Schwerbehindertenrecht
Schwerbehindertenrecht
Anspruchsberechtigt sind Personen, deren körperliche, geistige oder seelische Behinderung einen Grad von wenigstens 50 % hat. Anspruchsberechtigt sind auch Personen mit einem Grad der Behinderung von weniger als 50 %, aber wenigstens 30 %, wenn diese auf Antrag durch Bescheid der Bundesagentur für Arbeit einem schwerbehinderten Menschen gleich gestellt worden sind (§ 2 Abs. 3 Sozialgesetzbuch Neunter Teil [SGB IX]).
Schwerbehinderte und gleichgestellte behinderte Menschen haben bei Arbeitsverhältnissen einen besonderen Kündigungsschutz (§§ 85 bis 92 SGB IX). Ihnen darf ordentlich oder außerordentlich nur gekündigt werden, wenn das Integrationsamt (in der Regel der Landschaftsverband) vorher zugestimmt hat. Eine ohne Zustimmung ausgesprochene Kündigung ist unwirksam. Voraussetzung für den besonderen Kündigungsschutz ist, dass das Arbeitsverhältnis zum Zeitpunkt des Zugangs der Kündigungserklärung bereits länger als sechs Monate andauert. Eine bestimmte Betriebsgröße ist dagegen (anders als beim allgemeinen Kündigungsschutz) nicht erforderlich.
Die Schwerbehinderung oder die Gleichstellung muss bei Zugang der Kündigung bereits durch die zuständige Behörde festgestellt worden sein oder der entsprechende Antrag auf Anerkennung oder Gleichstellung muss bereits mindestens drei Wochen vor dem Zugang der Kündigung gestellt worden sein (§ 90 Abs. 2 a SGB IX). Der besondere Kündigungsschutz besteht aber stets auch bei offensichtlicher Schwerbehinderung. Die Unwirksamkeitsfolge tritt auch dann ein, wenn der Arbeitgeber von der Schwerbehinderung oder Gleichstellung nichts wusste, sofern der Gekündigte den Arbeitgeber innerhalb einer Frist von drei Wochen nach Kündigungszugang über seinen Behindertenstatus oder den gestellten Antrag informiert hat.
Der Arbeitgeber beantragt zunächst die Zustimmung zur beabsichtigten Kündigung des schwerbehinderten Menschen bei dem für seinen Betriebssitz oder Dienststellensitz zuständigen Integrationsamt schriftlich. Dies ist meistens der Landschaftsverband. Von dort wird der Vorgang dann an den örtlichen Integrationsfachdienst abgegeben. Dieser führt in der Regel mindestens eine Kündigungsverhandlung durch, und überprüft vor allem, ob die Schwerbehinderung in ursächlichem Zusammenhang mit der Kündigung steht oder ob sonstige, aus dem Schwerbehindertenrecht fließende, Aspekte für eine Unwirksamkeit der beabsichtigten Kündigung gegeben sind.
Unsere spezialisierten Rechtsanwälte und Fachanwälte beraten und vertreten Sie bei der Ermittlung des Sachverhaltes, der korrekten Antragstellung sowie in dem Verfahren vor dem Integrationsamt und dem örtlichen Integrationsfachdienst sowie im Widerspruchsverfahren vor dem Direktor des Landschaftsverbandes. Wir entwickeln gemeinsam mit Ihnen optimale Verfahrensstrategien, um bereits das Antragsverfahren inhaltlich und zeitlich mit dem gewünschten Ergebnis abschließen zu können.
Über den Sonderkündigungsschutz hinaus haben schwerbehinderte Menschen weitere Rechtsansprüche. Ihnen (nicht: den ihnen Gleichgestellten) steht nach § 125 SGB IX ein Anspruch auf bezahlten zusätzlichen Urlaub von einer Arbeitswoche, meist also fünf Tage, pro Kalenderjahr zu.
Darüber hinaus haben sie einen einklagbaren Anspruch auf eine Beschäftigung „bei der sie ihre Fähigkeiten und Kenntnisse möglichst voll verwerten und weiter entwickeln können“, mithin also auf behinderungsgerechte Beschäftigung und daneben Ansprüche auf bevorzugte Berücksichtigung bei innerbetrieblichen Bildungsmaßnahmen und anderen Maßnahmen, die ihre berufliche Integration fördern (§ 81 SGB IX). Häufig spricht man auch vom Anspruch auf einen leidensgerechten Arbeitsplatz.
Private und öffentliche Arbeitgeber mit mindestens 20 Arbeitsplätzen sind verpflichtet, auf mindestens 5 % der Arbeitsplätze schwerbehinderte Menschen zu beschäftigten. Solange der Arbeitgeber die vorgeschriebene Zahl schwerbehinderter Menschen nicht beschäftigt, muss er für jeden unbesetzten Pflichtarbeitsplatz monatlich eine Ausgleichsabgabe zahlen.