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Schlagwort: Erblasser

Antragstellerposition entscheidend: Antrag zur Befreiung von Gerichtsgebühren des Testamentsvollstreckers muss durch Erben erfolgen

Erben können unter bestimmten Voraussetzungen im Erbscheinsverfahren von der Zahlung von Gerichtsgebühren befreit werden. Dies ist beispielsweise dann der Fall, wenn es sich bei dem Erben um einen gemeinnützigen Verein handelt. Ob diese Gebührenbefreiung des Erben auch für den Testamentsvollstrecker gilt, war Kern eines Verfahrens vor dem Oberlandesgericht Frankfurt am Main (OLG).

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Wille des Erblassers: Beschränkungen müssen in das Testamentsvollstreckerzeugnis aufgenommen werden

Ein Testamentsvollstrecker kann die Erteilung eines Testamentsvollstreckerzeugnisses beantragen, um dadurch seine Position Dritten gegenüber nachzuweisen. Inwieweit auch Abweichungen von den gesetzlichen Verfügungsbefugnissen sowie eventuelle Beschränkungen oder Erweiterungen in dem Testamentsvollstreckerzeugnis auszuweisen sind, klärte im Folgenden das Oberlandesgericht Brandenburg (OLG).

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Auslegungsregel bei Forderungsvermächtnis: Sparvermögen kann Ersatz für die ursprünglichen Anleihen darstellen

Lässt ein Erblasser dem Bedachten lediglich einzelne Gegenstände zukommen, spricht man in Abgrenzung zu einer Erbeinsetzung von einem Vermächtnis. Damit kann auch eine Forderung verbunden sein, was nach Eintritt des Erbfalls mit dem Gegenstand geschehen soll. Im folgenden Fall musste das Oberlandesgericht Frankfurt am Main (OLG) entscheiden, was mit einer als Vermächtnis bestimmten Geldsumme zu geschehen hat, die von einem Wertpapierdepot zu einem Festgeldkonto gewandert war und somit nicht mehr in den eigentlichen Wortlaut des Vermächtnisses fiel.

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Vorverstorbene Alleinerbin: Testamentsauslegung zugunsten der Tochter der als Erbin eingesetzten Lebensgefährtin

Alle Eventualitäten im Auge zu haben, ist schwierig, wenn es um das Thema Tod geht. Fehlt es aber an einer ausdrücklichen letztwilligen Verfügung, bedarf es häufig einer ergänzenden Testamentsauslegung, um den tatsächlichen oder hypothetischen Willen des Erblassers zu ermitteln. Im folgenden Fall war es am Amtsgericht Bamberg (AG), den mutmaßlichen Wunsch eines Verstorbenen zu konkretisieren.

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Prüfung erst im Erbscheinsverfahren: Nachlassgericht darf nicht vorzeitig Wirksamkeit der Erklärung zur Erbschaftsausschlagung bewerten

Ob ein Erbe die Annahme einer Erbschaft wirksam ausgeschlagen hat, ist eine Frage, die das Nachlassgericht nur im Rahmen eines Erbscheinsverfahrens prüfen darf. Sollte es darüber hinaus seine Befugnisse überschreiten – wie etwa mit der Bewertung der Wirksamkeit der Erbschaftsausschlagung -, ist damit spätestens vor Gerichten wie dem Oberlandesgericht Nürnberg (OLG) Schluss.

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Formunwirksamkeit eines Testaments: Erneute Unterschrift unter widerrufenes notarielles Testament macht dieses nicht wieder gültig

Entscheidet sich der Erblasser bei der Errichtung einer Verfügung von Todes wegen gegen eine notarielle Beurkundung, sollte sein besonderes Augenmerk unbedingt auf die gesetzlich vorgeschriebenen Formvorschriften gerichtet sein. Sonst ergeht es dem (mutmaßlich) letzten Willen wie dem eines Erblassers vor dem Oberlandesgericht München (OLG).

