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Schlagwort: Erblasser

Minderjähriger Erbe: Testamentsvollstrecker kann gleichzeitig Ergänzungspfleger sein

Sind Erben minderjährig, werden sie bei allen Rechtsgeschäften von ihren Sorgerechtsberechtigten – also in der Regel von den Eltern – vertreten, so auch bei Fällen im Zusammenhang mit einer Erbschaft. Möchte der Erblasser jedoch nicht, dass diese über das ererbte Vermögen entscheiden, kann dieser einen Ergänzungspfleger bestellen.

Eine geschiedene Frau hatte in ihrem Testament verfügt, dass ihr Bruder der Testamentsvollstrecker und Ergänzungspfleger ihrer beiden minderjährigen Kinder sein soll. Das Familiengericht bestellte jedoch das Jugendamt als Ergänzungspfleger, da es der Auffassung war, dass der Bruder nicht beide Funktionen gleichzeitig wahrnehmen kann. Dagegen wehrte sich der Bruder.

Das Gericht war der Ansicht, dass ein Erblasser grundsätzlich rechtswirksam verfügen kann, dass der Testamentsvollstrecker zugleich Ergänzungspfleger für den minderjährigen Erben in Bezug auf das ererbte Vermögen sein soll. Die Bestellung als Ergänzungspfleger scheidet nur dann aus, wenn konkrete Anhaltspunkte dafür bestehen, dass der Ergänzungspfleger seine Aufgabe nicht ordnungsgemäß wahrnehmen wird – was in diesem Fall nicht gegeben war.

Das minderjährige Kind hatte jedoch selbst der Bestellung des Onkels als Ergänzungspfleger widersprochen, und dies war nach Ansicht des Gerichts von entscheidender Bedeutung. Zwar schließt der Widerspruch eines Minderjährigen, der das 14. Lebensjahr vollendet hat, die Bestellung der vom Erblasser als Ergänzungspfleger berufenen Person nicht grundsätzlich aus. Das Gericht ist in einem solchen Fall jedoch nicht mehr an den Willen des Erblassers gebunden und kann nach eigenem Ermessen einen anderen Ergänzungspfleger bestellen. In diesem Fall entschied es sich dazu, diese Funktion einer neutralen Stelle und damit dem Jugendamt zu übertragen, insbesondere da das Kind, das der Bestellung widersprochen hatte, fast volljährig war.

Hinweis: Unter der Ergänzungspflegschaft versteht man die Übertragung eines Teilbereichs der elterlichen Sorge auf eine andere Person. Das Sorgerecht verbleibt in einem solchen Fall weiterhin beim Sorgerechtsinhaber, in diesem Fall beim geschiedenen Mann der verstorbenen Frau. Der Ergänzungspfleger erhält hingegen nur die Entscheidungsbefugnis über einen bestimmten Teilbereich, wie etwa die Verwaltung des ererbten Vermögens. Der Erblasser kann die Person des Ergänzungspflegers dabei in seinem Testament selbst bestimmen. Grundsätzlich ist es dabei auch möglich, dass ein Elternteil, das das Sorgerecht hat, zusätzlich zum Ergänzungspfleger bestellt wird. In einigen Fällen – etwa wenn die Eltern selbst Miterben sind – muss das Familiengericht einen Ergänzungspfleger bestellen.

Quelle: OLG Hamm, Beschl. v. 15.05.2017 – 7 WF 240/16

  Erbrecht

Verringerung des Pflichtteils: Nicht alle Schenkungen werden beim Pflichtteilsergänzungsanspruch berücksichtigt

Enterbte Angehörige gehen grundsätzlich nicht leer aus, da ihnen ein Pflichtteil zusteht. Dieser Pflichtteil kann aber dadurch verringert werden, dass das Vermögen schon zu Lebzeiten des Erblassers verbraucht oder verschenkt wird.

Während nur geerbt werden kann, was der verstorbene Angehörige nicht zu Lebzeiten selbst verbraucht hat, hat der Pflichtteilsberechtigte nach Schenkungen jedoch unter Umständen einen sogenannten Pflichtteilsergänzungsanspruch.

