Skip to main content

Unfallversicherung

Unfallversicherung

Aufgabe der gesetzlichen Unfallversicherung ist es,

  • mit allen geeigneten Mitteln Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten sowie arbeitsbedingte Gesundheitsgefahren zu verhüten,
  • nach Eintritt von Arbeitsunfällen oder Berufskrankheiten die Gesundheit und die Leistungsfähigkeit der Versicherten mit allen geeigneten Mitteln wiederherzustellen und sie oder ihre Hinterbliebenen durch Geldleistungen zu entschädigen.

Arbeitsunfall, Wegeunfall

Arbeitsunfälle sind Unfälle von Versicherten infolge einer versicherten Tätigkeit, insbesondere während der Ausübung der nichtselbständigen Beschäftigung oder der Ausbildung. Unfälle sind gesetzlich definiert als zeitlich begrenzte, von außen auf den Körper einwirkende Ereignisse, die zu einem Gesundheitsschaden oder zum Tod führen. Hierbei muss ein zweifacher Ursachenzusammenhang vorliegen: Erstens muss ein der versicherten Tätigkeit zuzurechnendes Verhalten des Versicherten das Unfallereignis herbeigeführt haben (sog. haftungsbegründende Kausalität), und zweitens muss das Unfallereignis einen Gesundheitsschaden zur Folge haben (sog. haftungsausfüllende Kausalität). Hierfür ist die Lehre von der „wesentlichen Bedingung“ maßgebend. Geht beispielsweise der Unfall auf verschiedene Ursachen zurück, genügt es, dass die versicherte Tätigkeit wesentliche Mitursache ist. Die Unterscheidung dient der Abgrenzung zwischen dem Versicherungsschutz der gesetzlichen Unfallversicherung einerseits und der eigenwirtschaftlichen Sphäre des Versicherten andererseits (insofern kann eine private Unfallversicherung eingreifen).

Versicherte Tätigkeiten sind auch das Zurücklegen des mit der versicherten Tätigkeit zusammenhängenden unmittelbaren Weges nach und von dem Ort der Tätigkeit sowie weitere gesetzlich geregelte Fälle von Wegeunfällen. Hierbei kann ebenfalls der Ursachenzusammenhang zwischen dem versicherten Weg und den konkreten Unfallumständen eine wesentliche Rolle spielen.

Berufskrankheit

Versichert in der gesetzlichen Unfallversicherung sind auch Berufskrankheiten. Das sind Krankheiten, die in der Berufskrankheiten-Verordnung (BKV) als solche bezeichnet sind und die Versicherte infolge einer versicherten Tätigkeit erleiden. In der Anlage 1 der BKV sind die anerkannten Berufskrankheiten aufgelistet. Häufig sind vor allem die folgenden Berufskrankheiten betreffend die Wirbelsäule:

  • Bandscheibenbedingte Erkrankungen der Lendenwirbelsäule durch langjähriges Heben oder Tragen schwerer Lasten oder durch langjährige Tätigkeiten in extremer Rumpfbeugehaltung, die zur Unterlassung aller Tätigkeiten gezwungen haben, die für die Entstehung, die Verschlimmerung oder das Wiederaufleben der Krankheit ursächlich waren oder sein können (Nr. 2108 der Anlage 1 BKV).
  • Bandscheibenbedingte Erkrankungen der Halswirbelsäule durch langjähriges Tragen schwerer Lasten auf der Schulter, die zur Unterlassung aller Tätigkeiten gezwungen haben, die für die Entstehung, die Verschlimmerung oder das Wiederaufleben der Krankheit ursächlich waren oder sein können (Nr. 2109 der Anlage 1 BKV).
  • Bandscheibenbedingte Erkrankungen der Lendenwirbelsäule durch langjährige, vorwiegend vertikale Einwirkung von Ganzkörperschwingungen im Sitzen, die zur Unterlassung aller Tätigkeiten gezwungen haben, die für die Entstehung, die Verschlimmerung oder das Wiederaufleben der Krankheit ursächlich waren oder sein können (Nr. 2110 der Anlage 1 BKV).

Bei den anerkannten Berufskrankheiten sind Gruppen gebildet zwischen solchen, die durch chemische Einwirkungen verursacht sind, durch physikalische Einwirkungen (mechanische Einwirkungen, Druckluft, Strahlen), durch Infektionserreger oder Parasiten sowie Tropenkrankheiten, Hautkrankheiten oder sonstige Krankheiten. Eine Krankheit, die (noch) nicht in der BKV ausdrücklich bezeichnet ist oder bei der bestimmte Voraussetzungen nicht vorliegen, kann im Einzelfall wie eine Berufskrankheit anerkannt werden, wenn im Zeitpunkt der Entscheidung nach neuen Erkenntnissen der medizinischen Wissenschaft die Voraussetzungen für eine Bezeichnung als Berufskrankheit erfüllt sind.

Leistungen der gesetzlichen Unfallversicherung

Leistungen bei Arbeitsunfall oder Berufskrankheit sind die Heilbehandlung des Versicherten, Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben (z.B. Umschulung), Leistungen zur Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft (z.B. Kraftfahrzeughilfe), Leistungen bei Pflegebedürftigkeit sowie bestimmte Geldleistungen (Verletztengeld, Verletztenrente).

Verletztengeld

Verletztengeld wird vor allem dann gezahlt, wenn Versicherte infolge des Versicherungsfalls arbeitsunfähig sind oder wegen einer Maßnahme der Heilbehandlung eine ganztägige Erwerbstätigkeit nicht ausüben können. Das Verletztengeld beträgt 80 % des Regelentgelts.

Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE)

Durch einen Arbeitsunfall kann der Versicherte in seiner Erwerbsfähigkeit gemindert sein, z.B. durch den Verlust von Gliedmaßen. Die MdE wird in Graden von 10 bis 100 bestimmt. Zuständig sind die für die Berufsgenossenschaften tätigen sozialmedizinischen Gutachter, im Streitfall ein gerichtlicher Sachverständiger.

Verletztenrente

Versicherte, deren Erwerbsfähigkeit infolge eines Versicherungsfalls über die 26. Woche nach dem Versicherungsfall hinaus um wenigstens 20 % gemindert ist, haben Anspruch auf eine Rente.

Die Minderung der Erwerbsfähigkeit richtet sich nach dem Umfang der sich aus der Beeinträchtigung des körperlichen und geistigen Leistungsvermögens ergebenden verminderten Arbeitsmöglichkeiten auf dem gesamten Gebiet des Erwerbslebens. Bei jugendlichen Versicherten wird die Minderung der Erwerbsfähigkeit nach den Auswirkungen bemessen, die sich bei Erwachsenen mit gleichem Gesundheitsschaden ergeben würden. Bei der Bemessung der Minderung der Erwerbsfähigkeit werden Nachteile berücksichtigt, die die Versicherten dadurch erleiden, dass sie bestimmte von ihnen erworbene besondere berufliche Kenntnisse und Erfahrungen infolge des Versicherungsfalls nicht mehr oder nur noch in vermindertem Umfang nutzen können, soweit solche Nachteile nicht durch sonstige Fähigkeiten, deren Nutzung ihnen zugemutet werden kann, ausgeglichen werden.

Bei vollständigem Verlust der Erwerbsfähigkeit wird die Vollrente gezahlt, die zwei Drittel des Jahresarbeitsverdienstes (JAV) beträgt. Ansonsten wird eine Teilrente gewährt, z.B. bei 25 % MdE eine Rente in Höhe von 25 % der Vollrente. Der maßgebliche Jahresarbeitsverdienst ist der Gesamtbetrag der Arbeitsentgelte und Arbeitseinkommen des Versicherten in den zwölf Kalendermonaten vor dem Monat, in dem der Versicherungsfall eingetreten ist.

