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Vorsorgevollmacht und Patientenverfügung

Vorsorgevollmacht und Patientenverfügung

Krankheit, ein Unfall oder fortgeschrittenes Alter können dazu führen, dass Sie wichtige Angelegenheiten Ihres Lebens nicht mehr selbständig regeln können. Tritt dieser Zustand ein, sollten Sie vorher bestimmt haben, wer Ihre Angelegenheiten regeln darf. Dies können Sie im Rahmen einer Vorsorgevollmacht und einer Patientenverfügung.

Vorsorgevollmacht

Durch die Vorsorgevollmacht wird eine vertraute Person bevollmächtigt, bei fehlender Handlungs- oder Entscheidungsfähigkeit den Vollmachtgeber zu vertreten. Die Vollmacht kann sich sowohl auf finanzielle als auch auf persönliche Angelegenheiten, etwa die medizinische Behandlung oder die Aufenthaltsbestimmung, erstrecken.

Der Entwurf einer solchen Vorsorgevollmacht bedarf der Berücksichtigung Ihrer individuellen Interessen und Bedürfnisse.

Patientenverfügung

Durch eine Patientenverfügung geben Sie Ärzten, Pflegepersonal und den Bevollmächtigten rechtzeitig verbindliche Anweisungen für einen Krisenfall. Sie gilt für den Fall, dass Sie als Patient Ihren Willen nicht mehr selbst äußern können, und bezieht sich auf medizinische Maßnahmen und Eingriffe sowie auf Fragen der Pflege.

Bei der Abfassung ist zu beachten, dass die Verfügung schriftlich getroffen sowie eigenhändig unterschrieben und eindeutig formuliert sein muss.

Darüber hinaus müssen die getroffenen Regelungen der aktuellen Lebens- und Behandlungssituation entsprechen und zum Ausdruck bringen, dass sich der Verfasser ernsthaft und intensiv mit dem Thema auseinandergesetzt hat.

Wir helfen Ihnen bei der rechtssicheren Abfassung einer Patientenverfügung.

Peter Kania

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T. 0202-38902-20

Erbrecht

  • Rechtsanwalt Peter Kania

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  • Rechtsanwalt Rainer Tschersich

    Rainer Tschersich

  • Kati-Kirschstein-Rechtsanwältin

    Kati Kirschstein

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Unternehmererbrecht

Das Unternehmererbrecht zählt zu den anspruchsvollsten Gebieten des Erbrechts. Der Vielzahl und Komplexität der zu beachtenden Faktoren entsprechen wir durch ein Vorgehen in mehreren Schritten.

Grundlagen der gemeinsamen Erarbeitung einer nachhaltig vorteilhaften letztwilligen Verfügung sind zunächst eine sorgfältige Analyse der konkreten Lebenssituation des Unternehmers und seiner Familie sowie eine sachgerechte Beurteilung der wirtschaftlichen Lage des Unternehmens. Soweit möglich sind bei der wirtschaftlichen Betrachtung über die aktuelle Situation hinaus auch absehbare zukünftige markt- und unternehmensseitige Entwicklungen in den Blick zu nehmen.

Auf dieser Basis erarbeiten wir im nächsten Schritt ein Gesamtkonzept, in dem die umfangreichen Regelungen des Erbrechts, Familienrechts, Handelsrechts, Gesellschaftsrecht und Steuerrechts ganzheitlich und ausgewogen berücksichtigt sind.

Das von uns entwickelte Basiskonzept enthält in der Regel unterschiedliche Optionen, aus denen im Rahmen einer vertrauensvollen Zusammenarbeit die Lösung ausgewählt wird, die den Wünschen und Zielen unseres Mandanten optimal entspricht. Nach der weiteren Konkretisierung dieser Lösung können die Ergebnisse anschließend zu einem tragfähigen Schlussdokument verdichtet werden.