Dieser Pflichtteilsergänzungsanspruch greift aber nur, wenn aus rechtlicher Sicht tatsächlich eine Schenkung vorliegt – also eine Zuwendung an eine Person gemacht wurde, ohne dafür eine Gegenleistung zu erhalten. Erhält der Schenkende demgegenüber jedoch tatsächlich eine geringe Gegenleistung, spricht man von einer sogenannten „gemischten Schenkung“. Ausgenommen hiervon sind sogenannte Anstandsschenkungen, also kleinere Schenkungen zu besonderen Ereignissen – wie etwa zur Geburt eines Kindes, zum Geburtstag oder zur Hochzeit. Darüber hinaus werden sogenannte Pflichtschenkungen (also auch größere Schenkungen) nicht berücksichtigt, die sittlich geboten waren, etwa wenn der Erblasser ein Grundstück für die langjährige, aufopfernde Pflege im Alter zuwendet oder wenn er notleidende Angehörige unterstützt.

Nicht berücksichtigt werden zudem Schenkungen, die zum Zeitpunkt des Erbfalls mehr als zehn Jahre zurückliegen. Ist weniger Zeit vergangen, wird die Schenkung bei der Berechnung des Pflichtteilsergänzungsanspruchs berücksichtigt – anteilig danach, wie viele volle Jahre seit der Schenkung vergangen sind.

Bei der Berechnung der Zehnjahresfrist sind jedoch einige Besonderheiten zu beachten. So beginnt die Frist bei Schenkungen unter Eheleuten und eingetragenen Lebenspartnern nicht mit dem Zeitpunkt der Schenkung, sondern erst mit einer Scheidung. Für weiterhin Verheirate gilt die Zehnjahresfrist also nicht. Darüber hinaus beginnt die Frist bei Schenkungen, die mit Wohnrecht oder Nießbrauch belastet sind, erst bei Erlöschen dieses Rechts, also meist erst nach dem Ableben des Schenkers.

Hinweis: Es empfiehlt sich in solchen Fällen, fachlichen Rat einzuholen und Verträge etwa so auszugestalten, dass keine Schenkung vorliegt, sondern vielmehr ein Rechtsgeschäft mit entsprechender Gegenleistung.

zum Thema: Erbrecht

Haupterben aufgepasst! Nur die wenigsten Verträge enden automatisch mit dem Tod

Mit einem Todesfall kommt einiges auf die Angehörigen zu. Neben der persönlichen Trauer müssen sie sich um zahlreiche organisatorische Dinge wie die Bestattung oder das Erbe kümmern.

Wichtig ist, dabei auch zu beachten, dass Verträge, die der Erblasser zu Lebzeiten abgeschlossen hat, nicht automatisch mit seinem Tod enden.

Grundsätzlich enden nur höchstpersönliche Verträge – wie etwa der Arbeits- oder der Pflegeheimvertrag – mit dem Tod des Vertragsnehmers. Andere Verträge laufen hingegen weiter, und die daraus resultierenden Verpflichtungen gehen auf die Erben über. Eine Besonderheit stellen Mietverträge dar. Hier kommt es zunächst darauf an, ob der Verstorbene allein Mietpartei war oder nicht. Gibt es mehrere Mieter – etwa bei Ehepartnern oder Wohngemeinschaften -, läuft der Vertrag mit der noch lebenden Mietpartei unverändert weiter. War der Verstorbene alleiniger Mieter, sind sowohl der Erbe als auch der Vermieter berechtigt, das Mietverhältnis innerhalb eines Monats nach Kenntnisnahme über den Todesfall außerordentlich mit der gesetzlichen Frist zu kündigen.

Sonstige Verträge wie etwa ein Abonnement für eine Zeitung oder Zeitschrift, die Mitgliedschaft in einem Verein, der Telefon- oder Internetvertrag laufen grundsätzlich weiter und müssen fristgerecht gekündigt werden. Hier sollten die Allgemeinen Geschäftsbedingungen geprüft werden, ob u.U. ein Sonderkündigungsrecht im Todesfall besteht. Viele Unternehmen sind zudem kulant und beenden den Vertrag, wenn ihnen der Totenschein übersandt wird. Ein Rechtsanspruch darauf besteht allerdings nicht.

Hinweis: Im Todesfall ist es daher wichtig, die Unterlagen des Verstorbenen genau zu prüfen, um sich einen Überblick zu verschaffen, welche Verträge bestehen und welche Kündigungsfristen gelten. Im Zweifel sollte dann rechtlicher Rat eingeholt werden.

zum Thema: Erbrecht

Schwammig definiert: Unklare Begrifflichkeiten machen Testamente schnell unwirksam

Viele Erblasser befürchten, dass sich die Umstände bis zu ihrem Tod noch ändern können, und versuchen daher, Erbeinsetzungen in der Wortwahl möglichst offen zu gestalten. Schwammige Formulierungen können jedoch schnell zu einer Unwirksamkeit des Testaments führen.