Für den Fall, dass die zuständige Berufsgenossenschaft Ihren Antrag auf Anerkennung eines Arbeitsunfalls oder die Bewilligung von Verletztengeld oder Verletztenrente ablehnt, vertreten wir Ihre Interessen zunächst im Widerspruchsverfahren und, wenn nötig, selbstverständlich auch im Klageverfahren beim Sozialgericht.

Bei Verletzungen durch Arbeitsunfälle mit dauerhaften Schädigungen kommt der sozialmedizinischen Bewertung der Folgen besondere Bedeutung zu. Erfahrungsgemäß werden oft sehr strenge Maßstäbe von den Gutachtern der Berufsgenossenschaften angelegt, die erst im gerichtlichen Verfahren korrigiert werden können. Hierbei stellen wir unsere Fachkenntnisse gerne zu Ihrer Verfügung.

Zivilrechtliche Haftung beim Arbeitsunfall

Die Leistungen der gesetzlichen Unfallversicherung ersetzen die zivilrechtliche Haftung für Personenschäden. Daher sind Arbeitgeber gegenüber den Arbeitnehmern grundsätzlich von der Haftung freigestellt. Ausgenommen hiervon sind nur vorsätzlich herbeigeführte Versicherungsfälle und Wegeunfälle. Auch die Arbeitnehmer haften untereinander nur in diesen Ausnahmefällen.

Der Versicherungsträger kann bei einem haftungsfreigestellten Verursacher nur im Fall von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit Regress nehmen.

Carola König

T. 0202-38902-18

koenig@kania-partner.de

Sozialrecht und Rentenrecht
  • Rechtsanwalt Peter Kania

    Peter Kania

  • Rechtsanwalt Rainer Tschersich

    Rainer Tschersich

  • Rechtsanwalt Ingo Losch

    Ingo Losch

  • Carola König

Weiterlesen

Arbeitslosenversicherung

Arbeitslosenversicherung

Anspruchsvoraussetzungen für Arbeitslosengeld

Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer haben Anspruch auf Arbeitslosengeld bei Arbeitslosigkeit oder bei beruflicher Weiterbildung. Anspruch auf Arbeitslosengeld bei Arbeitslosigkeit hat, wer arbeitslos ist, sich bei der Agentur für Arbeit arbeitslos gemeldet und die Anwartschaftszeit erfüllt hat. Die Anwartschaftszeit hat erfüllt, wer in der Rahmenfrist (zwei Jahre) mindestens zwölf Monate in einem Versicherungspflichtverhältnis gestanden hat.

Arbeitslos im Sinne des Gesetzes ist, wer Arbeitnehmerin oder Arbeitnehmer ist und

  • nicht in einem Beschäftigungsverhältnis steht (Beschäftigungslosigkeit)
  • sich bemüht, die eigene Beschäftigungslosigkeit zu beenden (Eigenbemühungen) und
  • den Vermittlungsbemühungen der Agentur für Arbeit zur Verfügung steht (Verfügbarkeit).

Besonders wichtig ist das Merkmal der Verfügbarkeit. Den Vermittlungsbemühungen der Agentur für Arbeit steht zur Verfügung, wer

  • eine versicherungspflichtige, mindestens 15 Stunden wöchentlich umfassende zumutbare Beschäftigung unter den üblichen Bedingungen des für sie oder ihn in Betracht kommenden Arbeitsmarkts ausüben kann und darf
  • Vorschlägen der Agentur für Arbeit zur beruflichen Eingliederung zeit- und ortsnah Folge leisten kann
  • bereit ist, jede Beschäftigung im Sinne der Nummer 1 anzunehmen und auszuüben, und
  • bereit ist, an Maßnahmen zur beruflichen Eingliederung in das Erwerbsleben teilzunehmen.

Eine Sonderregelung gilt für Personen, die erwerbsgemindert sind, jedoch noch im Rentenverfahren stehen und die Rente noch nicht bewilligt ist. § 145 SGB III gibt diesen sog. Nahtlosigkeitsfällen einen vorübergehend weiteren Anspruch auf Arbeitslosengeld: Anspruch auf Arbeitslosengeld hat nämlich auch eine Person, die allein deshalb nicht arbeitslos ist, weil sie wegen einer mehr als sechsmonatigen Minderung ihrer Leistungsfähigkeit versicherungspflichtige, mindestens 15 Stunden wöchentlich umfassende Beschäftigungen nicht ausüben kann, wenn eine verminderte Erwerbsfähigkeit im Sinne der gesetzlichen Rentenversicherung (noch) nicht festgestellt worden ist. Die Feststellung, ob eine verminderte Erwerbsfähigkeit vorliegt, trifft der zuständige Träger der gesetzlichen Rentenversicherung. Bis zur Rentenbewilligung wird zunächst weiter Arbeitslosengeld gewährt.

Ein weiterer Sonderfall der Verfügbarkeit gilt unter anderem bei Schülerinnen, Schülern, Studentinnen oder Studenten einer Schule, Hochschule oder sonstigen Ausbildungsstätte. Für diese wird vermutet, dass sie nur versicherungsfreie Beschäftigungen ausüben können und damit dem Arbeitsmarkt nicht im obigen Sinne zur Verfügung stehen. Die Vermutung ist widerlegt, wenn die Schülerin, der Schüler, die Studentin oder der Student darlegt und nachweist, dass der Ausbildungsgang die Ausübung einer versicherungspflichtigen, mindestens 15 Stunden wöchentlich umfassenden Beschäftigung bei ordnungsgemäßer Erfüllung der in den Ausbildungs- und Prüfungsbestimmungen vorgeschriebenen Anforderungen zulässt. In dem Fall kann Arbeitslosengeld gewährt werden.

Fehlt es an einer gesetzlichen Anspruchsvoraussetzung, besteht grundsätzlich kein Anspruch auf Arbeitslosengeld.

Dauer und Höhe des Arbeitslosengeldes

Die Dauer des Anspruchs auf Arbeitslosengeld richtet sich nach der Dauer der Versicherungspflichtverhältnisse innerhalb der um drei Jahre erweiterten Rahmenfrist und dem Lebensalter, das die oder der Arbeitslose bei der Entstehung des Anspruchs vollendet hat. Die Bezugsdauer beträgt in der Regel zwischen sechs und höchstens 24 Monaten.

Das Arbeitslosengeld beträgt für Arbeitslose mit Kind oder Ehegatten/Lebenspartner mit Kind 67 % (erhöhter Leistungssatz), für alle übrigen Arbeitslosen 60 % (allgemeiner Leistungssatz).

Der Satz wird nach dem Bemessungsentgelt berechnet. Bemessungsentgelt ist das durchschnittlich auf den Tag entfallende beitragspflichtige Arbeitsentgelt, das die oder der Arbeitslose im Bemessungszeitraum (ein Jahr) erzielt hat.

Minderung und Ruhen des Arbeitslosengeldanspruchs

Übt die oder der Arbeitslose während einer Zeit, für die ihr oder ihm Arbeitslosengeld zusteht, eine Erwerbstätigkeit aus, ist das daraus erzielte Einkommen nach Abzug der Steuern, der Sozialversicherungsbeiträge und der Werbungskosten sowie eines Freibetrags in Höhe von 165 € in dem Kalendermonat der Ausübung anzurechnen.

Der Anspruch auf Arbeitslosengeld ruht während der Zeit, für die ein Anspruch z.B. auf Berufsausbildungsbeihilfe für Arbeitslose, Krankengeld, Versorgungskrankengeld, Verletztengeld, Mutterschaftsgeld oder Übergangsgeld zuerkannt ist. Ebenso ruht der Anspruch bei Bezug von Rente wegen voller Erwerbsminderung.