Ganzheitliche Kompetenz und Erfahrung zählen

Als etablierte Fachanwaltskanzlei und mit unserem breiten Leistungsspektrum verfügen wir über die Voraussetzungen, dieser anspruchsvollen Aufgabe gerecht zu werden. Dabei bündeln wir die in der Kanzlei vorhandenen Erfahrungen und Kompetenzen und kooperieren mit Wirtschaftsprüfern und Steuerberatern. Als eingespieltes Kompetenzteam stehen Ihren zur Verfügung:

Rechtsanwalt Peter Kania, Fachanwalt für Erbrecht und Fachanwalt für Familienrecht, Rechtsanwalt Rainer Tschersich, Fachanwalt für Gesellschaftsrecht und Fachanwalt für Arbeitsrecht.

Ausschlagung der Erbschaft

Ausschlagung der Erbschaft

Die Erbschaft geht mit dem Tod des Verstorbenen automatisch auf den oder die Erben des Verstorbenen über. Trotz des automatischen Erbschaftsübergangs räumt das Gesetz den Erben jedoch das Recht ein, die Erbschaft auszuschlagen. Wird die Erbschaft vom Erben ausgeschlagen, hat dies rechtlich die Wirkung, als sei die Erbschaft nicht auf den Ausschlagenden übergegangen. Die Erbschaft fällt stattdessen demjenigen zu, der zur Erbschaft berufen wäre, wenn der Ausschlagende zur Zeit des Erbfalls nicht gelebt hätte, wobei diesem Erben die Erbschaft rechtlich rückwirkend mit dem Erbfall zufällt.

Die Erbschaft kann innerhalb von sechs Wochen ab dem Zeitpunkt ausgeschlagen werden, zu dem der Erbe von dem Erbschaftsanfall und dem Grund der Berufung Kenntnis erlangte. Wurde der Erbe durch Testament oder Erbvertrag zum Erben berufen, beginnt die Frist nicht vor Eröffnung des Testaments oder des Erbvertrages zu laufen.

Die Ausschlagung der Erbschaft muss gegenüber dem Nachlassgericht erfolgen. Dabei muss die Ausschlagungserklärung zur Niederschrift des Nachlassgerichts oder in öffentlich-beglaubigter Form, d. h. durch notarielle Urkunde, erfolgen.

Für geschäftsunfähige Erben können nur deren gesetzliche Vertreter die Ausschlagung erklären. Haben für ein minderjähriges Kind beide Elternteile das Sorgerecht, müssen beide Eltern in der vorgeschriebenen Form die Ausschlagung für ihr Kind erklären. Sie bedürfen hierfür der Genehmigung des Familiengerichts. Dies ist allerdings nicht erforderlich, wenn die Erbschaft die ausgeschlagen werden soll, dem Kind erst infolge der Ausschlagung eines Elternteils, der das Kind allein oder gemeinsam mit dem anderen Elternteil vertritt, anfällt.

Peter Kania

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Erbrecht

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Erbenhaftung

Erbenhaftung

Ein Erbe erhält durch die Erbschaft nicht nur Rechte, sondern erbt auch die Schulden des Verstorbenen. Mit dem Tod wird anstelle des Verstorbenen sein Erbe oder – wenn mehrere Erben vorhanden sind – die Erbengemeinschaft Schuldner der Verbindlichkeiten. Der Erbe oder die Erbengemeinschaft haften deshalb für die gesamten Verbindlichkeiten eines Verstorbenen.

Häufig haben die Erben nach dem Tod des Erblassers keine Kenntnis von den Nachlasswerten und somit auch keine Kenntnis darüber, ob der Nachlass überschuldet ist.

Die knapp bemessene Ausschlagungsfrist reicht in der Regel nicht aus, sich die erforderlichen Informationen zu besorgen, zumal insbesondere die Banken Auskünfte, sofern kein Erbschein vorhanden ist, zunächst nicht erteilen.

Hat man den Erbschein beantragt, liegt hierin in der Regel bereits eine Annahme der Erbschaft, so dass eine Ausschlagung grundsätzlich nicht mehr in Betracht kommt.