Ein unverheirateter kinderloser Mann hatte in einem notariellen Testament seine vier Nichten und Neffen zu je einem Viertel als Erben eingesetzt und seiner langjährigen Lebensgefährtin einen bestimmten Geldbetrag vermacht. Später überlegte er es sich jedoch anders und bestimmte in einem handschriftlichen Testament, dass „das Haus und meine anderen Sachen bekommen soll, wer sich bis zu meinem Tode um mich kümmert“. Nach einem Schlaganfall pflegten ihn seine Lebensgefährtin und einer der Neffen bis zu seinem Tod. Dann stellte sich die Frage, wer Erbe geworden war.

Das Gericht ging davon aus, dass die Formulierung im zweiten Testament zu unbestimmt war. Da bereits unklar war, auf welche Art von „kümmern“ sich der Erblasser bezogen hatte – also etwa ob körperliche Pflege, Hilfe bei der Hausarbeit, eine seelische Stütze, die Erledigung finanzieller Angelegenheiten oder Sonstiges gemeint waren -, konnte kein Erbe bestimmt werden. Damit war das zweite Testament nichtig und das erste, notarielle Testament gültig.

Hinweis: Erblasser dürfen die Bestimmung der Erben nicht einem anderen überlassen. Zwar muss ein Erbe im Testament nicht namentlich genannt werden, die Angaben im Testament müssen jedoch so genau sein, dass eine sachkundige Person den Bedachten bezeichnen kann, ohne das eigene Ermessen ausüben zu müssen. Hätte der Erblasser zum Beispiel „wer mich bis zu meinem Tode pflegt“ geschrieben – also den Begriff „pflegen“ statt „kümmern“ genutzt -, wäre das Testament unter Umständen ausreichend bestimmt gewesen. Zu vage Formulierungen in Testamenten sollten daher vermieden werden, da sie zur Unwirksamkeit des gesamten Testaments führen können.

Quelle: OLG München, Beschl. v. 22.05.2013 – 31 Wx 55/13
Thema: Erbrecht

Amtsermittlung: Strenge Pflichten des Nachlassgerichts bei unklarer Testierfähigkeit

Auch wenn der Erblasser ein Testament hinterlassen hat, kann dieses unwirksam sein – z.B. weil der Betroffene bei der Errichtung des Testaments nicht testierfähig war. Das ist vor allem dann der Fall, wenn er an Krankheiten wie Demenz oder einer Psychose litt. Diese Testierunfähigkeit ist jedoch häufig nur schwer zu beweisen.

Eine Ehefrau wollte einen Erbschein beantragen, da sie im notariellen Testament ihres Mannes als Alleinerbin eingesetzt worden war. Ihr Sohn wandte dagegen ein, dass der Verstorbene bei der Errichtung des Testaments nicht testierfähig gewesen sei. Das zuständige Nachlassgericht holte ein Gutachten zur Testierfähigkeit des Erblassers ein, das zu dem Schluss kam, dass der Verstorbene testierunfähig gewesen sei, das Testament damit unwirksam ist und somit die gesetzliche Erbfolge gelte.

Das Gericht in der nächsten Instanz urteilte, dass das Nachlassgericht seine richterliche Aufklärungspflicht verletzt hatte. Bevor es das Gutachten in Auftrag geben durfte, hätte es weitere Tatsachen ermitteln müssen, auf die sich das Gutachten stützen konnte. So muss das Nachlassgericht in einem solchen Fall insbesondere Zeugen befragen, die im Zeitpunkt der Testamentserrichtung näheren Kontakt zu dem Erblasser hatten, es muss ferner den Notar anhören, der die Testamentsurkunde errichtet hatte, und zudem die behandelnden Ärzte konsultieren sowie die Krankenhausunterlagen sichten. Die Sache wurde daher an das Nachlassgericht zurückverwiesen, um die genannten Ermittlungen anzustellen.

Hinweis: Erbscheine werden von Nachlassgerichten ausgestellt und dienen dem Nachweis darüber, dass eine Person wirklich Erbe ist. Bevor das Nachlassgericht einen Erbschein ausstellen kann, muss es jedoch prüfen, wer die Erben sind, und somit auch, ob ein wirksames Testament vorliegt. Dieses Urteil macht deutlich, wie weitreichend dabei die Amtsermittlungspflicht des Nachlassgerichts ist.

Quelle: OLG Karlsruhe, Beschl. v. 21.04.2015 – 11 Wx 82/14
Thema: Erbrecht

Ausschluss des Anspruchs auf Auskunft und Rechnungslegung

Wird aufgrund einer umfassenden Vollmacht das Vermögen des Erblassers durch einen Bevollmächtigten verwaltet, ist dieser gemäß § 66 BGB grundsätzlich zur Auskunft und zur Rechenschaft verpflichtet.