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Erteilte Vorsorgevollmacht: Tochter darf demenzerkrankte Mutter im Verfahren auf Erteilung eines Erbscheins vertreten

Wer einen Erbschein beantragt, muss seine Angaben vor Gericht oder vor einem Notar an Eides statt versichern. Das Hanseatische Oberlandesgericht in Bremen (OLG) musste sich mit der Frage beschäftigen, ob die eidesstattliche Versicherung statt durch den Erben auch durch seinen vorsorgebevollmächtigten Stellvertreter abgegeben werden kann.

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Auslegung eines Testaments: Interpretation einer nicht benannten, aber gewünschten Vor- und Nacherbschaft muss erkennbar sein

Wieder einmal war die Auslegung eines Testaments Grund für eine gerichtliche Auseinandersetzung. In dem Fall ging es den Erben um die Frage, ob das gemeinschaftliche Testament der Eltern eine Vor- und Nacherbschaft beinhaltete. Darauf musste das Brandenburgische Oberlandesgericht (OLG) eine Antwort finden.

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Unwirksame Rechtswahl: Kennt ausländisches Recht keinen Pflichtteilsanspruch, ist es auf hiesige Erbfälle nicht anwendbar

Erblasser haben die Möglichkeit, unter bestimmten Voraussetzungen die Regelung ihres Nachlasses einem ausländischen Recht zu unterwerfen. Doch aufgepasst! Sobald dieses Recht gegen deutsches Recht „von Verfassungsrang“ verstößt, kommt ein Gericht nicht umhin, so zu verfahren wie das Oberlandesgericht Köln (OLG) im folgenden Fall.

Der Erblasser – ein britischer Staatsangehöriger -, der bereits seit mehreren Jahren in Deutschland lebte, hatte in seinem Testament bestimmt, dass die Erbfolge nach britischem Recht zu erfolgen habe. Nach dem Tod des Erblassers verlangte der nach deutschem Rechtsverständnis berufene Pflichtteilsberechtigte von dem Erben Auskunft über den Umfang des Nachlasses. Das Landgericht hat diesen Auskunftsanspruch mit der Begründung verneint, dass die Rechtswahl des Erblassers zulässig gewesen sei und das britische Recht einen Pflichtteilsanspruch und damit auch einen Auskunftsanspruch zur Ermittlung des Pflichtteils nicht kenne.

Dieser Entscheidung hat sich das OLG jedoch nicht angeschlossen und den Erben zur Auskunft verpflichtet. Zunächst bestätigte das Gericht, dass die Voraussetzungen für eine Rechtswahl britischen Rechts grundsätzlich vorlagen. Es entspricht in der Folge auch den Regeln des internationalen Rechts, dass die Normen des anzuwendenden ausländischen Rechts in Deutschland anerkannt werden. Eine Ausnahme besteht aber dann, wenn diese (ausländischen) Regelungen gegen deutsches Recht von Verfassungsrang verstoßen (sogenannter „ordre public“). In einem solchen Fall erfolgt eine Rückverweisung in das deutsche Recht. Einen derartigen Verstoß hat das OLG im Ergebnis unter Verweis auf die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zur Erbrechtsgarantie angenommen.

Zu den Kernelementen dieser Erbrechtsgarantie gehört, dass es eine grundsätzlich unentziehbare und bedarfsunabhängige Mindestbeteiligung von Kindern am Nachlass der Eltern geben müsse. Das britische Recht sieht eine solche Mindestbeteiligung jedoch nicht vor. Da nach der Entscheidung des OLG die Rechtswahl britischen Rechts in dieser Hinsicht nicht zur Geltung kam, war deutsches Erbrecht anzuwenden. Demnach war der Erbe zur Auskunft gegenüber dem Pflichtteilsberechtigten verpflichtet.