Um in dieser Situation noch eine Haftungsbegrenzung herbeizuführen, stehen verschiedene Möglichkeiten offen: die Nachlassverwaltung, die Nachlassinsolvenz sowie die Dürftigkeitseinrede.

Um hier keine Fehler zu begehen, bedarf es der Mitwirkung eines Fachanwalts für Erbrecht.

Peter Kania

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Testamentsvollstreckung

Testamentsvollstreckung

Die Testamentsvollstreckung ist ein wirksames Mittel, um die ordnungsgemäße Abwicklung des Nachlasses zu gewährleisten.

Bei Bestehen einer Erbengemeinschaft kann die Einsetzung eines Testamentsvollstreckers eine drohende Zerschlagung des Nachlasses verhindern.

Insbesondere bietet sich die Anordnung einer Testamentsvollstreckung dann an, wenn die Erben nicht in der Lage sind, den Nachlass zu verwalten, weil sie unerfahren oder minderjährig sind.

Der Testamentsvollstrecker ist Verwalter des Nachlasses und setzt als solcher den letzten Willen des Erblassers um. Er nimmt den Nachlass in Besitz und kann über ihn verfügen.

Wir beraten und vertreten sowohl Testamentsvollstrecker als auch Erben bei Konflikten.

Weiterhin führen wir Testamentsvollstreckungen durch.

Peter Kania

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Schenkung und „vorweggenommene Erbfolge“

Schenkung und „vorweggenommene Erbfolge“

Mit dem Begriff „vorweggenommene Erbfolge“ wird eine Reihe von Vertragsgestaltungen bezeichnet, deren Zweck es ist, schon zu Lebzeiten die Weichen für die gewünschte Vermögensnachfolge zu stellen. In der Regel werden einzelne Vermögensgegenstände zu Lebzeiten unentgeltlich übertragen. Werden Gegenleistungen vereinbart, die den Wert der Schenkung nicht erreichen, spricht man von einer „gemischten Schenkung“, weil entgeltliche und unentgeltliche Leistungen miteinander vermischt werden.

Häufig wird hierfür auch der Begriff „Übergabevertrag“ benutzt.

Insbesondere bei der Übertragung von Immobilien sollten Absicherungen des Schenkers bei der Gestaltung von Verträgen berücksichtigt werden.

Fast immer empfiehlt es sich, für bestimmte Konstellationen Rückforderungsrechte zu vereinbaren und im Grundbuch zu sichern. Wer verhindern möchte, dass die Immobilie in fremde Hände gerät, sollte sich ein Rückforderungsrecht vorbehalten.

Wir erarbeiten mit Ihnen die vertraglich bestehenden Gestaltungsmöglichkeiten, wobei wir die rechtlich zulässigen Möglichkeiten wie Nießbrauch, Wohnrecht und Rückforderungsrecht in die Überlegungen mit einbeziehen.

Peter Kania

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Auswirkungen einer Scheidung auf das Erbrecht

Auswirkungen einer Scheidung auf das Erbrecht

Voraussetzungen für das Erbrecht eines Ehegatten ist das Bestehen der Ehe zum Zeitpunkt des Erbfalls.

§ 1933 BGB regelt die Konstellation für die Situation, dass der Erbfall während eines Scheidungsverfahren eintritt.

Für den Verlust des Ehegattenerbrechts kommt es danach auf die Rechtshängigkeit des Scheidungsantrags an. Das nur anhängige, aber noch nicht rechtshängige Scheidungsverfahren hat keinen Einfluss auf das Ehegattenerbrecht, d. h. der Scheidungsantrag muss dem Ehegatten zugestellt worden sein.

Die Voraussetzungen für eine Scheidung gegeben sein

Testamente und Erbverträge gelten nach der Scheidung grundsätzlich nicht weiter, es gibt jedoch Ausnahmefälle. Deshalb ist besonderes Augenmerk darauf zu legen, ob und welche Verfügungen von Todes wegen während der geschiedenen Ehe getroffen wurden. Dennoch kann die Gefahr bestehen, dass der Ex-Partner auf das Vermögen des früheren Ehegatten Zugriff bekommt.