Bei Rechtsbeziehungen mit familiären oder sonstigen persönlichen Einschlag kann die Geltendmachung dieses Anspruchs aber gegen Treue und Glauben verstoßen, wenn er zuvor jahrelang nicht geltend gemacht wurde.

Quelle: OLG Düsseldorf, Urteil v. 18.12.2014 – 3 U 88/14
Thema: Erbrecht

Testament- und Erbvertrag

Testament- und Erbvertrag

Jede natürliche Person hat die Möglichkeit, durch Errichtung eines Testaments oder Abschluss eines Erbvertrags Verfügungen von Todes wegen zu treffen, die abweichend vonder gesetzlichen Erbfolge ihren ganz persönlichen Wünschen und Vorstellungen entsprechen.

Der wesentliche Unterschied zwischen Testament und Erbvertrag besteht darin, dass der Erblasser sich beim Erbvertrag gegenüber seinem Vertragspartner bindet.

Testament ausgewogen gestalten

Zunächst erarbeiten wir zusammen mit Ihnen eine sinnvolle Zuteilung des Vermögens durch Erbeinsetzung und/oder Vermächtnisse. Schon in diesem ersten Schritt sind persönliche, familiäre, wirtschaftliche und steuerliche Gesichtspunkte sorgfältig abzuwägen.

Unser Ziel ist es, die unterschiedlichen Aspekte ausgewogen zu berücksichtigen und in Einklang zu bringen. Das erfordert eine ganzheitliche Perspektive. So scheinen beispielsweise unterschiedliche Gestaltungen eines Testaments oftmals auf den ersten Blick dasselbe wirtschaftliche Ergebnis zu erzielen. Aus steuerlicher Sicht ergeben sich dann jedoch große Unterschiede. Unserem ganzheitlichen Beratungskonzept entsprechend arbeiten wir deshalb bei Bedarf mit erfahrenen externen Fachleuten – zum Beispiel Steuerberatern – zusammen.

Ganz zu Anfang der Testamentgestaltung beraten wir Sie auch über die Vorteile der Errichtung eines eigenhändigen Testaments sowie über Gründe, die für ein öffentliches, notariell beurkundetes Testament sprechen.

Privatschriftliches Testament

Vorteile des privatschriftlichen Testaments ergeben sich beispielsweise daraus, dass es einfach und ohne Bindung an Zeit und Ort errichtet und später auch vergleichsweise einfachwiderrufen werden kann.

Auch das gemeinschaftliche Testament von Ehegatten oder von eingetragenen Lebenspartnern kann als eigenhändiges Testament errichtet werden. Dabei ist es ausreichend, dass einer der Ehegatten bzw. eingetragenen Lebenspartner das Testament in der  vorgeschriebenen Form errichtet und der jeweils andere die gemeinschaftliche Erklärung eigenhändig mitunterzeichnet.

Gemeinschaftliches Testament

Die Besonderheit des gemeinschaftlichen Testaments besteht darin, dass bei sogenannten wechselbezüglichen Verfügungen über Erbeinsetzungen, Vermächtnisse oder Auflagen der Widerruf oder die Nichtigkeit einer Verfügung die Unwirksamkeit der anderen zur Folge hat. Wechselbezügliche Verfügungen sind solche, von denen anzunehmen ist, dass diejenigen des einen Ehegatten oder Lebenspartners nicht ohne diejenigen des anderen getroffen wurden. Im Zweifel handelt es sich um eine wechselbezügliche Verfügung, wenn sich die Ehegatten oder Lebenspartner gegenseitig einsetzen oder bedenken.

Der Vorteil des gemeinschaftlichen Testaments besteht darin, dass die Partner gegenseitig darauf vertrauen können, dass die wechselbezüglichen Verfügungen zu Lebzeiten vom anderen Partner nicht ohne sein Wissen geändert werden und, wenn sich keine Änderungen ergeben, nach dem Tod keine Änderung mehr möglich ist.

Das gemeinschaftliche Testament bietet damit für beide Ehepartner und Partner einer eingetragenen Lebenspartnerschaft den erforderlichen Vertrauensschutz für die testamentarischen Regelungen, die jeweils im Vertrauen auf diejenigen des Anderen erfolgten.

Testierfähigkeit

Ein Testament kann errichten, wer testierfähig ist. Die Testierfähigkeit beginnt mit Vollendung des 16. Lebensjahres. Vor Vollendung des 16. Lebensjahres ist ein Minderjähriger testierunfähig und kann ein Testament auch nicht von seinen Eltern als gesetzliche Vertreter abfassen lassen, da ein Testament nur persönlich errichtet werden kann.