Ruhen bei Sperrzeit

Hat der Arbeitnehmer sich versicherungswidrig verhalten, ohne dafür einen wichtigen Grund zu haben, ruht der Anspruch für die Dauer einer Sperrzeit.

Versicherungswidriges Verhalten liegt vor, wenn

  • der Arbeitslose das Beschäftigungsverhältnis gelöst oder durch ein arbeitsvertragswidriges Verhalten Anlass für die Lösung des Beschäftigungsverhältnisses gegeben und dadurch vorsätzlich oder grob fahrlässig die Arbeitslosigkeit herbeigeführt hat (Sperrzeit bei Arbeitsaufgabe)
  • die arbeitsuchend gemeldete oder arbeitslose Person eine von der Agentur für Arbeit angebotene Beschäftigung nicht annimmt oder nicht antritt oder die Anbahnung eines solchen Beschäftigungsverhältnisses, insbesondere das Zustandekommen eines Vorstellungsgesprächs, durch ihr Verhalten verhindert (Sperrzeit bei Arbeitsablehnung)
  • der Arbeitslose die von der Agentur für Arbeit geforderten Eigenbemühungen nicht nachweist (Sperrzeit bei unzureichenden Eigenbemühungen)
  • der Arbeitslose sich weigert, an einer Maßnahme zur Aktivierung und beruflichen Eingliederung oder einer Maßnahme zur beruflichen Ausbildung oder Weiterbildung oder einer Maßnahme zur Teilhabe am Arbeitsleben teilzunehmen (Sperrzeit bei Ablehnung einer beruflichen Eingliederungsmaßnahme)
  • der Arbeitslose die Teilnahme an einer solchen Maßnahme abbricht oder durch maßnahmenwidriges Verhalten Anlass für den Ausschluss aus einer dieser Maßnahmen gibt (Sperrzeit bei Abbruch einer beruflichen Eingliederungsmaßnahme)
  • der Arbeitslose einer Aufforderung der Agentur für Arbeit, sich zu melden oder zu einem ärztlichen oder psychologischen Untersuchungstermin zu erscheinen (§ 309), nicht nachkommt oder nicht nachgekommen ist (Sperrzeit bei Meldeversäumnis)
  • der Arbeitslose der Meldepflicht bzgl. Ende des Arbeitsverhältnisses (spätestens drei Monate vor Beendigung) nicht nachgekommen ist (Sperrzeit bei verspäteter Arbeitsuchendmeldung).

Die Sperrzeiten betragen:

  • bei Arbeitsaufgabe: 12 Wochen
  • bei Arbeitsablehnung, bei Ablehnung einer beruflichen Eingliederungsmaßnahme oder bei Abbruch einer beruflichen Eingliederungsmaßnahme: bei erstmaligem Verstoß 3 Wochen, beim zweiten Verstoß 6 Wochen, in den übrigen Fällen 12 Wochen
  • bei unzureichenden Eigenbemühungen: 2 Wochen
  • bei Meldeversäumnis oder bei verspäteter Arbeitsuchendmeldung: 1 Woche.

Keine Sperrzeit tritt ein, wenn ein wichtiger Grund vorlag. Die Person, die sich versicherungswidrig verhalten hat, hat die für die Beurteilung eines wichtigen Grundes maßgebenden Tatsachen darzulegen und nachzuweisen.

Die Dauer der Sperrzeit bei Arbeitsaufgabe verkürzt sich

  • auf 3 Wochen, wenn das Arbeitsverhältnis innerhalb von 6 Wochen nach dem Ereignis, das die Sperrzeit begründet, ohne eine Sperrzeit geendet hätte,
  • auf 6 Wochen, wenn das Arbeitsverhältnis innerhalb von 12 Wochen nach dem Ereignis, das die Sperrzeit begründet, ohne eine Sperrzeit geendet hätte oder eine Sperrzeit von 12 Wochen für die arbeitslose Person nach den für den Eintritt der Sperrzeit maßgebenden Tatsachen eine besondere Härte bedeuten würde.

Der Bereich der Arbeitslosenversicherung ist geprägt durch eine Massenverwaltung, deren Entscheidungen häufig fehlerhaft sind. Insofern kann die nähere Prüfung einer Verwaltungsentscheidung durch einen Rechtsanwalt durchaus lohnenswert sein. Wenden Sie sich daher an unsere Kanzlei, wenn Ihnen Leistungen abgelehnt oder gekürzt werden oder die Bundesagentur für Arbeit sich beispielsweise mit Rückforderungen an Sie wendet.

Carola König

T. 0202-38902-18

koenig@kania-partner.de

Sozialrecht und Rentenrecht
  • Rechtsanwalt Peter Kania

    Peter Kania

  • Rechtsanwalt Rainer Tschersich

    Rainer Tschersich

  • Rechtsanwalt Ingo Losch

    Ingo Losch

  • Carola König

Weiterlesen

Gesetzliche Rentenversicherung

Gesetzliche Rentenversicherung

Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung

Versicherungspflichtig sind insbesondere Personen, die gegen Arbeitsentgelt oder zu ihrer Berufsausbildung beschäftigt sind (Arbeitnehmer und Auszubildende). Versicherungspflichtig sind aber auch einige selbständig Tätige, so z.B. Lehrer und Erzieher, die im Zusammenhang mit ihrer selbständigen Tätigkeit regelmäßig keinen versicherungspflichtigen Arbeitnehmer beschäftigen, oder auch Personen, die im Zusammenhang mit ihrer selbständigen Tätigkeit regelmäßig keinen versicherungspflichtigen Arbeitnehmer beschäftigen und auf Dauer und im Wesentlichen nur für einen Auftraggeber tätig sind. Im Einzelfall ist, wenn die Rentenversicherung mit Beitragsforderung an den Betroffenen herantritt, daher genau zu prüfen, ob ein Tatbestand der Versicherungspflicht gegeben ist oder nicht.

Von der Versicherungspflicht können bestimmten Personengruppen auch befreit werden, beispielsweise Beschäftigte und selbständig Tätige, die gesetzliche Mitglieder einer berufsständischen Versorgungseinrichtung und zugleich Mitglied einer berufsständischen Kammer sind. Hierunter fallen beispielsweise Rechtsanwälte, die über das jeweilige Versorgungswerk im Alter abgesichert sind. Jedoch gilt dies nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts beispielsweise nicht für sog. Syndikus-Anwälte, die bei nichtanwaltlichen Arbeitgebern angestellt sind.

Leistungen der gesetzlichen Rentenversicherung

Die Leistungen umfassen zunächst Renten. Es gibt Renten wegen Alters, Renten für Hinterbliebene (Witwen/Witwer, Waisen), Renten wegen Erwerbsminderung oder Berufsunfähigkeit.

Außerdem gewährt die Rentenversicherung Teilhabeleistungen. Das sind Leistungen zur medizinischen Rehabilitation, Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben sowie ergänzende Leistungen, um den Auswirkungen einer Krankheit oder einer Behinderung auf die Erwerbsfähigkeit entgegenzuwirken und dadurch Beeinträchtigungen der Erwerbsfähigkeit der Versicherten oder ihr vorzeitiges Ausscheiden aus dem Erwerbsleben zu verhindern oder sie möglichst dauerhaft in das Erwerbsleben wiedereinzugliedern. Während solcher Leistungen besteht Anspruch auf Übergangsgeld.

Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung

Versicherte haben bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze Anspruch auf Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung, wenn sie

  • teilweise erwerbsgemindert sind,
  • in den letzten fünf Jahren vor Eintritt der Erwerbsminderung drei Jahre Pflichtbeiträge für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit entrichtet und
  • vor Eintritt der Erwerbsminderung die allgemeine Wartezeit erfüllt haben.

Teilweise erwerbsgemindert sind Versicherte, die wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit außerstande sind, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarkts mindestens sechs Stunden täglich erwerbstätig zu sein.

Außerdem müssen die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen erfüllt sein. Zunächst müssen drei der letzten fünf Jahre vor Eintritt der Erwerbsminderung mit Pflichtbeitragszeiten belegt sein (sog. Drei-Fünftel-Regelung). Das ist der Fall, wenn in 36 von 60 Monaten mindestens für jeweils einen Tag Beitragspflicht bestand. Des Weiteren muss die allgemeine Wartezeit erfüllt sein, die in der Regel fünf Jahre beträgt.

Rente wegen voller Erwerbsminderung

Versicherte haben bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze Anspruch auf Rente wegen voller Erwerbsminderung, wenn sie

  • voll erwerbsgemindert sind,
  • in den letzten fünf Jahren vor Eintritt der Erwerbsminderung drei Jahre Pflichtbeiträge für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit entrichtet und
  • vor Eintritt der Erwerbsminderung die allgemeine Wartezeit erfüllt haben.

Voll erwerbsgemindert sind Versicherte, die wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit außerstande sind, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarkts mindestens drei Stunden täglich erwerbstätig zu sein.

Eine Rente wegen voller Erwerbsminderung erhält nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts darüber hinaus auch, wer zwar noch drei bis sechs Stunden arbeiten kann, für den jedoch der Teilzeitarbeitsmarkt verschlossen ist (sog. Arbeitsmarktrente). Der Teilzeitarbeitsmarkt gilt als verschlossen, wenn der Rentenantragsteller erwerbsgemindert und arbeitslos ist und ihm innerhalb eines Jahres auch kein seinem Gesundheitszustand entsprechender Arbeitsplatz vermittelt werden kann.

Hinsichtlich der versicherungsrechtlichen Voraussetzungen gilt dasselbe wie bei der teilweisen Erwerbsminderungsrente.

Rente wegen Berufsunfähigkeit

Anspruch auf Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung haben bei Erfüllung der sonstigen Voraussetzungen bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze auch Versicherte, die vor dem 2. Januar 1961 geboren und berufsunfähig sind.

Berufsunfähig sind Versicherte, deren Erwerbsfähigkeit wegen Krankheit oder Behinderung im Vergleich zur Erwerbsfähigkeit von körperlich, geistig und seelisch gesunden Versicherten mit ähnlicher Ausbildung und gleichwertigen Kenntnissen und Fähigkeiten auf weniger als sechs Stunden gesunken ist. Der Umfang der Tätigkeiten, nach denen die Erwerbsfähigkeit von Versicherten zu beurteilen ist, umfasst alle Tätigkeiten, die ihren Kräften und Fähigkeiten entsprechen und ihnen unter Berücksichtigung der Dauer und des Umfangs ihrer Ausbildung sowie ihres bisherigen Berufs und der besonderen Anforderungen ihrer bisherigen Berufstätigkeit zugemutet werden können. Zumutbar ist stets eine Tätigkeit, für die die Versicherten durch Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben mit Erfolg ausgebildet oder umgeschult worden sind. Berufsunfähig ist nicht, wer eine zumutbare Tätigkeit mindestens sechs Stunden täglich ausüben kann; dabei ist die jeweilige Arbeitsmarktlage nicht zu berücksichtigen.

Wird Ihr Rentenantrag abgelehnt, vertreten wir Ihre Interessen zunächst im Widerspruchsverfahren. Die von der Rentenversicherung eingeholten Gutachten müssen besonders kritisch betrachtet werden, da die Gutachter der Rentenversicherer oft zu strenge Maßstäbe anlegen, die den Beeinträchtigungen der Betroffenen sozialmedizinisch nicht gerecht werden.

Kann die Rentenversicherung außergerichtlich nicht davon überzeugt werden, dass ein Fall der Erwerbsminderung oder der Berufsunfähigkeit tatsächlich vorliegt, vertreten wir Sie auch im anschließenden Klageverfahren. Häufig führt erst die Begutachtung durch einen gerichtlichen Sachverständigen zum gewünschten Erfolg. Im Sozialgerichtsprozess kann auch beantragt werden, dass ein von Ihnen benannter Arzt als Gutachter gehört wird. Die Stellung des richtigen Beweisantrags kann entscheidend für den Ausgang des Verfahrens sein.

Carola König

T. 0202-38902-18

koenig@kania-partner.de

Sozialrecht und Rentenrecht
  • Rechtsanwalt Peter Kania

    Peter Kania

  • Rechtsanwalt Rainer Tschersich

    Rainer Tschersich

  • Rechtsanwalt Ingo Losch

    Ingo Losch

  • Carola König

Weiterlesen

Pflegeversicherung

Pflegeversicherung

Die gesetzliche Pflegeversicherung ist im Elften Sozialgesetzbuch (SGB XI) geregelt. Die Pflegeversicherung folgt der Krankenversicherung, so dass 90 % der Bevölkerung als gesetzlich Krankenversicherte auch gesetzlich pflegeversichert sind.

Pflegebedürftig sind Personen, die wegen einer körperlichen, geistigen oder seelischen Krankheit oder Behinderung für die gewöhnlichen und regelmäßig wiederkehrenden Verrichtungen im Ablauf des täglichen Lebens auf Dauer, voraussichtlich für mindestens sechs Monate, in erheblichem oder höherem Maße der Hilfe bedürfen.

Pflegebedürftige Personen sind einer der folgenden drei Pflegestufen zuzuordnen:

  • Pflegebedürftige der Pflegestufe I (erheblich Pflegebedürftige) sind Personen, die bei der Körperpflege, der Ernährung oder der Mobilität für wenigstens zwei Verrichtungen aus einem oder mehreren Bereichen mindestens einmal täglich der Hilfe bedürfen und zusätzlich mehrfach in der Woche Hilfen bei der hauswirtschaftlichen Versorgung benötigen. Der Zeitaufwand für die erforderlichen Leistungen der Grundpflege und hauswirtschaftlichen Versorgung muss wöchentlich im Tagesdurchschnitt mindestens 90 Minuten betragen; hierbei müssen auf die Grundpflege mehr als 45 Minuten entfallen.
  • Pflegebedürftige der Pflegestufe II (Schwerpflegebedürftige) sind Personen, die bei der Körperpflege, der Ernährung oder der Mobilität mindestens dreimal täglich zu verschiedenen Tageszeiten der Hilfe bedürfen und zusätzlich mehrfach in der Woche Hilfen bei der hauswirtschaftlichen Versorgung benötigen. Der Zeitaufwand für die erforderlichen Leistungen der Grundpflege und hauswirtschaftlichen Versorgung muss wöchentlich im Tagesdurchschnitt mindestens drei Stunden betragen; hierbei müssen auf die Grundpflege mindestens zwei Stunden entfallen.
  • Pflegebedürftige der Pflegestufe III (Schwerstpflegebedürftige) sind Personen, die bei der Körperpflege, der Ernährung oder der Mobilität täglich rund um die Uhr, auch nachts, der Hilfe bedürfen und zusätzlich mehrfach in der Woche Hilfen bei der hauswirtschaftlichen Versorgung benötigen. Der Zeitaufwand für die erforderlichen Leistungen der Grundpflege und hauswirtschaftlichen Versorgung muss wöchentlich im Tagesdurchschnitt mindestens fünf Stunden betragen; hierbei müssen auf die Grundpflege mindestens vier Stunden entfallen.