Erben beispielsweise gemeinsame minderjährige Kinder, bekommt der geschiedene Ehegatte über das Sorgerecht Zugriff auf das von den Kindern geerbte Vermögen. Um dies zu verhindern, bedarf es einer testamentarischen Gestaltung, die unter dem Stichwort „Geschiedenen-Testament“ zusammengefasst werden kann.

Wir helfen Ihnen, eine testamentarische Regelung zu finden, die Ihrer familiären Situation im Einzelfall gerecht wird.

Peter Kania

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Erbengemeinschaft

Erbengemeinschaft

Hinterlässt der Erblasser nicht nur einen, sondern mehrere Erben, so geht der Nachlass mit dem Erbfall als Ganzes auf die Erben über.

Die Erbengemeinschaft entsteht damit kraft Gesetz mit dem Erbfall. Sie ist eine Zwangsgemeinschaft, an der jeder Miterbe unabhängig von seinem Willen beteiligt ist.

Die Beendigung der Erbengemeinschaft bringt häufig erhebliche Probleme mit sich. Kann eine Einigung zwischen den Miterben nicht erreicht werden, muss der Nachlass „zu Geld gemacht werden“.

Ist eine Immobilie vorhanden und kann eine Einigung über einen Verkauf oder eine anderweitige Verwertung der Immobilie nicht erreicht werden, bleibt nur die Verwertung der Immobilie über eine Teilungsversteigerung, die jeder einzelne Miterbe beantragen kann.

Solange die Erbengemeinschaft besteht, muss der Nachlass von allen Erben gemeinschaftlich verwaltet werden. Dabei ist jeder Miterbe den anderen gegenüber verpflichtet, bei Maßnahmen mitzuwirken, die zur ordnungsgemäßen Verwaltung erforderlich sind. Lediglich bei den sogenannten Notmaßnahmen, die zur Erhaltung von Nachlassgegenständen erforderlich sind, kann ein Miterbe alleine handeln.

Wir helfen Ihnen bei der Verwaltung ebenso wie auch bei der Auseinandersetzung des Nachlasses. Mit Ihnen zusammen entwickeln wir ein strategisches Vorgehen, das individuell auf die jeweilige konkrete Situation ausgerichtet ist.

Wir helfen Ihnen bei der Informationsbeschaffung über Art und Umfang des Nachlasses.

Wir unterstützen Sie bei der Durchsetzung Ihres Rechts auf Mitgebrauch Oder Geltendmachung einer Nutzungsentschädigung.

Können sich die Miterben über den Verkauf einer zum Nachlass gehörenden Immobilie nicht einigen, führen wir für Sie das erforderliche Teilungsversteigerungsverfahren.

Peter Kania

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Erbschein

Erbschein

Der Erbschein ist ein amtliches Zeugnis des Nachlassgerichts über die Rechtsstellung des Erben und legitimiert diesem den Rechtsverkehr als Erben. Von Banken wird in der Regel ein Erbschein verlangt, wenn der Bank die Erbenstellung nicht sicher bekannt ist und ein Guthaben des Verstorbenen ausgezahlt werden soll.

Sind mehrere Erben vorhanden, wird im Erbschein die jeweilige Erbteilsquote angegeben. Mehreren Erben kann ein gemeinschaftlicher Erbschein erteilt werden, in dem alle Erben mit ihren jeweiligen Erbteilquoten aufgeführt sind.

Der Erbschein wird vom Nachlassgericht nur auf Antrag erteilt. Antragsberechtigt sind der Alleinerbe und, falls mehrere Erben vorhanden sind, jeder Miterbe.

Wir unterstützen Sie in streitigen Erbscheinverfahren, entwerfen wir für Sie den Erbscheinantrag und helfen Ihnen bei der Beibringung von Unterlagen, wie beispielsweise Testamente, Geburtsurkunden, Sterbeurkunden usw.

