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Schlagwort: Alleinhaftung

„Ordre public“ gewahrt: Halterhaftung für Straßenmaut im EU-Ausland verstößt nicht gegen deutsches Recht

Wenn sich Unternehmen oder Privatleute aus zwei EU-Mitgliedstaaten streiten, stellt sich immer wieder die Frage, welches Landesrecht zu gelten hat, denn das Recht des einen Landes darf nicht die sogenannte öffentliche (Rechts-)Ordnung des anderen gefährden. Was dramatisch klingt, ist in den meisten Fällen vielmehr eine Frage der Abwägung. Und diese musste hier der Bundesgerichtshof (BGH) durchführen, als es um die Frage ging, ob ungarisches Recht gegen das deutsche verstößt, wenn es um das Eintreiben nichtgezahlter Mautgebühren geht.

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Kollision mit Kehrmaschine: Eingeschaltetes Blinklicht führt nicht zu Sonderrechten im Straßenverkehr

Das gelbe Blinklicht einer Kehrmaschine warnt lediglich vor den spezifischen Gefahren, die mit dem Fahrzeugbetrieb während der Funktion des an der Fahrzeugfront installierten Reinigungsvorsatzes verbunden sind.

Am rechten Fahrbahnrand fuhr eine Kehrmaschine, bei der die geltenden Blinkleuchten auf dem Dach eingeschaltet waren. Von hinten näherte sich ein Pkw-Fahrer, der die Kehrmaschine links überholen wollte. Als er sich bereits neben der Kehrmaschine befand, zog deren Fahrer nach links, um seine Fahrt auf der anderen Straßenseite in Gegenrichtung fortzusetzen.

 

Des Oberlandesgericht Düsseldorf (OLG) ging wegen eines nicht vorschriftsmäßig durchgeführten Wendemanövers von einer Alleinhaftung des Kehrmaschinenfahrers aus. Hierbei wertet das Gericht den Verursachungs- und Verschuldensbeitrag jenes Fahrers derart hoch, dass ein Mitverschulden auf Seiten des Autofahrers nicht angenommen wurde. Denn der Fahrer der Kehrmaschine habe gegen die strengen Sorgfaltsanforderungen beim Wenden verstoßen.

Ein Fahrzeugführer muss sich beim Wenden so verhalten, dass eine Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer ausgeschlossen ist. Ein Wendevorgang erfordert äußerste Sorgfalt. Zudem ergeben sich keine Sonderrechte zugunsten des Kehrmaschinenfahrers aus den gelben Blinkleuchten auf dem Dach. Die Bedeutung eines solchen Blinklichts geht nicht über die Warnung vor Gefahren hinaus.

Hinweis: Das OLG weist zutreffend darauf hin, dass das gelbe Blinklicht dem Fahrzeugführer kein Vorrecht einräumt. Es ist nicht vergleichbar mit dem blauen Blinklicht (und Einsatzhorn) von Einsatzfahrzeugen von Polizei, Feuerwehr oder Rettung. Das gelbe Blinklicht an einer Kehrmaschine bezieht sich nur auf Gefahren, die von dem Fahrzeug bzw. von den damit ausgeführten Arbeiten ausgehen.

Quelle: OLG Düsseldorf, Urt. v. 04.04.2017 – I-1 U 125/16

zum Thema: Verkehrsrecht

Behaupteter Spurwechsel: Den Anscheinsbeweis zu widerlegen, ist Aufgabe des Auffahrenden

Bestreitet der Vorausfahrende den vom Auffahrenden behaupteten Spurwechsel, den dieser zudem nicht beweisen kann, bleibt für die Abwägung allein der Auffahrunfall maßgeblich. Es ist nicht Sache des Vorausfahrenden zu beweisen, dass ein Spurwechsel nicht stattgefunden hat.