Hinweis: Treffen deutsche und internationale Rechtsnormen aufeinander, führt dies nicht zwangsläufig zu einer Anwendung deutschen Rechts. Grundsätzlich werden Normen anderer Länder auch in Deutschland anerkannt und angewendet. Deutsches Recht findet bei einer solchen Kollision von Rechtsnormen aber Anwendung, sobald das ausländische Recht gegen deutsches Verfassungsrecht verstößt.

Quelle: OLG Köln, Urt. v. 22.04.2021 – 24 U 77/20

Auslegung bei privatschriftlichem Testament: Anordnungen des Erblassers zu Vor- und Nacherbschaft müssen objektiv erkennbar sein

Im folgenden Erbschaftsfall waren Erben der Meinung, dass ihre verstorbene Mutter in ihrer Funktion als Vorerbin einem Irrtum unterlegen sei, und baten das Oberlandesgericht Düsseldorf (OLG) um Hilfe. Dieses prüfte das Testament und kam schließlich zu einem eindeutigen Ergebnis.

Der Erblasser hatte im Jahr 2013 ein handschriftliches Testament erstellt und verfügt, dass seine Ehefrau, mit der er in zweiter Ehe zusammenlebte, sowohl die Wohnung einschließlich der Einrichtung erhalten als auch über sein gesamtes Vermögen verfügen solle. Nach dem Tod seiner Ehefrau solle seine Tochter aus erster Ehe schließlich alles erhalten, was noch geblieben sei. Nach dem Tod des Erblassers beantragte die Ehefrau einen Erbschein als Alleinerbin. Doch vor Erteilung eines Erbscheins verstarb auch sie. Deren Kinder fochten daraufhin die Annahme der Vorerbschaft an und schlugen zugleich die Erbschaft wegen der Beschränkungen durch die Nacherbschaft als Erben für ihre Mutter aus. Sie beriefen sich darauf, dass aus der testamentarischen Anordnung eine Vor- und Nacherbschaft nicht erkennbar gewesen sei und sich die Mutter daher in einem beachtlichen Rechtsirrtum hinsichtlich ihrer eigenen Erbenstellung befunden habe. Die Kinder selbst hätten erst nach dem Tod der Mutter durch eine Verfügung des Nachlassgerichts davon erfahren, dass hier eine Vor- und Nacherbschaft angeordnet worden sein könnte.

Das OLG kam jedoch zu der eindeutigen Einschätzung, dass die Verfügung des Erblassers in seinem Testament durchaus die Anordnung einer Vor- und Nacherbschaft beinhaltete. Eine solche ist immer dann anzunehmen, wenn der Nachlass nach einem Erben an eine bestimmte Person gehen soll. Ein maßgebliches Kriterium zur Auslegung ist dabei, ob der Erblasser bei Einsetzung mehrerer Personen zumindest einen zweimaligen Anfall der Erbschaft herbeiführen wollte – zeitlich nacheinander versetzt. Erforderlich ist dabei nicht, dass im zweiten Erbfall noch ein wirtschaftlich werthaltiger Nachlass existiert.

Hinweis: Es ist möglich, dass gesetzliche Erben des Vorerben nach Eintritt des Nacherbfalls noch den Anfall der Vorerbschaft an ihren Rechtsvorgänger (hier die Mutter) ausschlagen – innerhalb der Ausschlagungsfrist von sechs Wochen ab Kenntnis von der Erbenstellung. Das OLG war an diesem Punkt der Ansicht, dass hier kein beachtlicher Irrtum vorgelegen habe, da die Anordnungen des Erblassers objektiv betrachtet derart eindeutig waren, dass sich auch die Ehefrau über die sich ergebenden Folgen klar gewesen sein musste. Insoweit konnten sich die Kinder nicht darauf berufen, erst spät von der Vor- und Nacherbschaft Kenntnis erhalten zu haben.

Quelle: OLG Düsseldorf, Beschl. v. 16.03.2021 – I-3 Wx 197/20

Thema: Erbrecht