Peter Kania

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Pflichtteil und Enterbung

Pflichtteil und Enterbung

Die Abwehr und Durchsetzung von Pflichtteilsansprüchen ist eine der häufigsten Mandatssituationen im Erbrecht.

Wenn pflichtteilsberechtigte Personen enterbt werden, haben die Pflichtteilsberechtigten einen Anspruch auf Zahlung von Geld, der gegenüber dem Erben geltend gemacht werden muss. Zur Durchsetzung dieses Anspruchs ist das enterbte Familienmitglied mit gesetzlichen Auskunftsansprüchen ausgestattet.

Pflichtteilsberechtigte Personen

Pflichtteilsberechtigt sind die Abkömmlinge des Erblassers, wenn keine Abkömmlinge vorhanden sind, die Eltern des Erblassers. Daneben ist auch der Ehegatte des Erblassers pflichtteilsberechtigt.

Die Abkömmlinge, also die Kinder des Erblassers, sind grundsätzlich uneingeschränkt pflichtteilsberechtigt. Sie schließen die Eltern des Erblassers als Pflichtteilsberechtigte aus. Sollten keine Abkömmlinge im Falle des Ablebens des Erblassers vorhanden sein, so sind die Eltern des Erblassers pflichtteilsberechtigt. Allerdings muss der gesamte Stamm des Abkömmlings verstorben sein, da ansonsten die Abkömmlinge des Abkömmlings in die Pflichtteilsposition eintreten.

Des Weiteren ist grundsätzlich der Ehegatte pflichtteilsberechtigt.

Höhe des Pflichtteilsanspruchs

Die Höhe des Pflichtteilsanspruchs ermittelt sich aus dem Nettonachlass, d. h. von dem Vermögen des Verstorbenen werden die Schulden in Abzug gebracht.

Weiterhin werden auch die Kosten, die mit dem Erbfall verbunden sind, so die Beerdigungskosten, in Abzug gebracht.

Der Pflichtteil beträgt die Hälfte des gesetzlichen Erbteils. Wäre also ein einziger Abkömmling Alleinerbe, würde der Pflichtteil ½ betragen.

Die Höhe der Pflichtteilsquote des Ehegatten hängt zusätzlich noch davon ab, in welchem Güterstand er mit dem Erblasser verheiratet war.

Pflichtteilsergänzungsanspruch

Neben dem Pflichtteilsanspruch kann zusätzlich auch noch ein Pflichtteilsergänzungsanspruch bestehen.

Schenkungen, die der Testierende innerhalb der letzten 10 Jahre vor seinem Tod vorgenommen hat, wobei bei Schenkungen an den Ehegatten die Frist nicht vor Auflösung der Ehe beginnt, haben Auswirkungen auf den Geldanspruch. Gemäß § 2325 BGB wird eine Schenkung innerhalb des ersten Jahres vor dem Erbfall im vollen Umfange, innerhalb jedes weiteren Jahres vor dem Erbfall um jeweils 1/10 weniger berücksichtigt.

Der Pflichtteilsergänzungsanspruch ist zunächst aus dem Nachlass zu leisten, solange dieser leistungsfähig ist. Sollte der Nachlass nicht oder nicht in voller Höhe ausreichen, kann sich der Pflichtteilsergänzungsberechtigte an den Beschenkten wenden.

Zu beachten ist, dass der Pflichtteilsanspruch in drei Jahren verjährt. Diese Frist gilt für sämtliche Pflichtteilsansprüche, als auch für Pflichtteilsergänzungsansprüche. Der Beginn der Verjährungsfrist setzt zum einen die Kenntnis vom Tod des Erblassers sowie zusätzlich die Kenntnis von der letztwilligen, den Pflichtteilsberechtigten enterbenden Verfügung des Erblassers voraus.

Zu beachten ist weiterhin, dass die Verjährungsfrist des Pflichtteilsergänzungsanspruchs gegen den Beschenkten ab Eintritt des Erbfalls verjährt.

Peter Kania

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