Die Pflegekassen beauftragen den Medizinischen Dienst der Krankenversicherung (MDK) mit der Prüfung, ob die Voraussetzungen der Pflegebedürftigkeit erfüllt sind und welche Stufe der Pflegebedürftigkeit vorliegt. Das Pflegegutachten ist entscheidend für die Entscheidung der Pflegeversicherung. Sofern der Entscheidung widersprochen wird, sollte zur Begründung ein möglichst ausführliches, selbst erstelltes Pflegetagebuch mit genauer Protokollierung des Zeitaufwands der Pflege vorgelegt werden. Hierbei muss auch genau zwischen Grundpflege und Hilfe bei der Hauswirtschaft differenziert werden.

Die Pflegeversicherung soll mit ihren Leistungen vorrangig die häusliche Pflege und die Pflegebereitschaft der Angehörigen und Nachbarn unterstützen, damit die Pflegebedürftigen möglichst lange in ihrer häuslichen Umgebung bleiben können. Leistungen der teilstationären Pflege und der Kurzzeitpflege gehen den Leistungen der vollstationären Pflege vor. Leistungen im Einzelnen:

  • Bei häuslicher Pflege besteht Anspruch auf Grundpflege und hauswirtschaftliche Versorgung als Sachleistung (häusliche Pflegehilfe). Pflegebedürftige können anstelle der häuslichen Pflegehilfe ein Pflegegeld beantragen. Das Pflegegeld beträgt je Kalendermonat bei Pflegestufe I 244 €, bei Pflegestufe II 458 €, bei Pflegestufe III 728 €. Daneben bestehen Ansprüche auf Pflegehilfsmittel und wohnumfeldverbessernde Maßnahmen.
  • Es besteht Anspruch auf teilstationäre Pflege in Einrichtungen der Tages- oder Nachtpflege, wenn häusliche Pflege nicht in ausreichendem Umfang sichergestellt werden kann oder wenn dies zur Ergänzung oder Stärkung der häuslichen Pflege erforderlich ist. Die teilstationäre Pflege umfasst auch die notwendige Beförderung des Pflegebedürftigen von der Wohnung zur Einrichtung der Tagespflege oder der Nachtpflege und zurück. Die Pflegekasse übernimmt Kosten je Kalendermonat bei Pflegestufe I bis zu 468 €, bei Pflegestufe II bis zu 1.144 €, bei Pflegestufe III bis zu 1.612 €.
  • Kann die häusliche Pflege zeitweise nicht, noch nicht oder nicht im erforderlichen Umfang erbracht werden und reicht auch teilstationäre Pflege nicht aus, besteht Anspruch auf Pflege in einer vollstationären Einrichtung (Kurzzeitpflege). Der Anspruch auf Kurzzeitpflege ist auf vier Wochen pro Kalenderjahr beschränkt. Die Pflegekasse übernimmt Aufwendungen bis zu dem Gesamtbetrag von 1.612 € im Kalenderjahr.
  • Es besteht Anspruch auf Pflege in vollstationären Einrichtungen, wenn häusliche oder teilstationäre Pflege nicht möglich ist oder wegen der Besonderheit des einzelnen Falles nicht in Betracht kommt. Für Pflegebedürftige in vollstationären Einrichtungen übernimmt die Pflegekasse Aufwendungen je Kalendermonat bei Pflegestufe I von 1.064 €, bei Pflegestufe II von 1.330 €, bei Pflegestufe III von 1.612 € und für Pflegebedürftige, die als Härtefall anerkannt sind, von 1.995 €.

Sofern die Pflegekosten – insbesondere bei Heimunterbringung – nicht vollständig von der Versicherung abgedeckt sind und auch die Rente nicht ausreicht, übernimmt der Sozialhilfeträger die Differenz. Nach dem SGB XII werden auch Leistungen bei Pflegebedürftigkeit übernommen.

Die private Pflegeversicherung muss zusammen mit der Krankenversicherung abgeschlossen werden. Die privaten Krankenversicherer sind umgekehrt verpflichtet, auch die Pflegeversicherung mit dem Versicherungsnehmer abzuschließen. Die insoweit bestehenden Versicherungspflichten sind im SGB XI geregelt. Für Rechtsansprüche aus der privaten Pflegeversicherung ist der Rechtsweg zu den Sozialgerichten eröffnet (§ 51 Abs. 2 Satz 2 Sozialgerichtsgesetz – SGG).

Wir unterstützen Sie in der Auseinandersetzung mit Ihrem Pflegeversicherer, beispielsweise wenn die Bewilligung einer Pflegestufe oder Leistungen zur Pflege abgelehnt werden.

Carola König

T. 0202-38902-18

koenig@kania-partner.de

Sozialrecht und Rentenrecht
  • Rechtsanwalt Peter Kania

    Peter Kania

  • Rechtsanwalt Rainer Tschersich

    Rainer Tschersich

  • Rechtsanwalt Ingo Losch

    Ingo Losch

  • Carola König

Weiterlesen

Krankenversicherung

Krankenversicherung

Für den Großteil der Bevölkerung – rund 90 % – erfolgt die Sicherung im Krankheitsfall durch die gesetzliche Krankenversicherung. Grundsätzlich besteht in der gesetzlichen Krankenversicherung Versicherungszwang. Träger sind die Krankenkassen, z.B. die AOK, Barmer GEK, BKK Pfalz, TKK. Nicht dort versicherte Personen sind privat krankenversichert oder werden von sonstigen Sicherungssystemen erfasst (z.B. Sozialhilfe).

Versicherungspflichtig sind vor allem Arbeiter, Angestellte und Auszubildende, soweit ihr Jahresarbeitsentgelt nicht die Entgeltgrenze übersteigt. In diesem Fall besteht Versicherungsfreiheit mit der Folge, dass sich der oder die Betroffene privat oder freiwillig gesetzlich versichern kann. Versicherungspflichtig sind unter anderem auch Bezieher von Arbeitslosengeld oder Arbeitslosengeld II. Rentner sind versicherungspflichtig, wenn sie unter die Krankenversicherungspflicht der Rentner (KVdR) fallen. In der KVdR pflichtversichert ist, wer seit der erstmaligen Aufnahme einer Erwerbstätigkeit bis zur Stellung des Rentenantrags mindestens neun Zehntel der zweiten Hälfte des Zeitraums Mitglied in der gesetzlichen Krankenversicherung oder dort familienversichert war.

Das Recht der gesetzlichen Krankenversicherung ist im Fünften Sozialgesetzbuch (SGB V) geregelt. Das Recht der privaten Krankenversicherung ist geregelt im Versicherungsvertragsgesetz (§§ 192 bis 208 VVG) sowie in den zum einzelnen Vertrag zwischen Versicherer und Versicherungsnehmer vereinbarten Bedingungen. Die Bedingungen sind an die vom Verband der privaten Krankenversicherer e.V. herausgegebenen „Musterbedingungen für die Krankheitskosten- und Krankenhaustagegeldversicherung“ (MB/KK) sowie die „Musterbedingungen für die Krankentagegeldversicherung“ (MB/KT) angelehnt.

Die Beobachtung, dass ca. 200.000 Einwohner über keinen angemessenen und bezahlbaren Krankenversicherungsschutz verfügten, hat den Gesetzgeber seinerzeit dazu bewogen, eine Krankenversicherungspflicht (sog. Bürgerversicherung) sowie einen Kontrahierungszwang zu Lasten der privaten Krankenversicherer im Basistarif einzuführen. Letzteres regeln die „Allgemeinen Versicherungsbedingungen für den Basistarif“ (MB/BT).