Unabhängig vom Alter sind Personen testierunfähig, die wegen krankhafter Störung von Geistestätigkeiten, Geistesschwäche oder Bewusstseinsstörung nicht in der Lage sind, die Bedeutung der von ihnen abgegebenen Willenserklärung einzusehen und nach dieser Einsicht zu handeln.

Gelegentlich werden Testamente angefochten mit der Behauptung, der Testierende sei bei der Errichtung nicht mehr testierfähig gewesen. Diese Testierunfähigkeit muss grundsätzlich derjenige beweisen, der sich darauf beruft. Dies stellt in der Regel einen wirksamen Schutz gegen die unberechtigte Behauptung der mangelnden Testierfähigkeit dar. Es kann allerdings im Einzelfall sinnvoll sein, vor Abfassung eines Testaments die Testierfähigkeit durch den Hausarzt bestätigen zu lassen, um einer etwaigen späteren Behauptung der mangelnden Testierfähigkeit entgegenzuwirken.

Möglichkeiten der Erbfolgegestaltung

Für die individuelle Erbfolgegestaltung stehen Ihnen neben der Erbeinsetzung weitere Möglichkeiten zur Verfügung:

  • das Vermächtnis
  • die Vor- und Nacherbschaft
  • die Testamentvollstreckung
  • die Teilungsanordnung.

Erbeinsetzung

Auf den Erben gehen mit dem Tod des Erblassers sowohl das Vermögen als auch die Verbindlichkeiten des Verstorbenen im Ganzen über, d. h. die Erben werden

  • Eigentümer der Gegenstände des Verstorbenen
  • Inhaber seiner Forderungen
  • Schuldner seiner Verbindlichkeiten.

Die Rechtsänderung tritt mit dem Tod automatisch ein.

Vermächtnis

Auch ohne Erbeinsetzung kann jemand in einem Testament durch ein Vermächtnis begünstigt werden.

Im Gegensatz zum Erben wird der durch das Vermächtnis Begünstigte mit dem Erbfall nicht sofort Eigentümer des Gegenstandes oder Inhaber der Forderung. Er hat vielmehr nur einen Anspruch gegen den Erben auf Erfüllung des Vermächtnisses.

Vor- und Nacherbschaft

Bei der Vor- und Nacherbschaft wird mit der Erbeinsetzung geregelt, dass der Nachlass zuerst auf einen Vorerben und später auf einen Nacherben übergeht. Die Vorerbschaft kann dabei für eine bestimmte Dauer oder auch auf Lebenszeit des Vorerben angeordnet werden.

Diese Regelung gibt dem Testierenden die Möglichkeit, den Übergang seines Vermögens lange über seinen Tod hinaus festzulegen und nacheinander verschiedene Personen zu begünstigen.

Die Befugnisse des Vorerben sind gesetzlich geregelt, der Testierende kann diese aber auch abweichend von der gesetzlichen Regelung vorgeben.

Testamentsvollstreckung

Die Einsetzung eines Testamentsvollstreckers bietet sich unter verschiedenen Gesichtspunkten an, so zur sachgerechten Verwaltung und Auseinandersetzung oder auch zum Schutz minderjähriger oder geschäftlich unerfahrener Erben.

Bei Einsetzung eines Testamentsvollstreckers kann der Erbe nicht mehr über den Nachlass verfügen, stattdessen ist der Testamentsvollstrecker verfügungsberechtigt. Er ist verpflichtet, den Nachlass ordnungsgemäß zu verwalten und in diesem Rahmen auch berechtigt, Verbindlichkeiten für den Nachlass einzugehen.

Die Aufgaben des Testamentsvollstreckers hängen von den Anordnungen im Testament ab. Diese sind für den Testamentsvollstrecker maßgeblich.

Individuelle Lösungen

Für besondere Lebenslagen bieten wir Ihnen individuelle Lösungen – etwa das Geschiedenen-Testament oder das Behinderten-Testament. Letzteres hat zum Ziel, ein behindertes Kind in den Genuss des Nachlasses kommen zu lassen und sein Erbteil zugleich vor dem Zugriff der Sozialbehörden zu schützen.

Peter Kania

Peter Kania

T. 0202-38902-20

Erbrecht

  • Rechtsanwalt Peter Kania

    Peter Kania

  • Rechtsanwalt Rainer Tschersich

    Rainer Tschersich

  • Kati-Kirschstein-Rechtsanwältin

    Kati Kirschstein

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