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Schlagwort: Alkoholkonsum

Unkalkulierbare Nachhalleffekte: Auch ohne Teilnahme am Straßenverkehr ist der Führerscheinentzug nach Konsum harter Drogen möglich

In Bezug auf Alkoholkonsum weiß der verständige Verkehrsteilnehmer um die Konsequenzen, die ihm drohen, wenn er das eine vom anderen nicht sorgsam zu trennen weiß. Dass beim Konsum harter Drogen andere Regeln gelten, musste sich ein Mann vom Verwaltungsgericht Neustadt (VG) im folgenden Fall vor Augen führen lassen.

Auf einem Festival konsumierte der Betroffene Ecstasy. Sein Fahrzeug hatte er wohlweislich zu Hause stehen lassen und öffentliche Verkehrsmittel genutzt. Auf dem Heimweg wurde er dann am Bahnhof von der Polizei kontrolliert, und diese stellte prompt dessen Drogenkonsum fest. Die Fahrerlaubnisbehörde des für ihn zuständigen Landkreises entzog ihm daraufhin mit sofortiger Wirkung die Fahrerlaubnis. Das sah der Mann nicht ein – er berief sich darauf, dass er zwischen dem Drogenkonsum anlässlich des Festivalbesuchs und dem Führen eines Kraftfahrzeugs im öffentlichen Straßenverkehr pflichtgemäß getrennt habe. Auch habe er noch zwei Tage Urlaub genommen, um sich auszunüchtern. Bei ihm müsse deshalb von der Fahrerlaubnisentziehung abgesehen werden. Also klagte er dagegen bis vor das VG an – jedoch vergeblich.

Das Gericht wies den Antrag zurück und hebt in seiner Entscheidung hervor, dass nach der Gesetzeslage im Regelfall die Fahrerlaubnis allein wegen der Tatsache der Einnahme von harten Drogen wie Amphetamin zu entziehen ist. Die Argumentation des Antragstellers rechtfertigt keine Ausnahme. Da es für die Rechtmäßigkeit der Fahrerlaubnisentziehung auf eine Verkehrsteilnahme unter Einfluss harter Drogen nicht ankommt, ist es auch nicht erheblich, ob der Betroffene wie behauptet zuverlässig zwischen dem Konsum und dem Führen eines Kraftfahrzeugs getrennt habe und zukünftig trennen könne.

Hinweis: Nach wissenschaftlichen Erkenntnissen sind die möglichen Wirkungen und Nachhalleffekte harter Drogen auch in ihrer zeitlichen Dimension nicht zuverlässig einzuschätzen, und das damit verbundene hohe Risiko ist deshalb nicht beherrschbar. Anders kann in Ausnahmefällen bei weichen Drogen wie Cannabis entschieden werden.

Quelle: VG Neustadt, Beschl. v. 18.01.2019 – 1 L 1587/18.NW

Thema: Verkehrsrecht

Alkoholfahrt: Kenntnis über die Fahruntüchtigkeit des Fahrers führt zur Mitschuld des Beifahrers

Die Mitfahrt in einem Fahrzeug eines erkennbar alkoholisierten Fahrers begründet ein Mitverschulden in Höhe von 25 %.

Nach einem ausgiebigen Grillabend, bei dem erheblich Alkohol konsumiert wurde, befuhren zwei Teilnehmer in einem Pkw gegen 4:42 Uhr innerorts eine leichte Linkskurve, in deren Verlauf das Fahrzeug von der Fahrbahn abkam und mit hoher Geschwindigkeit mit einem Baum kollidierte. Sowohl Fahrer als auch Beifahrer, der auf der Rücksitzbank saß, waren sofort tot. Die Erben des Beifahrers machten daraufhin der Pkw-Haftpflichtversicherung gegenüber Schadensersatzansprüche geltend.

Das Landgericht Bielefeld geht von einer Haftung in Höhe von 75 % aus. Nach Überzeugung des Gerichts steht fest, dass es nach allgemeiner Lebenserfahrung ausgeschlossen ist, nach einem Grillabend mit erheblichem Alkoholkonsum bereits um 4:42 Uhr von einer vollkommenen Nüchternheit des am Abend noch als „betrunken“ wahrgenommenen Fahrers auszugehen. Dies muss insbesondere dann gelten, wenn der maßgebliche Alkoholkonsum unter Trinkbeteiligung – jedenfalls jedoch im Beisein – des späteren Mitfahrers erfolgt ist. Für eine sichere Annahme der Alkoholisierung zum Unfallzeitpunkt spricht auch, dass seitens der den Unfall aufnehmenden Polizeibeamten am Unfallort ein deutlicher Alkoholgeruch beim Fahrzeugführer festgestellt wurde. Der Beweis des ersten Anscheins spricht somit für dessen zum Unfallzeitpunkt noch fortbestehende und bemerkbare Alkoholisierung. Ein die Quote von 25 % übersteigendes Mitverschulden des verstorbenen Mitfahrers ist demgegenüber vom Gericht nicht festgestellt worden.

Hinweis: Für die Frage, ob ein geschädigter Beifahrer die Einschränkung der Fahrtüchtigkeit eines alkoholisierten Fahrers kannte oder erkennen musste, kommt es darauf an, ob und in welchem Umfang der Fahrer in Gegenwart des später Geschädigten alkoholische Getränke zu sich genommen hat oder welche Ausfälle er gezeigt hat, die auf alkoholbedingte Fahruntüchtigkeit schließen ließen.

Quelle: LG Bielefeld, Urt. v. 01.09.2014 – 6 O 71/13 

Thema: Verkehrsrecht