Wirksamkeit und Vollstreckbarkeit: Verzicht auf Eilverfahren kann im Unterhaltsprozess Nachteile bringen
Unterhaltsentscheidungen sind in der Regel „sofort wirksam“, so dass der Unterhaltsgläubiger sofort vollstrecken kann, obwohl noch in zweiter Instanz über die Höhe gestritten wird. Das regelt § 116 Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG), wonach der Amtsrichter bei Unterhaltsentscheidungen in der Regel die sofortige Wirksamkeit anordnen soll. Wer vom Amtsgericht – Abteilung Familiengericht (FamG) – zu Unterhalt verurteilt wird, setzt häufig große Hoffnungen in die nächste Instanz – das Oberlandesgericht (OLG) – und geht nicht davon aus, dass er schon alles bezahlen muss, bevor die Entscheidung rechtskräftig geworden ist. Lesen Sie, was das OLG Karlsruhe dazu sagt.