ausschlagung der Erbschaft wertmäßig bessergestellt ist und ob die Voraussetzungen für eine Ausschlagung gegeben sind, ohne dass er dadurch seinen Pflichtteil verliert.

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PKH bei ausländischem Wohnsitz: Gericht muss die Kaufkraft aus dem Ausland mit der hiesigen vergleichen

Auch wenn man im Ausland lebt, kann man für einen deutschen Rechtsstreit in Deutschland Prozesskostenhilfe (PKH) bekommen – ein Fall, der besonders in den Grenzregionen besonders häufig auftritt, wie hier beim Familiengericht in Konstanz anlässlich einer dort durchzuführenden Scheidung – der Mann lebte in der Schweiz. In der Schweiz sind zwar die Einkünfte höher, aber auch die Lebenshaltungskosten. Deshalb rügte der Mann zu Recht, dass bei seiner Berechnung die deutschen „Freibeträge“ nach § 115 Zivilprozessordnung nicht passen. Der Fall landete schließlich beim Oberlandesgericht Karlsruhe (OLG).

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Kinder aus lesbischen Beziehungen: Keine Hochzeit, keine Stiefkindadoption, kein Umgangsrecht

Bei gleichgeschlechtlichen Partnerschaften und ihren Kindern sieht es nach Trennungen nicht anders aus als bei heterosexuellen: Gegen Zank und Enttäuschung bleibt kein Kraut gewachsen – völlig egal, wer wen liebt oder eben auch nicht (mehr). Und so müssen Gerichte wie das Oberlandesgericht Karlsruhe (OLG) sich bei Trennungen Unverheirateter ausschließlich am Kindeswohl orientieren, das in Fällen wie diesem die leibliche Mutter oftmals ganz allein in der Hand hat.

Zwei Frauen liebten sich zehn Jahre lang und setzten ihren gemeinsamen Kinderwunsch so um, dass eine der beiden künstlich befruchtet wurde und das Kind austrug. Eigentlich sollte die zweite Frau das zweite Kind gebären, aber sie entschieden sich dann anders. Wieder wurde die erste Frau befruchtet. Die zweite Frau nahm die Rolle der Co-Mutter ein, von der Begleitung bei den Geburten bis hin zur alltäglichen Fürsorge für die Kinder. Die Kinder nannten die eine „Mama“, die andere „Mom“. Rechtlich gab es zwischen der zweiten Frau und den Kindern aber kein Band, die Frauen heirateten auch nicht. Das rächte sich bei der Trennung, denn die nicht-leibliche „Mom“ wurde aus der Familie ausgegrenzt und verlor den Kontakt zu den Kindern. Die Kinder waren im Laufe des Gerichtsverfahrens nicht bereit, sich auf ein Treffen mit „Mom“ einzulassen. Jugendamt und Verfahrensbeiständin sahen einen Loyalitätskonflikt bei den Kindern und empfahlen eine professionelle Umgangsbegleitung zur Abarbeitung.

Das Amtsgericht Freiburg und das OLG jedoch halfen der „Mom“ nicht. Aus Rechtsgründen war die „Mom“ ja nur eine „sonstige Bezugsperson“, kein Elternteil, so dass die „Kindeswohldienlichkeit“ des Umgangs positiv vom Gericht hätte festgestellt werden müssen. Obwohl das Gericht den von der „Mama“ initiierten Beziehungsabbruch nicht guthieß und ihre Kritik am Erziehungsstil der „Mom“ nicht mittrug, kam sie damit im Ergebnis durch. Das OLG sah aufgrund der Vehemenz der Ablehnung der „Mama“ keine Chance für kindeswohldienliche Kontakte zur „Mom“. Sie sehe ihre Aufgabe darin, die Kinder vor Zusammentreffen mit der „Mom“ zu schützen. Das OLG war davon überzeugt, dass die „Mama“ im Fall der gerichtlichen Anordnung von Umgangskontakten alles daran setzen würde, diese zu verhindern. Weil es dem Gericht nicht gelungen sei, die „Mama“ vom Wert des Kontakts zur „Mom“ zu überzeugen, werde sie innerlich sowieso nichts mittragen. Der Loyalitätskonflikt der Kinder werde aber ohne ihre Mitwirkung nicht aufgearbeitet, sondern würde bei erzwungenem Umgang noch verschärft. Eine Umgangspflegschaft sei für die Kinder mit der Gefahr von Belastungen verbunden und daher nicht „positiv kindeswohldienlich“.

Hinweis: Hätten die Frauen geheiratet, und die „Mom“ hätte die Stiefkinder adoptiert, wäre die Rechtslage deshalb eine andere gewesen, weil dann die Umgangskontakte grundsätzlich als kindeswohldienlich gegolten hätten.

Quelle: OLG Karlsruhe, Beschl. v. 30.06.2022 – 18 UF 22/22