Freiwillige Versicherung

Bestimmte Personengruppen können sich freiwillig in der gesetzlichen Krankenversicherung versichern. Hierzu zählen unter anderem Personen, die nicht mehr versicherungspflichtig sind und bestimmte Vorversicherungszeiten erfüllen, oder solche, die aus der Familienversicherung ausscheiden oder versicherungsfrei sind. Die Mitgliedschaft Versicherungsberechtigter beginnt in der Regel mit dem Tag ihres Beitritts zur Krankenkasse.

Ein wichtiger weiterer Fall ist die sog. obligatorische Anschlussversicherung, die der Gesetzgeber mit Wirkung zum 1. August 2013 eingeführt hat (§ 188 Abs. 4 SGB V). Für Personen, deren Versicherungspflicht oder Familienversicherung endet, setzt sich die Versicherung als freiwillige Mitgliedschaft fort, es sei denn, das Mitglied erklärt innerhalb von zwei Wochen nach Hinweis der Krankenkasse über die Austrittsmöglichkeiten seinen Austritt. Der Austritt wird nur wirksam, wenn ein anderweitiger Anspruch auf Absicherung im Krankheitsfall nachgewiesen wird. Das bedeutet, dass nach dem Ausscheiden aus der Versicherungspflicht automatisch eine freiwillige Versicherung einsetzt, wenn nicht für anderweitigen Versicherungsschutz rechtzeitig gesorgt wird. Mit dieser Regelung soll eine durchgehende Krankenversicherung gewährleistet werden.

Sofern eine gesetzliche Krankenkasse mit Beitragsforderungen an Sie herantritt, sollten Sie durch einen Rechtsanwalt überprüfen lassen, ob die Voraussetzungen einer Pflichtversicherung überhaupt erfüllt sind und somit auch eine Beitragspflicht besteht. Wünschen Sie umgekehrt eine Rückkehr in die gesetzliche Versicherung, die Ihnen aber verweigert wird, sollten Sie anwaltlichen Beistand im Widerspruchsverfahren suchen. Hierbei unterstützen und beraten wir Sie gern.

Leistungsprinzipien in der Krankenversicherung

Die hauptsächlichen Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherer sind Leistungen zur Krankheitsverhütung und -behandlung und Rehabilitation. Es gilt das Sachleistungsprinzip, das heißt, Versicherte erhalten die ihnen zustehenden Leistungen grundsätzlich als Sach- und Dienstleistungen. Bewirkt werden die Leistungen durch Leistungserbringer, z.B. Ärzte, Zahnärzte, Krankenhäuser, Rehabilitationseinrichtungen, Krankengymnasten, Masseure, Apotheken usw., die zur Versorgung der gesetzlich Krankenversicherten zugelassen sind. Die Leistungserbringer rechnen mit den Krankenkassen ab, die Versicherten werden, ausgenommen Zuzahlungen und Eigenbeteiligungen, nicht mit Kosten belastet.

Im Gegensatz dazu erbringen private Krankenversicherer Geldleistungen (Kostenerstattungsprinzip). Der Versicherer ist zur Erstattung der Aufwendungen für medizinisch notwendige Heilbehandlungen oder sonstige vereinbarte Leistungen verpflichtet, wenn der Versicherte den geforderten Nachweis erbringt, also beispielsweise eine Arztrechnung einreicht.

Leistungen der gesetzlichen Krankenkassen

Versicherte haben insbesondere Anspruch auf Krankenbehandlung. Eine Leistung der Krankenbehandlung wird erbracht, wenn sie notwendig ist, um eine Krankheit zu erkennen, zu heilen, ihre Verschlimmerung zu verhüten oder Krankheitsbeschwerden zu lindern. Krankheit ist definiert als ein regelwidriger Körper- oder Geisteszustand, der entweder Behandlungsbedürftigkeit oder Arbeitsunfähigkeit oder beides zur Folge hat. Unter den Krankheitsbegriff fallen z.B. auch Alkoholismus, Neurosen, Schizophrenie oder Zeugungsunfähigkeit.

Bei Arbeitsunfähigkeit oder stationärer Behandlung erhalten Mitglieder nach Ablauf der Entgeltfortzahlung vom Arbeitgeber (sechs Wochen) Krankengeld. Das Krankengeld beläuft sich auf 70 % des infolge der Krankheit ausgefallenen Bruttoarbeitsentgelts. Wegen derselben Krankheit wird Krankengeld innerhalb von drei Jahren längstens für 78 Wochen gezahlt. Bei nicht wiederherstellbarer Arbeitsfähigkeit sollte beachtet werden: Im Vergleich zum Krankengeld ist die Höhe der Rente wegen Erwerbsminderung in der Regel niedriger. Arbeitsunfähige Versicherte sollten daher die höchstmögliche Bezugsdauer des Krankengeldes ausschöpfen und nicht vorschnell Rente beantragen.

Wir unterstützen Sie bei der Durchsetzung Ihrer versicherten Ansprüche auf Krankenbehandlung oder auf Zahlung von Krankengeld.

Beiträge

Die Mittel der Krankenversicherung werden vor allem durch Beiträge aufgebracht. Der allgemeine Beitragssatz beträgt 14,6 % der beitragspflichtigen Einnahmen. Das sind insbesondere das Arbeitsentgelt aus einer versicherungspflichtigen Beschäftigung oder der Zahlbetrag der Rente der gesetzlichen Rentenversicherung.

Für freiwillige Mitglieder wird die Beitragsbemessung einheitlich durch den Spitzenverband Bund der Krankenkassen geregelt. Dabei gilt, dass die Beitragsbelastung die gesamte wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des freiwilligen Mitglieds berücksichtigt, beispielsweise werden auch Einkünfte des Ehegatten zugerechnet. Die Einzelheiten sind in den „Einheitlichen Grundsätzen zur Beitragsbemessung freiwilliger Mitglieder“ des Spitzenverbands der gesetzlichen Krankenversicherer geregelt, auf welche die Satzungen der Krankenkassen jeweils Bezug nehmen.

Mit dem „Gesetz zur Beseitigung sozialer Überforderung bei Beitragsschulden in der Krankenversicherung“ sind Regelungen eingeführt worden, die Mitglieder mit hohen Beitragsrückständen betreffen. Eingeführt wurde mit dem neu eingefügten § 256a SGB V eine Regelung zu Ermäßigung und Erlass von Beitragsschulden und Säumniszuschlägen (1 % für jeden Monat auf den gesamten bis dahin aufgelaufenen Beitragsrückstand). Denn wer nicht versichert ist, fällt automatisch in die Bürgerversicherung. Zeigt der Versicherte diesen Umstand verspätet an, kann bereits eine hohe Beitragsschuld rückwirkend angefallen sein. Nunmehr soll die Krankenkasse die für die Zeit seit dem Eintritt der Versicherungspflicht nachzuzahlenden Beiträge „angemessen ermäßigen“. Säumniszuschläge sind vollständig zu erlassen. Für Versicherte, die sich bis zum 31. Dezember 2013 meldeten, galt sogar eine vollständige „Beitragsamnestie“, das heißt, sie konnten in das Versicherungssystem zurückkehren, ohne eine damit einhergehende Verschuldung befürchten zu müssen. Mittlerweile hat der Spitzenverband der gesetzlichen Krankenkassen eine Richtlinie für Fälle von Beitragsschulden vorgelegt, nämlich die „Einheitlichen Grundsätze zur Beseitigung finanzieller Überforderung bei Beitragsschulden“.