Auf einer Autobahn kam es zu einem Verkehrsunfall. Der Schädiger fuhr auf das vor ihm fahrende Fahrzeug des Geschädigten und behauptete, dieser habe kurz zuvor einen Spurwechsel vorgenommen.

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat nunmehr entschieden, dass für den Fall, dass der Auffahrende nicht beweisen kann, dass der Geschädigte kurz zuvor einen Spurwechsel durchgeführt hat, den Auffahrenden die Alleinhaftung trifft. Denn nach ständiger Rechtsprechung des BGH kann auch bei Auffahrunfällen auf der Autobahn der Anscheinsbeweis dafür sprechen, dass der Auffahrende den Unfall schuldhaft allein verursacht hat. Das „Kerngeschehen Auffahrunfall“ reicht für die Annahme eines Anscheinsbeweises dann allerdings nicht aus, wenn atypische Umstände vorliegen. Hierzu gehört auch ein durchgeführter Spurwechsel. Steht allerdings nicht fest, ob solche atypischen Umstände vorliegen, steht der Anwendung des Anscheinsbeweises nichts entgegen.

Es obliegt demjenigen, zu dessen Lasten ein solcher Anscheinsbeweis angewendet werden soll, darzulegen und ggf. zu beweisen, dass Umstände vorlagen, die gegen den Charakter des ersten Anscheins sprechen. Er hat den Anscheinsbeweis also zu erschüttern. Bestreitet der Geschädigte den behaupteten Spurwechsel jedoch und kann der Auffahrende diesen nicht beweisen, ist bei der Abwägung allein ein Auffahrunfall mit seinen generellen Wesenszügen maßgeblich.

Hinweis: Bei einem Anscheinsbeweis handelt es sich um eine Beweiserleichterung für den Geschädigten. Soll der Anscheinsbeweis zur Anwendung kommen, muss ein allgemeiner Erfahrungssatz festgestellt werden, aufgrund dessen sich der Schluss aufdrängt, eine bestimmte Folge sei auf eine bestimmte Ursache oder umgekehrt zurückzuführen. Kann der Schädiger den gegen ihn sprechenden Anscheinsbeweis nicht erschüttern, bleibt es in der Regel bei seiner vollen Haftung.

Quelle: BGH, Urt. v. 13.12.2016 – VI ZR 32/16

Thema: Verkehrsrecht

Trotz 200 km/h: 50%iger Schadensersatzanspruch nach Unfall durch Bodenwelle

Selbst eine Fahrt mit einer Geschwindigkeit von 200 km/h führt nicht zu einer Alleinhaftung desjenigen, der die Richtgeschwindigkeit überschreitet. Verletzt gleichzeitig der Träger der Straßenbaulast seine Verkehrssicherungspflicht, ist von einer hälftigen Haftungsverteilung auszugehen.

Auf einer Autobahn befand sich eine quer zur Fahrbahn verlaufende, 18 cm hohe Bodenwelle. Über diese fuhr ein Fahrer eines Ferrari Modena mit einer Geschwindigkeit von etwa 200 km/h. Wegen der Bodenwelle kam er von der Fahrbahn ab und verunglückte. Bereits zuvor war aufgrund der Bodenwelle ein anderer Fahrzeugführer mit seinem Fahrzeug von der Fahrbahn abgekommen und tödlich verunglückt. Der jetzt Geschädigte verlangt vom Träger der Straßenbaulast Schadensersatz.

Das Landgericht Aachen hat dem Geschädigten Schadensersatz in Höhe von 50 % zugesprochen. Der Straßenbaulastträger wäre verpflichtet gewesen, mit einem Verkehrsschild vor der Bodenwelle zu warnen. Jeder Verkehrsteilnehmer dürfe erwarten, dass insbesondere auf Autobahnen vor erheblichen Höhenunterschieden gewarnt werde. Hier hätten daher eine Geschwindigkeitsbegrenzung und ein Hinweis auf die Bodenwelle erfolgen müssen. Bodenwellen gefährden Verkehrsteilnehmer immer dann, wenn das Risiko eines Sprungschanzeneffekts besteht, was im vorliegenden Fall aufgrund der Feststellungen des Sachverständigen der Fall war. Dieser erklärte, dass er eine Bodenwelle auf Autobahnen im vorliegenden Ausmaß noch nie gesehen habe. Andererseits berücksichtigt das Gericht aber auch ein Mitverschulden des Pkw-Fahrers, der die auf Autobahnen geltende Richtgeschwindigkeit von 130 km/h deutlich überschritten hatte.

