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Schlagwort: Erblasser

Zeitpunkt einer Auflassungserklärung: Vorsicht vor Verfügungen des Testamentsvollstreckers vor Annahme des Amts

Verfügungen eines Testamentsvollstreckers setzen voraus, dass der Testamentsvollstrecker das Amt angenommen hat und die Annahme gegenüber dem Nachlassgericht erklärt wurde. Mit einer Verfügung, die bereits vor diesem Zeitpunkt vorgenommen wurde, musste sich das Oberlandesgericht München (OLG) beschäftigen.

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Auskunftsrecht bejaht: Nachvermächtnisnehmer kann Anspruch auf Bestandsverzeichnis haben

Gegenstand des folgenden Rechtsstreits vor dem Landgericht Nürnberg-Fürth (LG) war einmal mehr die Auslegung eines Testaments, das im Jahr 1986 verfasst wurde. Ausschlag dafür gab der Wunsch auf Auskunft über den Bestand des Nachlasses. Die Erben waren der Auffassung, dass dieser unerfüllt bleiben müsse, da es sich bei dem Antragsteller um einen Vermächtnisnehmer handle, der durch Geltendmachung seines Pflichtteils das Vermächtnis stillschweigend ausgeschlagen und damit auch auf weitere Ansprüche verzichtet habe.

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Anfechtung wegen Irrtums: Entfällt grundlegende Voraussetzung für die Erbenstellung, kann gegen Testament vorgegangen werden

Ein Testament kann unter bestimmten Umständen angefochten werden, wenn sich der Erblasser beispielsweise über den Inhalt seiner Erklärung geirrt hat oder angenommen werden kann, dass er die Erklärung bei Kenntnis sämtlicher Umstände in der Form nicht abgegeben hätte. Eine Anfechtung ist aber auch möglich, wenn der Erblasser bei Erstellung der Verfügung eine bestimmte Erwartung an den Eintritt eines Umstands hatte, der dann aber nicht eingetreten ist. Mit einem solchen Fall hatte sich das Landgericht Wuppertal (LG) zu beschäftigen.

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Erbscheinsverfahren notwendig: Kein Nachweis der Rechtsnachfolge durch Eröffnungsprotokoll bei handschriftlichem Testament

Wer ein handschriftliches Testament nach den allgemein gültigen Regeln verfasst, geht meist sicher, dass sein Eigentum nach dem eigenen Tod in die richtigen Hände gelangt. Anders sieht das jedoch aus, wenn man inmitten eines Rechtsstreits verstirbt. Was einem als Erblasser dann naturgemäß egal sein kann, stellt die Erben wiederum vor besondere Herausforderungen, wie das folgende Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main (LG) zeigt.

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Ernstlichkeit des Testierwillens: Fehlende notarielle Beurkundung lässt nicht automatisch auf Entwurfscharakter schließen

Neben der Eigenhändigkeit bei der Errichtung eines privatschriftlichen Testaments ist auch erforderlich, dass der Erblasser das Dokument auch mit dem Willen errichtet, eine letztwillige Verfügung erstellen zu wollen. Beispielsweise ist der handschriftliche Entwurf eines Testaments noch keine wirksame letztwillige Verfügung. Mit der Frage, ob es sich um einen erkennbar letzten Willen oder nur um den Entwurf eines solchen handelte, musste sich das Oberlandesgericht Hamm (OLG) auseinandersetzen.

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Kein Rückkaufwert: Risikolebensversicherung bei Pflichtteilsergänzungsansprüchen ohne Berücksichtigung

Seit einer grundlegenden Entscheidung des Bundesgerichtshofs (BGH) im Jahr 2010 ist klargestellt, dass eine Lebensversicherung, die über ein widerrufliches Bezugsrecht schenkungsweise zugewendet wird, mit ihrem Rückkaufwert im Rahmen eines Pflichtteilsergänzungsanspruchs zu berücksichtigen ist. Im Fall des Saarländischen Oberlandesgerichts (OLG) war die Frage, ob diese Grundsätze auch für eine Risikolebensversicherung gelten, bei der kein Vermögen gebildet wird und die lediglich nur eine finanzielle Absicherung für den Todesfall gewährt.

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Sicherung der Wohnunterkunft: Entfällt das klare Ziel eines Vorausvermächtnisses, ist dieses nichtig

Gemeinschaftliche Testamente regeln, was im Zuge des Todes des Erstversterbenden bei der Erb(reihen-)folge eintritt. Dass hierbei oftmals weiter gedacht werden muss, als zum Zeitpunkt der Testamentserstellung – besonders für Rechtslaien – vorstellbar ist, kommt des Öfteren vor. So musste das Oberlandesgericht Düsseldorf (OLG) einer Witwe im folgenden Fall das Amt als Testamentsvollstreckerin entziehen, da eine festgelegte Voraussetzung für ihr Handeln mittlerweile schlicht und einfach entfallen war.

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Erbschaft in Marokko: Über den Einsatz außerhalb der EU vererbten Vermögens im Sozialrecht

Leistungsempfänger im Sozialrecht müssen in einem gewissen Umfang vorhandenes Vermögen vorrangig zur Deckung ihres täglichen Lebensbedarfs einsetzen. Dies gilt auch dann, wenn der Leistungsbezieher durch Erbschaft zu Vermögen kommt. Das Sozialgericht Gießen (SG) musste sich in diesem Zusammenhang mit der Frage beschäftigen, welches Erbrecht in einem Fall anzuwenden ist, bei dem das Immobilienvermögen in Marokko lag, der Erblasser aber deutscher Staatsangehöriger war.

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