In der privaten Krankenversicherung werden die Beiträge nach versicherungsmathematischen Prinzipien berechnet. Je nach Vorerkrankung können sich Beiträge in unterschiedlicher Höhe ergeben. Im Fall von Beitragsschulden ruht der Vertrag mit der Folge, dass der Versicherer keine Leistungen zu erbringen braucht. Ausgenommen sind nur Leistungen im Notlagentarif, der ausschließlich Leistungen vorsieht, die zur Behandlung von akuten Erkrankungen und Schmerzzuständen sowie bei Schwangerschaft und Mutterschaft erforderlich sind.

Mit der Gesundheitsreform 2007 ist zum Schutz der Versicherten der sog. „Basistarif“ eingeführt worden. Das Ruhen des Vertrages tritt danach nicht ein oder endet, wenn der Versicherungsnehmer hilfebedürftig im Sinne des Zweiten oder Zwölften Sozialgesetzbuchs (SGB II/XII) wird. Der Beitrag für den Basistarif darf den Höchstbeitrag der gesetzlichen Krankenversicherung nicht übersteigen. Entsteht allein durch die Zahlung des Beitrags Hilfebedürftigkeit nach dem SGB II/XII, vermindert sich der Beitrag für die Dauer der Hilfebedürftigkeit um die Hälfte. Diesen Tarif zahlt dann das zuständige Jobcenter bzw. die Gemeinde als Sozialhilfeträger.

Sofern Ihnen ein Beitragsbescheid zugeht, der nicht korrekt erscheint, sollten Sie sich von uns anwaltlich beraten lassen. Die komplizierten Regelungen zur Beitragsbemessung in Gesetz und Satzungen der Krankenkassen und des Spitzenverbandes sollten von einem spezialisierten Juristen geprüft werden, der ausschließlich Ihre Interessen vertritt. Unsere Kenntnisse der Materie stellen wir gerne in Ihre Dienste.

Carola König

T. 0202-38902-18

koenig@kania-partner.de

Sozialrecht und Rentenrecht
  • Rechtsanwalt Peter Kania

    Peter Kania

  • Rechtsanwalt Rainer Tschersich

    Rainer Tschersich

  • Rechtsanwalt Ingo Losch

    Ingo Losch

  • Carola König

Weiterlesen

Kosten in sozialrechtlichen Angelegenheiten

Kosten in sozialrechtlichen Angelegenheiten

Rechtsanwaltsgebühren im Sozialrecht

Für die Gebühren eines Rechtsanwaltes gilt das Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG). In sozialrechtlichen Angelegenheiten, die insbesondere Versicherte betreffen, gelten sog. Betragsrahmengebühren. Für eine außergerichtliche Tätigkeit, z.B. im Widerspruchsverfahren, ist ein Gebührenrahmen von 50 € bis 640 € vorgesehen. Die konkrete Gebührenhöhe bestimmt der Rechtsanwalt je nach Bedeutung der Angelegenheit sowie deren Umfang und Schwierigkeit nach billigem Ermessen. Eine Gebühr von mehr als 300 € kann nur gefordert werden, wenn die Tätigkeit umfangreich oder schwierig war.

Für die weitere gerichtliche Tätigkeit wird eine Verfahrensgebühr fällig, auf welche die genannten Gebühren zum Teil angerechnet werden. Der insoweit geltende Gebührenrahmen liegt zwischen 50 € und 550 €. Weitere Gebühren entstehen beispielsweise für die Wahrnehmung von Verhandlungsterminen oder ggfs. die Herbeiführung einer gütlichen Einigung durch einen Prozessvergleich.

Es besteht auch die Möglichkeit, anstelle der gesetzlichen Gebühren eine davon abweichende Vergütungsvereinbarung zu treffen, beispielsweise durch eine Pauschale oder ein Stundenhonorar. Eine solche Regelung muss selbstverständlich genau besprochen und schriftlich fixiert werden.

Rechtsschutzversicherung

In den üblichen Versicherungen mit „Privat-Rechtsschutz“ für Arbeitnehmer oder Selbständige ist „Sozialgerichts-Rechtsschutz für die Wahrnehmung rechtlicher Interessen vor deutschen Sozialgerichten“ enthalten (z.B. in §§ 23, 25, 2f ARB 2010). Die Klausel hat zur Folge, dass im Sozialrecht erst dann Kosten von der Rechtsschutzversicherung übernommen werden, wenn Klage zu erheben ist.

Das Klageverfahren schließt sich in der Regel an das vorangegangene Antrags- und Widerspruchsverfahren an. Zunächst wird ein Antrag bei der zuständigen Behörde gestellt, dann ergeht ein Bescheid. Wird darin die beantragte Leistung abgelehnt, kann gegen den Bescheid Widerspruch eingelegt werden. Wird auch der Widerspruch durch Widerspruchsbescheid zurückgewiesen, muss innerhalb eines Monats beim Sozialgericht Klage erhoben werden. Hierfür tritt dann die Rechtsschutzversicherung ein.

Es gibt auch Versicherungstarife, die bereits für eine Tätigkeit des Rechtsanwalts im Widerspruchsverfahren greifen. Dies kann schnell vorab entweder durch Sichtung der Versicherungsunterlagen oder durch Anruf beim Versicherer geklärt werden.

Beratungshilfe

Für Bedürftige, die sich keinen Rechtsanwalt leisten können und auch nicht rechtsschutzversichert sind, gilt das „Gesetz über Rechtsberatung und Vertretung für Bürger mit geringem Einkommen“ (Beratungshilfegesetz – BerHG). Danach wird Hilfe für die Wahrnehmung von Rechten außerhalb eines gerichtlichen Verfahrens gewährt.

Über den Antrag auf Beratungshilfe entscheidet das Amtsgericht, in dessen Bezirk der Rechtsuchende wohnt. Der Antrag kann mündlich oder schriftlich gestellt werden. Der Antrag wird bewilligt, wenn der Rechtsuchende die erforderlichen Mittel nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen nicht aufbringen kann, nicht andere Möglichkeiten für eine Hilfe zur Verfügung stehen und die Inanspruchnahme der Beratungshilfe nicht mutwillig erscheint.

Der Rechtssuchende erhält vom Amtsgericht dann einen Berechtigungsschein, der dem Rechtsanwalt vorgelegt werden kann. Der Rechtsanwalt rechnet damit seine Gebühren bei der Justizkasse ab. Der Rechtsuchende zahlt an den Rechtsanwalt nur eine pauschale Beratungsgebühr von 15 €.

Prozesskostenhilfe (PKH)

Für ein Gerichtsverfahren wird Prozesskostenhilfe bewilligt, wenn in der Sache selbst eine hinreichende Erfolgsaussicht besteht und die Kosten vom Rechtsuchenden nicht getragen werden können.

Die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse der Partei werden hierfür vom Gericht geprüft. Die Partei hat grundsätzlich ihr gesamtes Einkommen und Vermögen einzusetzen. Beim Einkommen zählt der Nettobetrag. Hiervon sind dann weitere pauschale Absetzbeträge abzuziehen. Seit dem 1. Januar 2015 gelten unter anderem folgende Freibeträge: Bei Erwerbstätigen 210 €, jeweils ein weiterer Freibetrag für die Partei und deren Ehegatten von 462 € und weitere Freibeträge, wenn Unterhalt geleistet wird, z.B. 370 € für Unterhaltszahlungen an einen Erwachsenen oder 268 € für ein Kind bis sechs Jahre. Zu berücksichtigen sind außerdem Wohnkosten und laufende Zahlungspflichten. Nach allen Abzügen wird jedenfalls bei Personen mit geringem oder durchschnittlichem Einkommen mit Familie häufig wirtschaftlich eine PKH-Berechtigung bestehen. Dies gilt selbstverständlich erst recht, wenn als einzige Einkünfte Sozialleistungen bezogen werden.