Hinweis: Immer dann, wenn die Richtgeschwindigkeit überschritten wird, kann wie hier eine Mithaftung zumindest aus der Betriebsgefahr begründet werden. Diese tritt nur dann vollständig zurück, wenn bewiesen ist, dass die gefahrene Geschwindigkeit keinen Einfluss auf den Unfall hatte – es also auch bei Einhaltung der Richtgeschwindigkeit zu dem Unfall mit vergleichbar schweren Folgen gekommen wäre.

Quelle: LG Aachen, Urt. v. 01.10.2015 – 12 O 87/15 
Thema: Verkehrsrecht

Unfallrekonstruktion: Alleinhaftung einer betrunkenenen Fußgängerin durch nachgewiesene Alleinschuld

Kann ein Autofahrer auch bei sofortiger Reaktion das Unfallgeschehen mit einem Fußgänger nicht verhindern, tritt seine Betriebsgefahr vollständig hinter dem schuldhaften Verkehrsverstoß des Fußgängers zurück.

Eine Fußgängerin wollte bei Dunkelheit und Regen innerorts eine Straße überqueren. Zum Unfallzeitpunkt hatte sie eine Blutalkoholkonzentration von 1,75 ‰. Beim Überqueren der Fahrbahn kam es zu einem Zusammenstoß mit einem Pkw, wobei sie sich erheblich verletzte. Von der Haftpflichtversicherung des Pkw-Fahrers verlangt sie 25 % des ihr entstandenen Schadens.

Nach Auffassung des Oberlandesgerichts Celle steht der Fußgängerin jedoch kein Schadensersatz zu. Der Unfall ist allein durch ihr grob verkehrswidriges Verhalten verursacht worden. Laut gerichtlichem Sachverständigengutachten war die Fußgängerin für den Autofahrer 1,5 Sekunden vor der Kollision sicher erkennbar. Da die Aufmerksamkeit des Autofahrers ordnungsgemäß auf seine Fahrbahn gerichtet war, musste er erst dann reagieren, als sich die Frau auf seinen Fahrstreifen zubewegte. Aufgrund der herrschenden Dunkelheit und der schlechten Beleuchtung war ebenso davon auszugehen, dass mit einer Reaktionszeit von nur 1,5 Sekunden ein Ausweichen seinerseits nicht mehr möglich war. Ein die Betriebsgefahr erhöhendes Verschulden des Fahrzeugführers lag nicht vor. Die gegenüber der Fußgängerin verbleibende Gefährdungshaftung überwiegt sogar derart, dass eine Mithaftung des Autofahrers gänzlich ausscheidet.

Hinweis: Ob der Verkehrsunfall für den Pkw-Fahrer unvermeidbar war, lässt sich – wie der vorliegende Fall deutlich zeigt – nur durch Einholung eines Unfallrekonstruktionsgutachtens sicher feststellen. Von besonderer Bedeutung ist auch die Feststellung des Gerichts, dass der Fahrzeugführer aufgrund der äußeren Umstände (Dunkelheit und Regen) seine Aufmerksamkeit auf die vor ihm liegende Fahrbahn zu richten hatte, sodass ihm unter den beschriebenen Umständen eine erhöhte Reaktionszeit mit realistischen 1,5 Sekunden zugemessen werden konnte.

Quelle: OLG Celle, Urt. v. 19.03.2015 – 5 U 185/11