Bei Auftrag zur Klageerhebung stellen wir für Sie generell auch Antrag auf Prozesskostenhilfe, wenn die genannten Voraussetzungen bei Ihnen gegeben sind.

Kostenerstattung vom Gegner

Wird einem Rechtsbehelf stattgegeben, besteht grundsätzlich auch ein Anspruch auf Kostenerstattung. Im Widerspruchsverfahren erstattet die Behörde notwendige Auslagen. Die Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts sind erstattungsfähig, wenn – was in der Regel der Fall ist – die Zuziehung eines Bevollmächtigten notwendig war.

Im Gerichtsverfahren können Kosten gegen die Behörde festgesetzt werden, nachdem das Verfahren ganz oder zum Teil zum gewünschten Ergebnis geführt hat.

Carola König

T. 0202-38902-18

koenig@kania-partner.de

Sozialrecht und Rentenrecht
  • Rechtsanwalt Peter Kania

    Peter Kania

  • Rechtsanwalt Rainer Tschersich

    Rainer Tschersich

  • Rechtsanwalt Ingo Losch

    Ingo Losch

  • Carola König

Weiterlesen

Schwerbehindertenrecht

Schwerbehindertenrecht

Begriff und Grad der Behinderung (GdB)

Menschen sind behindert, wenn ihre körperliche Funktion, geistige Fähigkeit oder seelische Gesundheit mit hoher Wahrscheinlichkeit länger als sechs Monate von dem für das Lebensalter typischen Zustand abweichen und daher ihre Teilhabe am Leben in der Gesellschaft beeinträchtigt ist.

Die Behinderung wird nach dem Grad der Behinderung (GdB) bemessen, der von 10 bis 100 betragen kann. Schwerbehinderung liegt vor, wenn der GdB mindestens 50 beträgt.

Schwerbehinderten Menschen gleichgestellt werden behinderte Menschen mit einem Grad der Behinderung von 30 bis 50, wenn sie infolge ihrer Behinderung ohne die Gleichstellung einen geeigneten Arbeitsplatz nicht erlangen oder nicht behalten können (gleichgestellte behinderte Menschen). Der hierfür nötige Gleichstellungsantrag ist bei der Bundesagentur für Arbeit zu stellen.

Rechtsfolgen des GdB

Abhängig von der Höhe des GdB ergeben sich verschiedene Vorteile – unter anderem:

  • ab GdB 30: Steuerfreibeträge
  • GdB 30/40: Gleichstellung mit Schwerbehinderten, Kündigungsschutz bei Gleichstellung
  • ab GdB 50: Schwerbehinderteneigenschaft, Kündigungsschutz, u.a. Kfz-Finanzierungshilfen für Berufstätige, Steuervorteile für Pendler, Freibeträge beim Wohngeld.

Nachteilsausgleiche („Merkzeichen“)

Neben dem Grad der Behinderung können auch bestimmte Nachteilsausgleiche gewährt werden, die als „Merkzeichen“ im Behindertenausweis eingetragen werden. Es gibt die folgenden Merkzeichen mit den folgenden Leistungen:

  • „aG“ (außergewöhnlich gehbehindert): unentgeltliche Beförderung im öffentlichen Nahverkehr nach Erwerb einer Wertmarke, Kraftfahrzeugsteuerbefreiung, Anerkennung der Kfz-Kosten für behinderungsbedingte Privatfahrten als außergewöhnliche Belastung, kostenloser Fahrdienst in vielen Gemeinden und Landkreisen mit unterschiedlichen kommunalen Regelungen wie Parkerleichterungen, Parkplatzreservierung
  • „B“ (Notwendigkeit ständiger Begleitung) : unentgeltliche Beförderung einer Begleitperson im öffentlichen Nah- und Fernverkehr, in bestimmten innerdeutschen Flügen und im internationalen Eisenbahnverkehr
  • „Bl“ (blind): unentgeltliche Beförderung im öffentlichen Nahverkehr, Kfz-Steuerbefreiung, Befreiung vom Rundfunkbeitrag, Telekom-Sozialtarif, Einkommensteuer-Pauschbetrag, Parkerleichterungen und Parkplatzreservierungen, Blindengeld, Befreiung von der Hundesteuer
  • „G“ (erheblich gehbehindert): unentgeltliche Beförderung im öffentlichen Nahverkehr nach Erwerb einer Wertmarke oder Kfz-Steuerermäßigung, Steuerabzugsbetrag für behinderungsbedingte Privatfahrten, Mehrbedarfserhöhung um 17 % bei der Sozialhilfe
  • „GL“ (gehörlos): unentgeltliche Beförderung im öffentlichen Nahverkehr nach Erwerb einer Wertmarke oder Kfz-Steuerermäßigung, Telekom-Sozialtarif, Befreiung vom Rundfunkbeitrag für Taubblinde und Ermäßigung für Gehörlose, Gehörlosengeld
  • „H“ (hilflos): unentgeltliche Beförderung im öffentlichen Nahverkehr, Kfz-Steuerbefreiung oder Kfz-Steuerermäßigung, Einkommensteuer-Pauschbetrag, Befreiung von der Hundesteuer
  • „RF“ (Befreiung vom Rundfunkbeitrag)

Bestimmung des GdB

Für die Beurteilung des Grades der Behinderung ist die Versorgungsmedizin-Verordnung (VersMedV) maßgeblich.

Der GdB setzt eine Regelwidrigkeit gegenüber dem für das Lebensalter typischen Zustand voraus. In den Anhängen zur VersMedV sind zu den meisten denkbaren Beeinträchtigungen typische Einzelgrade festgeschrieben.

Liegen mehrere Funktionsbeeinträchtigungen vor, so sind zunächst Einzel-GdB anzugeben. Bei der Ermittlung des Gesamt-GdB dürfen die Funktionsbeeinträchtigungen jedoch nicht einfach addiert werden. Maßgebend sind vielmehr die Auswirkungen der einzelnen Funktionsbeeinträchtigungen in ihrer Gesamtheit unter Berücksichtigung ihrer wechselseitigen Beziehungen zueinander. Bei der Gesamtwürdigung der verschiedenen Funktionsbeeinträchtigungen sind unter Berücksichtigung aller sozialmedizinischen Erfahrungen Vergleiche mit Gesundheitsschäden anzustellen, zu denen in der Tabelle feste GdB-Werte angegeben sind. Letztendlich obliegt die Bestimmung im Streitfall einem sozialmedizinischen Sachverständigen.

Wenn Ihr Erstantrag oder ein Änderungsantrag nach einer Verschlechterung Ihres Gesundheitszustands abgelehnt wird, unterstützen wir Sie im Widerspruchs- und Klageverfahren. Angesichts der diversen Vorteile durch einen höheren GdB und gegebenenfalls zuzubilligende Nachteilsausgleiche, sollten Sie eine fehlerhafte Entscheidung des Versorgungsamts nicht auf sich beruhen lassen. Ihre ärztlichen Unterlagen sollten Sie hierfür in unserer Kanzlei prüfen lassen. Oftmals erlässt das zuständige Versorgungsamt erst nach einer fundierten Begründung einen Abhilfebescheid. Sofern keine Abhilfe außergerichtlich möglich ist, vertreten wir Ihre Interessen auch im Klageverfahren beim Sozialgericht.

Carola König

T. 0202-38902-18

koenig@kania-partner.de

Sozialrecht und Rentenrecht
  • Rechtsanwalt Peter Kania

    Peter Kania

  • Rechtsanwalt Rainer Tschersich

    Rainer Tschersich

  • Rechtsanwalt Ingo Losch

    Ingo Losch

  • Carola König

Weiterlesen